{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n5.2.2.1 So ist den Beklagten 2 und 3 – gerade weil sie dem Kläger 1 nie wortwörtlich,\ndes Öfteren aber dem Sinn nach Entsprechendes vorwarfen (Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 17 ff.) – zu verbieten, in Publikationen mit Bezug auf bis zum vorinstanzlichen Urteil bekannte Tatsachen und im Zusammenhang mit den zur Kampagne\ngehörenden Fällen bzw. Themen explizit oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1\nsei \"machtbesessen\" (d.h. völlig beherrscht von der Idee, Macht zu haben) bzw. ein\n- 205 -\n\n\"Tyrann\" (d.h. eine autoritäre Person, die ihre [vormalige] Stellung, Macht dazu missbraucht[e], andere, besonders Abhängige, Untergebene, zu tyrannisieren [vgl. www.duden.de]). Durch die (sinngemässe) Beschreibung des Klägers als \"machtbesessen\"\nund/oder als \"Tyrann\" muss der Leser einerseits auf einen unwahren Sachbehauptungskern schliessen und wird dem Kläger 1 andererseits wertungsmässig jede Menschenehre abgesprochen.\n\n5.2.2.2 Mögen die von Klagebegehren Ziff. 5.4 und 5.15 erfassten überspitzten Formulierungen und plakativen Vergleiche auch grundsätzlich nicht per se und unter sämtlichen Umständen widerrechtlich persönlichkeitsverletzend sein, ist es den Beklagten 2\nund 3 aufgrund des grob unrichtigen Eindrucks, der in den ON diesbezüglich erweckt\nwurde und in den Köpfen der Leserschaft hängen bleibt, gleichwohl zu verbieten, die\nfürsorgerische Unterbringung von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff nochmals mit den\nBegriffen \"Entführung\", \"Deportierung\", \"Gefängnis\", \"Verbannung\" und \"Inhaftierung\"\noder sinngemässen Ausdrücken zu beschreiben sowie die Platzierung von 'Samuel' in\neiner Pflegefamilie nochmals explizit oder sinngemäss als \"illegal\", \"komplett willkürlich\", \"skandalös\", \"barbarisch\" oder als \"Entführung\" zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen\nund insbes. der Häufigkeit der Verwendung E. 4.1.4, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.12, 4.1.14,\n4.2.3 und 4.2.5 hiervor).\n\n5.2.2.3 Zu verbieten ist den Beklagten 2 und 3 aber auch, in Publikationen ausdrücklich oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1 habe sich als Handlanger der F.___\neinspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit derselben mit\nG._________ ___ eingemischt \"und sei dabei 'parteiisch' und 'verbissen' vorgegangen\"; wie in E. 4.4.4 hiervor gesehen, entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 21 f.; vgl. zur Häufigkeit dieser Behauptung die Hinweise in Berufung Kläger, S. 20) nichts von dem der Wahrheit.\n\n5.2.2.4 Gleich verhält es sich mit der besonders schwerwiegenden, zugleich aber auch\nvöllig haltlosen Unterstellung (vgl. Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 23 f.), die\nKESB Linth habe den Nachkommen im Fall 'H._______sel.' die Einsicht in die Akten ihres Vaters verweigert, um zu vertuschen, dass Rechte verletzt worden seien. Keine\nRechtfertigung – egal in welchem Zusammenhang – ist weiter auch denkbar für Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang\nzwischen der Geschäftsführung der KESB Linth resp. des Klägers 1 und dem Suizid\nvon 'H.__sel.'. Dass in den ON wiederholt ein solcher Zusammenhang hergestellt\nwurde, obwohl die verantwortlichen Personen (der Beklagte 2 als Autor und der Beklagte 3 als Redaktor) über keinerlei Anhaltspunkte hierfür verfügten, was sie im Prozess noch nicht einmal abstritten (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.4), ist bedenklich.\n- 206 -\n\n5.2.2.5 Zu untersagen ist den Beklagten 2 und 3 weiter die in der Begründung näher\nkonkretisierte (vgl. Klagebegehren Ziff. 5.13; Klage, S. 281) und – wie gesehen – ebenfalls widerrechtlich persönlichkeitsverletzende Behauptung (vgl. dazu E. 4.1.15), die\nKESB Linth habe eine gefälschte, offensichtlich nicht von 'Marco H.' stammende E-Mail\nverwendet, um im Beschluss vom [_]. Februar 2016 (kläg.act. 70) dessen Einverständnis zum Übertritt in [_Name des Heims_] zu belegen.\n\n5.2.2.6 Betreffend Klagebegehren Ziff. 5.18 ergibt sich sodann aus der Begründung\n(Klage, S. 283: \"'Skandal' über einen Grossvater, der seine Enkel betreut\"), dass die\nKläger den Beklagten 2 und 3 damit die ausdrückliche oder sinngemässe Behauptung\nverbieten wollen, der (frühere) Stadtpräsident Q._______ habe durch die KESB Linth\neine \"Sonderbehandlung\" erfahren, um seine Enkel persönlich betreuen zu können\nbzw. zu dürfen. Dieses gemischte Werturteil, dessen Sachbehauptungskern in den Akten keine Stütze findet und dessen Wertungskomponente sich als unhaltbar erwies,\nlässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen (vgl. E. 4.9.3). Hingegen werden die\nKlagebegehren Ziff. 5.19 und 5.20 mit dem Verbot der Behauptung einer \"Sonderbehandlung\" hinfällig, da die darin umschriebenen Aussagen auf der betreffenden Behauptung aufbauen (vgl. \"weil sie sich geweigert habe, den Q.___-Enkeln eine 'Sonderbehandlung' angedeihen zu lassen\" bzw. \"weil sie bei der 'Sonderbehandlung' der\nQ.___-Enkel mitgewirkt habe\") und eine Wiederholung – wenn überhaupt, dann – bloss\nim entsprechenden Kontext zu befürchten ist (so auch Klage, S. 283 f.).\n\n5.2.2.7 Schliesslich ist es so oder so widerrechtlich persönlichkeitsverletzend, wenn\nder KESB Linth ausdrücklich oder sinngemäss vorgeworfen wird, sie hätte S._______\nseiner wirtschaftlichen Existenz \"beraubt\" (vgl. E. 4.11.3), und zwar unabhängig davon,\nob das Verb \"berauben\" nun in einem eher strafrechtlichen Sinn als gewaltsame Entwendung oder in einen übertragenen Sinn als einfache Wegnahme verwendet wird\n(vgl. www.duden.de).\n\n5.3 Fazit\n\n"}