{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\ndem Kläger 1 ausformuliert und durch eine tendenziöse und verzerrte Sachverhaltswiedergabe untermauert. Da es sich hier mithin um einen krassen Fall handelt, bei dem\nsowohl bei der Recherche (u.a. passte der Beklagte 2 dem an einem geheimen Ort untergebrachten und damals zehnjährigen 'Samuel' als Wanderer getarnt ab und fing ihn\nund einen Kollegen auf dem Nachhauseweg von der Schule ab [KAB 24]) als auch bei\nder Verwertung der Rechercheergebnisse (wichtige Elemente von Informationen wurden regelmässig unterschlagen; Tatsachen, Dokumente, Bilder und von anderen geäusserte Meinungen wurden entstellt) berufsethische Grundsätze über Bord geworfen\nwurden, ist eine abschreckenden Wirkung bzw. ein \"chilling effect\" auf künftige Medienberichte zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens entgegen der\nAnsicht der Beklagten 2 und 3 kaum zu befürchten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 126;\nvgl. die \"Erklärungen der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten\"\ndes Schweizer Presserates und die dazugehörigen Richtlinien). Schliesslich widerspricht es nicht jedem Gerechtigkeitsempfinden (so Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 108), sondern entspricht es zutreffender Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz aus\nden erkennbaren äusseren Umständen (wie den Recherchemethoden, der Art der Berichterstattung, der Einbindung und dem Abdrucken verletzender Leserbriefe) indizienweise auf Absicht schliesst (vi-Entscheid, S. 172-175).\n\n4.12.3 Schlussfazit\n\nDamit ergibt sich zusammenfassend, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht\nzu beanstanden ist. Die Feststellung, wonach die Kampagne (verstanden als Summe\naus der ON-Berichterstattung zu den elf Themen, den dazu veröffentlichen Leserbriefen sowie den dazu auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentaren)\neine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit beider Kläger darstelle, erweist sich\nnach dem Gesagten auch gegenüber den Beklagten 2 und 3 als rechtmässig, zumal\ndiese an der Berichterstattung mitwirkten bzw. – im Falle des Beklagten 2 – dafür verantwortlich waren. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung der Berichterstattung zum Fall 'Pia Gmür / Stillverbot' ändert daran insofern nichts, als diese eine Kurznachricht, einen Bericht, einen Kommentar und drei Textkästen umfassende Berichterstattung zwar für sich genommen nicht persönlichkeitsverletzend sein mag, aufgrund\nihrer KESB-Linth-kritischen Stossrichtung aber dennoch Teil des persönlichkeitsverletzenden Ganzen bzw. der persönlichkeitsverletzenden Kampagne ist. Die Berufung der\nBeklagten 2 und 3 ist mithin vollumfänglich abzuweisen.\n\n5. Verbotsbegehren (Klage Ziff. 5.1-5.25)\n\n5.1 Beurteilung der Vorinstanz\n- 202 -\n\nDie Vorinstanz wies die eingeklagten Unterlassungsansprüche integral ab und begründete dies u.a. (s. zur weiteren Argumentation E. 2.5.1 hiervor) damit, dass die KESB\nLinth weiterhin tätig sei und es den Beklagten im Sinne der wirtschaftlichen Gleichberechtigung möglich sein müsse, im gleichen Ausmass wie andere Medien über deren\nim öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zu schreiben. Daneben seien die von den\nBeklagten veröffentlichten Artikel, Leserkommentare etc. ganzheitlich als persönlichkeitsverletzende Kampagne bewertet worden. Es rechtfertige sich daher nicht, mache\nkeinen Sinn und sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen (insbes. der\nPressefreiheit) auch unverhältnismässig, den Beklagten einen \"Maulkorb\" bezüglich\neinzelner, im Voraus bestimmter Äusserungen aufzuerlegen. Es sei auch kaum absehbar, welche Äusserungen über die KESB Linth und/oder den Kläger 1 in Zukunft als\ndurch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt erschienen. Die Zulässigkeit allfälliger\nkünftiger Äusserungen wäre gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren zu prüfen (vi-\nEntscheid, S. 193).\n\n5.2 Würdigung\n\nWährend sich die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz im Ergebnis anschliessen (Berufungsantwort, S. 9 f. und 37 f.), beanstanden die Kläger die beiden vorstehend erwähnten Begründungsstränge insofern nicht ohne Grund (Berufung, S. 14 und 32 f.), als die\nArgumentation mit der fortbestehenden Tätigkeit der KESB Linth und der wirtschaftlichen Gleichberechtigung allein schon deshalb nicht verfängt, weil sich die beantragten\nVerbote ausschliesslich auf die bisherigen elf Berichtsfälle resp. -themen beziehen sollen (vgl. die Zusätze: \"in Bezug auf bis heute bekannte Sachverhalte\" [Klage, Dispositiv\nZiff. 5]; \"bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte\" ([Berufung, Dispositiv Ziff. 1]). Die Beklagten 2 und 3 werden mit den nachgesuchten Verboten daher von vornherein nicht daran gehindert, frei und in gleichem Ausmass wie andere Medienschaffende über künftige Fälle der KESB Linth zu berichten. Für die Ungleichbehandlung hinsichtlich vergangener Fälle gibt es dabei einen sachlichen Grund,\nder darin besteht, dass von den Beklagten 2 und 3 anders als von anderen Medienschaffenden diesbezüglich – wie gezeigt (s. E. 2.3 hiervor) – eben eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausgeht. Aufgrund dieser drohenden Gefahr weiterer gleichartiger Verletzungen verfügen die Kläger denn auch über ein eigenständiges Interesse\nan der Behandlung ihres Verbotsbegehrens, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit der\nFeststellung der bisherigen Verletzung begnügen und die Kläger auf ihre Rechtsmöglichkeiten im Falle einer erneuten Verletzung verweisen durfte (überzeugend daher Berufung Kläger, S. 14).\n\n5.2.1 Nicht auszusprechende Verbote\n- 203 -\n\n"}