{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDer Kläger 1 hält daran fest, dass ihm die Beklagten 1-3 wegen der persönlichkeitsverletzenden Kampagne (in echter Solidarität mit den Verfassern auch für die Leserbriefe\nund Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1) solidarisch eine Genugtuung schuldeten. Angesichts des Schwere, Intensität und Dauer der Verletzung reiche\ndie Urteilspublikation längst nicht aus und erscheine eine zusätzliche Geldsumme von\n- 209 -\n\nFr. 25'000.00 mehr als gerechtfertigt, um die erlittene seelische Unbill auszugleichen\n(Berufung Kläger, S. 35-42).\n\n7.2 Theorie\n\nWer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und\ndiese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Gemäss Abs. 2\nderselben Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf\neine andere Genugtuung erkennen. Die Zusprechung einer Genugtuung setzt nach der\nherrschenden Rechtsprechung insbesondere voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht nur als objektiv schwer zu gewichten ist, sondern vom Verletzten auch subjektiv als seelischer Schmerz schwer empfunden wird (BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer\n5A_658/2014 E. 15.2; BGer 5A_376/2013 E. 8.1). Zur Beurteilung des seelischen\nSchmerzes ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen, da nicht jeder Mensch\ngleich empfindet. Damit sich das Gericht überhaupt ein Bild von der Entstehung und\nWirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die\nauf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Dass der Gefühlsbereich dem\nBeweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet den Verletzten nicht davon, diesen\nBeweis anzutreten (BK-BREHM, 4. Aufl., Art. 49 OR N 22; BGE 120 II 97 E. 2.b; BGer\n5A_658/2014 E. 15.2; BGer 5A_376/2013 E. 8.1). Auf den Beweis der subjektiven Beeinträchtigung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die objektiv\nschwere Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,\neinen schweren seelischen Schmerz zu verursachen (sog. Anscheinsbeweis; vgl. dazu\nBGE 120 II 97 E. 2.b; BGer 5A_376/2013 E. 8.2 f.; BK-BREHM, Art. 49 OR N 7).\n\n7.3 Seelischer Schmerz\n\n7.3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Vorbringen des Klägers 1 bezüglich\ndes erlittenen seelischen Schmerzes und seiner Schwere entgegen der Argumentation\nder Beklagten genügend substantiiert seien. Aus der Klageschrift ergebe sich klar, dass\ndie erlittene seelische Unbill einerseits daraus abgeleitet werde, dass der Kläger 1 über\nzwei Jahre hinweg beinahe wöchentlich als inkompetente und charakterlich minderwertige Person dargestellt worden sei, und andererseits daraus, dass das Familienleben\ndes Klägers 1 durch die häufige Berichterstattung und Persönlichkeitsverletzung beeinflusst worden sei. Zur Schwere des behaupteten seelischen Schmerzes habe der Kläger ebenfalls Ausführungen gemacht, sie ergebe sich aus den bisherigen Erwägungen.\nEs sei mithin offensichtlich, dass der Kläger 1 den für die Zusprechung einer Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe (vi-Entscheid, S. 200).\n- 210 -\n\n7.3.2 Die Beklagten 2 und 3 halten in ihrer Berufungsantwort (S. 38 f.) daran fest,\ndass der Kläger 1 seine seelische Unbill nicht genügend substantiiert habe. Die Vorinstanz habe mit der Feststellung, wonach das Familienleben des Klägers 1 durch die\n(bestrittenen) Persönlichkeitsverletzungen beeinflusst worden sei, den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt. Der Kläger 1 habe dies im erstinstanzlichen\nVerfahren nie behauptet. Im Berufungsverfahren bringe dieser nun erstmals vor, dass\nauch sein Privat- und Familienleben enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden\nsei und dass seine Ehepartnerin und seine Kinder durch die (bestrittene) Kampagne\nbeeinträchtigt worden seien. Diese unechten Noven seien jedoch gemäss Art. 317\nAbs. 1 ZPO nicht zulässig.\n\n"}