{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\ndie Berichterstattung der Beklagten sei in einem solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend, dass dies weder durch die Pressefreiheit noch durch den öffentlichen Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt werden könne (vi-Entscheid, S. 186; vgl. Berufung Kläger, S. 37). Vorliegend ist die für die Zusprechung einer Genugtuung notwendige objektive Schwere der Verletzung nach dem Dargelegten denn auch ganz offensichtlich gegeben, und zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter dem Titel Genugtuung sehr wohl\nauch vollumfänglich für die in den ON publizierten Leserbriefe und die auf der Face-\nbook-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentare Dritter, mithin also die gesamte\nKampagne einzustehen haben. Der Grund dafür liegt indes nicht im in Art. 28 Abs. 1\nZGB verwendeten Begriff der 'Mitwirkung', sondern in Art. 50 Abs. 1 OR (zu den Voraussetzungen: vgl. BK-BREHM, Art. 50 OR N 6-12 und BSK OR I-GRABER, 7. Aufl.,\nArt. 50 N 1-13 sowie zu einem Anwendungsfall BGE 126 III 161 = Pra 2001 Nr. 80).\nDenn die Beklagten erzeugten durch ihre den Kläger 1 widerrechtlich in seinem Ansehen verletzende Berichterstattung zusammen und verschuldetermassen – davon ist mit\nBezug auf die bisherigen Ausführungen offenkundig auszugehen (vgl. etwa\nE. 4.12.2.3.3 hiervor) – eine aufgeheizte Stimmungslage, bei der sie nach allgemeiner\nLebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge mit gehässigen und noch schärferen Reaktionen – sprich Persönlichkeitsverletzungen – seitens der Leserschaft rechnen\nmussten. Gleichzeitig unternahmen sie jedoch nicht genug, um der Verwirklichung dieser Gefahr entgegenzuwirken. Im Gegenteil, sie behielten die Stossrichtung ihrer Artikel unbeirrt bei und publizierten die fraglichen Leserbriefe nicht nur aktiv in ihrer Zeitung, sondern integrierten sie oder brüsteten sich damit teilweise auch noch im redaktionellen Teil. Zugleich duldeten sie (bis zur Klageeinleitung [Verhandlungsprotokoll Kläger, S. 2 f.]) auf der als Diskussions-Plattform ausgestalteten eigenen Facebook-Seite\nselbst schwerste Anwürfe und Beschimpfungen der übelsten und primitivsten Sorte\n(exemplarisch dafür kläg.act. 206 und 252; vgl. BK-BREHM, Art. 50 OR N 7c, wonach\neine bewusste und gewollte Teilnahme auch durch eine Duldung der Handlungen anderer vorliegen kann). Insofern verursachten die Beklagten die durch die Leserbriefe\nund Facebook-Kommentare nochmals deutlich verstärkte immaterielle Unbill mit, was\nunabhängig von ihrem jeweiligen Tatbeitrag und ihrem individuellen Verschuldensgrad\nausreicht, um sie dafür (mit den nicht ins Recht gefassten Dritten) solidarisch haftbar zu\nmachen (vgl. BK-BREHM, Art. 50 OR N 13-15, [beispielhaft] 35a-35f und 39).\n\n7.5 Bemessung der Genugtuung\n\nBeizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als die gerichtliche Feststellung, dass es sich\nbei der gesamten inkriminierten ON-Berichterstattung mitsamt Leserbriefen und Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 um eine die Kläger widerrechtlich in\nihrer Persönlichkeit verletzende Kampagne handle, und die Publikation dieses Urteils in\nder Printausgabe, auf der Homepage und auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 hier\n- 213 -\n\n"}