{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.12.2.3.2 Auf der anderen Seite, also jener der ON, lässt sich hingegen im Wesentlichen bloss das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft anführen. Wenn die Beklagten\n2 und 3 der Vorinstanz vorwerfen (Berufung, S. 114 f.), dass sie sich vom nicht einschlägigen Präjudiz-Fall habe leiten lassen, als sie im Zusammenhang mit dem Wert\nder inkriminierten Berichterstattung von der Befriedigung einer \"kollektiven Klatschsucht\" gesprochen habe (vgl. vi-Entscheid, S. 188), mögen sie insofern richtig liegen,\nals es bei der fraglichen anders als bei der Medienkampagne im Präjudiz-Fall nicht um\nProminente ging. Abgesehen davon stand jedoch auch hier klarerweise nicht die Information – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten und Hintergrundinformationen –, sondern die Befriedigung der Neugierde des Publikums (an Tragödien und\nvermeintlichen Skandalen innerhalb der Verwaltung) im Vordergrund. Die Berichterstattung der ON über die KESB Linth und den Kläger 1 verlagerte sich relativ rasch von der\nanfänglich noch informativen und kritischen Sachdarstellung in eine Richtung, in der es\nbloss noch darum ging, der KESB Linth und/oder dem Kläger 1 stets weitere und spektakulärere Vorwürfe machen zu können. Dazu wurde mit zunehmender Dauer der Berichterstattung gar nicht mehr in Betracht gezogen, dass man auch an der Sachdarstellung der persönlich betroffenen Informanten zweifeln könnte, und wurden der Redaktion bekannte Tatsachen, die für die jeweiligen Handlungen/Verfügungen der KESB\nLinth gesprochen hätten, in den Artikeln ganz gezielt weggelassen, verharmlost oder\nmit täuschend echt wirkenden Scheinargumenten entkräftet. Aber auch sonst lässt sich\nnicht abstreiten (so aber Berufung Beklagte 2 und 3, S. 117), dass in den ON \"hauptsächlich\" auf dasjenige Material abgestellt wurde, welches die Kläger in einem schlechten Licht dastehen liess (vi-Entscheid, S. 187). Dies zeigt sich auch daran, dass regelmässig Personen aus dem näheren oder erweiterten Umfeld der ON-Informanten bzw.\n\"KESB-Opfer\" (wie Nachbarn, ehemalige Lehrerinnen, Kunden der mütterlichen Hundepension, Hausmeister usw.) Gelegenheit geboten wurde, um aus der Distanz ihre Einschätzung und Meinung zu den vermeintlichen Unrechtstaten der KESB-Linth und des\n- 200 -\n\nKlägers 1 publik zu machen. Auch schreckte der Beklagte 2 nicht davor zurück, (eingesandte) Drittäusserungen in seinem Sinne umzuformulieren, anzureichern oder bildlich\nauszuschmücken (insbes. Fall 'Samuel / Kindesentführung'). Um die Welle der Empörung aufrechtzuerhalten, wurden sodann einerseits unzählige Beiträge veröffentlicht,\ndie sich – wenn auch in unterschiedlicher Aufmachung und zunehmend schärferer Tonalität – jeweils immer wieder um dasselbe Thema drehten (z.B. 'Marco H. / Therapieschiff [_Name_]' oder 'Wahl von A._______ als Präsident der KESB Linth'), und andererseits banale Vorgänge zu regelrechten Sensationsgeschichten aufgebauscht (z.B.\n'G.___ ___ / F.___', 'H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord', 'A.S. / Psychiatrische\nKlinik', 'Q.__ / Kinder bei Grossvater'). Im Rahmen der Berichterstattung wurden der\nKESB Linth und dem Kläger 1 implizit oder explizit selbst schwerste moralische Verfehlungen unterstellt, obwohl die Beklagten nicht einen einzigen, geschweige denn einen\nhinreichenden Anhaltspunkt dafür hatten (Verbindung Selbstmord mit Betreuung durch\nKESB; Verweigerung der Akteneinsicht zum Selbstschutz). Insgesamt waren die meisten der zahlreichen Ehrverletzungen nicht mit der Erfüllung eines nennenswerten Informationsbedürfnisses verbunden oder – wie im Fall 'Rentner F.B.' – zur Erfüllung eines\nsolchen (Information über das Instrument des Vorsorgeauftrags) unnötig. In einem anderen Fall sodann versuchten sich die Beklagten nachträglich mit Verweis auf eine gesellschaftspolitische Debatte zu rechtfertigen, die sie mit ihren eigenen Persönlichkeitsverletzungen überhaupt erst grundlos losgetreten hatten (z.B. 'G._____ / F.__'). Ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art der Presseberichterstattung (vgl. zur Gewichtung des öffentlichen Unterhaltungsinteresses: BGer 5A_256/2016 E. 6.7.3) ist jedenfalls als sehr gering einzustufen und vermag die schwere Persönlichkeitsverletzung,\ndie den Klägern 1 und 2 über die gesamte Kampagne hinweg widerfuhr, nicht ansatzweise aufzuwiegen.\n\n4.12.2.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 110 f., 123,\n126) führt die Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Kampagne\nim vorliegenden Fall weder zu \"zensurähnlichen Zuständen\" noch ist damit sozusagen\ndas Ende des kritischen Journalismus eingeläutet. Verlangt die Rechtsordnung – und\nnicht erst das Gericht – von den Medien wie auch von allen übrigen Rechtssubjekten\nAchtung vor den Persönlichkeitsrechten anderer, gefährdet sie damit keineswegs die\nWahrnehmung der Aufgabe, die Bürger über Angelegenheiten, welche die Allgemeinheit betreffen, zu informieren. Vor allem aber wird die Presse dadurch nicht gehindert,\n(einzelne oder mehrere) Missstände (innerhalb derselben Behörde) aufzudecken (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 121 f. und 125). Das eine lässt sich mit dem anderen sehr\nwohl in Einklang bringen, setzt jedoch seitens des Medienunternehmens voraus, dass\ndie auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die ON-\nBerichterstattung lässt demgegenüber nicht das geringste Mass an Interessenabwägung erkennen (bzw. jeden Respekt vor der Persönlichkeit der Kläger vermissen),\nwurde dort doch jeder noch so weit hergeholte Vorwurf gegenüber der KESB Linth und\n- 201 -\n\n"}