{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nGrundsätzlich nachvollziehbar ist hingegen das Argument der Vorinstanz, es sei kaum\nabsehbar, welche Äusserungen in Zukunft durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt erschienen (vi-Entscheid, S. 193). Das widerrechtlich persönlichkeitsverletzende\nElement bestand vorliegend – wie gezeigt – oftmals erst in der Verknüpfung einer bestimmten Wertung mit einer unrichtigen, grob unvollständigen oder völlig verzerrten\nSachverhaltswiedergabe. Die Frage, ob eine bestimmte Aussage bzw. die Verwendung\neines bestimmten Ausdrucks die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletze,\nliess sich daher oftmals nicht abstrakt bejahen, sondern hing massgeblich vom jeweiligen Kontext ab. Demgegenüber sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche\nhäufig so formuliert, dass den Beklagten (2 und 3) damit bestimmte Aussagen generell\noder in einem sehr weitläufigen Kontext verboten würden. Solches ist indes nur dort\nmöglich, wo sich sagen lässt, dass die Publikation der jeweiligen Äusserung die Kläger\nauch mit Sicherheit (erneut) widerrechtlich in deren Persönlichkeit verletzen würde (vgl.\nHAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.13). Bei der Mehrzahl der beantragten Verbote\nist das, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall.\n\n5.2.1.1 So ist die in Klagebegehren Ziff. 5.1 (bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.1) thematisierte Äusserung, \"der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der KESB Linth hätten Marco\nH.'s _____füsse medizinisch vernachlässigt\" (ihnen also nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt), je nach Zusammenhang nicht widerrechtlich persönlichkeitsverletzend.\nWürden die Beklagten 2 und 3 in einem Zeitungsartikel beispielsweise rekapitulieren,\ndie KESB Linth habe die _____füsse von 'Marco H.' – aus Sicht der Autoren – medizinisch vernachlässigt, indem sie den potentiellen Nutzen der Therapie auf dem Jugendschiff höher gewichtet habe als das ungewisse Risiko einer Verschlechterung der Fusssituation, läge darin keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit eines oder beider Kläger. Demgegenüber ist kein Zusammenhang denkbar, in dem es mit Bezug auf\nbereits bekannte Sachverhalte nicht widerrechtlich persönlichkeitsverletzend wäre, zu\nschreiben, \"der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der KESB Linth hätten sich\" betreffend\ndie _____füsse von 'Marco H.' \"über ärztliche Anordnungen hinweggesetzt\"; wie in\nE. 4.1.2, 4.1.10 und 4.1.11 gesehen, liessen der Kläger 1 und/oder die KESB Linth zu\nkeinem Zeitpunkt irgendwelche ärztlichen Empfehlungen, geschweige denn ärztliche\nAnordnungen oder Weisungen bewusst unberücksichtigt. Entsprechend ist Klagebegehren Ziff. 5.1 nur bezüglich der zweiten Aussage gutzuheissen und bezüglich der\nersten Aussage abzuweisen.\n\n5.2.1.2 Verdeutlichen lässt sich die fehlende bzw. ungenügende Verknüpfung mit einer\nbestimmten Sachbehauptung weiter auch anhand der Klagebegehren Ziff. 5.16 und\n5.17. Diesbezüglich reichen Beschreibungen wie \"gesund\", \"völlig normal\" oder geistig\ngesund für sich alleine nämlich noch nicht aus, um beim Leser – wie in der ON-\nBerichterstattung – den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, für eine (beabsichtigte)\n- 204 -\n\nfürsorgerische Unterbringung der beschriebenen Person hätte es keinen vernünftigen\nGrund gegeben.\n\n5.2.1.3 Ein weiteres Beispiel ist das beantragte Verbot der Behauptung, die KESB\nLinth zerstöre Kinder, Erwachsene und/oder Familien (Klagebegehren Ziff. 5.21). Da im\nRahmen einer Diskussion über die behördliche Aufgabenerledigung auch pointierte,\nscharfe, beissende und sarkastische Meinungen hinzunehmen sind, liesse sich das\nvorgenannte Werturteil erst dann unter keinen Umständen mehr rechtfertigen, wenn es\nmit voluntativen Elementen ergänzt (bspw. \"mutwillig\", \"absichtlich\", \"systematisch\"\nusw.) oder mit einer unrichtigen Sachverhaltswiedergabe verknüpft würde. Das kommt\nim Begehren (bzw. der darin enthaltenen Einschränkung auf die in der bisherigen Berichterstattung geschilderten Fälle) wiederum (noch) nicht hinreichend zum Ausdruck.\n\n5.2.1.4 Abzuweisen, weil es ebenso vom konkreten Kontext resp. von der Häufung abhängt, ob die Kläger durch die damit zu verbietenden Aussagen bzw. Handlungen widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, sind weiter auch die Klagebegehren\nZiff. 5.2 (\"Der Vergleich von ['Marco H.' und 'Samuel'] mit Verdingkindern\"), Ziff. 5.3 (im\nBegehren fehlt ein Bezug zu den bzw. einem der beiden Kläger[n]), Ziff. 5.5, Ziff. 5.7\n([vgl. dazu E. 4.3], Ziff. 5.9 ([vgl. dazu E. 4.10]), Ziff. 5.10 ([vgl. dazu E. 4.5]), Ziff. 5.14\n(im Begehren fehlt ein Bezug zu den bzw. einem der beiden Kläger[n]), Ziff. 5.22,\nZiff. 5.23, Ziff. 5.24 (da eine gewisse Druckausübung seitens des Beistandes erwiesen\nist und weil es dem Begehren betreffend den an sich ungerechtfertigten Erpressungsvorwurf an die KESB Linth am \"indem\" fehlt), Ziff. 5.25 (in Bezug auf das \"Firma geschlossen\", \"Kunden geholt\" bzw. Kundendossiers \"geraubt\" [vgl. dazu E. 4.11.1 und\n4.11.3]).\n\n5.2.2 Auszusprechende Verbote\n\nGutzuheissen, weil sie auf das Verbot einer Aussage abzielen, durch welche die Persönlichkeit zumindest eines Klägers unabhängig vom Zusammenhang widerrechtlich\nverletzt wird, oder weil sie den entsprechenden Zusammenhang zumindest unter Zuhilfenahme der Begründung beinhalten, sind demgegenüber die Klagebegehren Ziff. 5.1\n(teilweise), 5.4, 5.6, 5.8, 5.11, 5.12, 5.13, 5.15, 5.18 und 5.25 (teilweise betreffend die\nUnterstellung, \"seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt\").\n\n"}