{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nZusammenfassend sind somit – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger –\nzehn Verbote gegenüber den Beklagten 2 und 3 auszusprechen (Klagebegehren\nZiff. 5.1 [teilweise], 5.4, 5.6, 5.8, 5.11, 5.12, 5.13, 5.15, 5.18 und 5.25 [teilweise]) und ist\ndie Klage in Bezug auf 15 nachgesuchte Verbote abzuweisen (Ziff. 5.2, 5.3, 5.5, 5.7,\n5.9, 5.10, 5.14, 5.16, 5.17, 5.19, 5.20, 5.21, 5.22, 5.23, 5.24).\n\n6. Vollstreckungsbegehren (Berufung Kläger Ziff. 2)\n\n6.1 Antrag der Kläger\n- 207 -\n\nDie Kläger beantragen, es seien die Ziff. 1-4 des angefochtenen Entscheids in Abänderung von dessen Ziff. 6 und die neu auszusprechenden Verbote unter Androhung der\nUngehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit\nBusse bestraft werde, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leiste (Berufungsbegehren Ziff. 2 und S. 33-35)\n\n6.2 Vollstreckungsfähigkeit und schutzwürdiges Interesse\n\nNach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das urteilende Gericht auf Antrag der obsiegenden\nPartei Vollstreckungsmassnahmen an (vgl. auch Art. 337 ZPO). Die Bestimmung erlaubt es, bereits im Sachentscheid konkrete Vollstreckungsmassnahmen wie etwa die\nAndrohung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (sog. Ungehorsamsstrafe [vgl.\nArt. 343 Abs. 1 lit. a ZPO]) festzusetzen, sodass sich die obsiegende Partei direkt an\ndie mit der Vollstreckung betraute Person oder (Straf-)Behörde wenden kann, ohne zuvor noch ein separates Vollstreckungsgesuch stellen zu müssen (LEUENBERGER/UFFER-\nTOBLER, a.a.O., N 13.17). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts und\nsetzt – wie schon der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt – einen entsprechenden\nAntrag der obsiegenden Partei voraus (D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenbeger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 236 N 25 f.; BSK ZPO-STECK/BRUNNER,\n3. Aufl., Art. 236 N 43 m.w.H.). Damit auf einen solchen Antrag einzutreten ist, muss\ndie antragstellende Partei insbesondere über ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung direkter Vollstreckungsmassnahmen verfügen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a\nZPO). Daran fehlt es zunächst dann, wenn sich der Inhalt des Entscheids überhaupt\nnicht vollstrecken lässt. Der Vollstreckung fähig sind nämlich ausschliesslich Leistungsurteile (Art. 88 ZPO), also solche, die auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen\noder Dulden lauten (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Eine richterliche Feststellung (vgl.\nArt. 88 ZPO), wie sie Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids enthält, ist einer Vollstreckung demgegenüber von vornherein nicht zugänglich (BSK ZPO-DROESE, 3. Aufl.,\nArt. 335 N 13; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 28 N 3).\n\nDes Weiteren fehlt ein schutzwürdiges Interesse auch dann, wenn die Verpflichtung\n(bzw. deren im Parteieinvernehmen festgelegtes Surrogat [vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO])\nim Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollumfänglich erfüllt worden ist. Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf Ziff. 2 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Kennzeichnung) als\nauch auf Ziff. 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung) des angefochtenen Entscheids der Fall. Denn zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beklagte 1 in\nÜbereinkunft mit den Klägern und noch vor Einreichung der beiden Berufungen sämtliche beanstandeten Publikationen gelöscht hatte (Berufung Kläger, S. 14; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der\nFacebook-Kommentare auch Berufung Beklagte 2 und 3, S. 114 und Berufungsantwort\n- 208 -\n\nKläger, S. 114 [\"sofort und ohne Wenn und Aber\"]). Auf Ziff. 2 der klägerischen Berufung ist daher, soweit sie die Vollstreckung der Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids\nbetrifft, nicht einzutreten.\n\n6.3 Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB an eine juristische\nPerson\n\nHingegen haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran und erscheint die Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB (indirekter psychischer Zwang) auch als\ndie geeignete und verhältnismässige Massnahme, um die Vollstreckung der noch nicht\nerfüllten Publikationspflicht der Beklagten 1 (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie der gegenüber den Beklagten 2 und 3 neu auszusprechenden Verbote zu fördern.\nDass es sich bei der Beklagten 1 um eine juristische Person handelt, für die mangels\nDeliktsfähigkeit und mangels Spezialnorm eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ausser\nBetracht fällt, steht dem entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 196;\nvgl. auch Berufungsantwort Beklagte 1, S. 11 f.) nicht im Wege. Die Kläger weisen\nnämlich zu Recht darauf hin (Berufung, S. 33 f.), dass die Strafandrohung nach\nArt. 292 StGB bei juristischen Personen an die zuständigen Organe zu richten ist (vgl.\nzum Ganzen: BGer 6B_280/2010 E. 3.1; BGer 4A_669/2011 E. 3; BSK StGB-\nRIEDO/BONER, 4. Aufl., Art. 292 N 74 f.; BSK ZPO-ZINSLI, 3. Aufl., Art. 343 N 15; D.\nSTAEHELIN, ZPO Komm., Art. 343 N 16; JENNY, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 343\nN 12).\n\n6.4 Fazit\n\nSomit ist den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 – wiederum in teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger – anzudrohen, dass eine Widerhandlung gegen\nZiff. 4 des angefochtenen Entscheids, und den Beklagten 2 und 3, dass eine Widerhandlung gegen die ihnen gegenüber neu auszusprechenden richterlichen Verbote gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird.\n\n7. Genugtuungsbegehren des Klägers 1 (Berufung Kläger Ziff. 3)\n\n7.1 Antrag Kläger 1\n\n"}