{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n7.3.3 Der Kläger 1 führte auf S. 320 der gemeinsamen Klage anknüpfend an die inhaltliche Schilderung mehrerer Drohbriefe, die ihm in Reaktion auf die ON-\nBerichterstattung zugesandt worden waren, aus, es dürfte nachvollziehbar sein, dass\nes \"einem zusetzt\", wenn man über zwei Jahre Woche für Woche jeden Donnerstag in\nder lokalen Zeitung nachlesen müsse, was für eine unfähige und charakterlich minderwertige Person man sei, und dazu zwischendurch immer wieder solche Drohschreiben\nerhalte. Mit Blick auf die Posts auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 schrieb der Kläger 1 sodann, man müsse sich vorstellen, wie sich \"ein Ehepartner oder ein Kind eines\nKESB-Mitarbeiters\", der nichts als seinen Job nach bestem Wissen und Gewissen erledige, fühlen müsse, wenn sie auf einer öffentlichen, von Tausenden von Lesern besuchten Seite nachlesen müssten, wie \"ihrer Mutter bzw. ihrem Vater\" ein \"Blutvergiessen\" angekündigt werde, wenn nicht bald etwas geschehe, oder wenn diese vor aller\nÖffentlichkeit als \"Hurensöhne\" und \"verdammti Sauhünd\" bezeichnet würden, denen\nman einen elenden Tod mit unerträglichen Schmerzen wünsche. Auch wenn der Kläger\n1 die soeben referierten Ausführungen unpersönlich formulierte, bezogen sich diese\nangesichts des Kontexts offenkundig auch auf ihn selbst und seine Ehefrau sowie\nseine Kinder. Die Vorinstanz verletzte daher den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55\nAbs. 1 ZPO) nicht, wenn sie implizit davon ausging, der Kläger 1 habe eine Beeinflussung seines Familienlebens behauptet. Soweit der Kläger 1 im Berufungsverfahren jedoch darüber hinaus vorträgt, sein Privat- und Familienleben sei nicht nur beeinflusst,\nsondern enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden (Berufung Kläger, S. 36)\nresp. bei ihm bestehe ein sehr hohes Risiko für einen Dauerschaden (Berufung Kläger,\nS. 42), handelt es sich dabei in der Tat um unzulässige unechte Noven (vgl. dazu\nE. II.3.1).\n\n7.3.4 Die Beklagten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 39 f.) wie auch die Beklagte 1 (Berufungsantwort, S. 12) wehren sich alsdann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Kläger 1 den für eine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz tatsächlich erlitten habe. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur objektiven Schwere der Verletzung verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um\n- 211 -\n\neinen Fall, bei dem sich aus der objektiven Schwere der Verletzung nach allgemeiner\nLebenserfahrung direkt auf die behauptete subjektive Betroffenheit des Klägers 1\nschliessen lässt, weshalb auf einen separaten Beweis für Letzteres verzichtet werden\nkann (vgl. E. 7.2 hiervor). Das gälte selbst dann, wenn der Kläger 1, wie die Beklagten\n2 und 3 zu ihrer Verteidigung vorbringen (Berufungsantwort, S. 40; vgl. Duplik,\nS. 94 ff.), tatsächlich eine geradezu aussergewöhnlich robuste und kritikfähige Persönlichkeit wäre. Bei der Beurteilung des seelischen Schmerzes ist nämlich, wie gezeigt,\nauf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (vgl. auch BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl.,\nArt. 49 N 11).\n\n7.4 Objektive Schwere der Verletzung\n\n7.4.1 Obschon es die Vorinstanz als \"offensichtlich\" ansah, dass der Kläger 1 den für\neine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe, wies sie den entsprechenden Antrag aus drei Gründen ab: Erstens habe sich die Persönlichkeitsverletzung\nnicht auf das Privatleben, sondern auf das Berufsleben bezogen und habe sich der Kläger 1 von vornherein bewusst sein müssen, dass er in seiner Position als ehemaliger\nGemeindepräsident und als aktueller Präsident der KESB Linth vermehrt der öffentlichen Diskussion ausgesetzt sein würde. Zweitens seien die übelsten Beschimpfungen\nnicht von den Beklagten, sondern von Lesern/Drittpersonen ausgegangen, die sich\ndurch die Berichterstattung der Beklagten \"inspiriert\" gefühlt hätten. Es sei nicht davon\nauszugehen, dass die Beklagten \"über den Umweg der Mitwirkung an einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne\" auch für das Verhalten dieser Dritten vollumfänglich genugtuungspflichtig seien. Zwar könne ihnen diesbezüglich vorgeworfen werden, die\npersönlichkeitsverletzenden Leserbriefe abgedruckt, die Facebook-Beiträge geradezu\nheraufbeschworen und sich damit beteiligt zu haben, doch hätten sie die seelische Unbill eben nicht alleine erzeugt. Drittens sei durch die Feststellung dessen, dass die Beklagten gegen die Kläger eine persönlichkeitsverletzende Kampagne geführt hätten,\nund umso mehr noch durch die Pflicht zur Publikation des Urteils bereits ein Genugtuungseffekt eingetreten (vi-Entscheid, S. 200-202).\n\n7.4.2 Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Vorinstanz,\nsoweit sie die objektive Schwere der Verletzung mit dem Argument herunterzuspielen\nversucht, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen hauptsächlich auf das Berufsleben\nbezogen hätten, übergeht, dass das berufliche Ansehen ebenfalls Teil des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor; Berufung Kläger, S. 36) und jenes des Klägers 1 hier in massiver Weise verletzt wurde. Es ist sodann widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die objektive Schwere der Verletzung unter Hinweis auf den\nvom Kläger 1 gewählten Berufsweg und ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner\nPerson milder beurteilen will, nachdem sie diese Aspekte bereits im Rahmen der\nRechtfertigungsprüfung berücksichtigte und dabei – zu Recht – zum Ergebnis gelangte,\n- 212 -\n\n"}