{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.12.2.3.1 Es ist richtig, dass den Medien in einem demokratischen Rechtsstaat die\nwichtige Rolle eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zukommt. Durch\nihre Informationstätigkeit schaffen die Medien Transparenz und machen so eine demokratische Kontrolle behördlicher Tätigkeiten überhaupt erst möglich (vgl. dazu\nBGE 141 I 211 E. 3; BGE 137 I 209 E. 4.2; BGE 137 I 8 E. 2.5; ferner Berufung Beklagte 2 und 3, S. 84-88). In diesem Sinne sind (kritische) Zeitungsberichte über die Tätigkeit und das Funktionieren einer KESB durchaus erwünscht bzw. besteht an ihnen\nein gewichtiges öffentliches Interesse. Denn die Tätigkeit einer KESB findet in einem\nSpannungsfeld zwischen der Achtung der Privatsphäre, der persönlichen Freiheit und\nder Selbstbestimmung eines jeden Menschen einerseits und dem staatlich autoritativen\n- 198 -\n\nSchutz von gefährdeten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen andererseits statt.\nDamit in diesem anspruchsvollen Bereich eine demokratische Kontrolle greifen kann –\nwas in der Vergangenheit bisweilen nicht immer der Fall war (Stichwort: Verdingung,\nadministrative Versorgung, Verfolgung Jenischer) –, ist und war insbesondere in den\nJahren nach der Einführung (Anfang 2013) eine sachgerechte, transparente und kritische Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der verhältnismässig neuen Behörde KESB (Zuständigkeiten, Massnahmen, Anordnungsvoraussetzungen, Verfahren,\nRechtsmittel, Selbstvorsorgemöglichkeiten usw.) von besonderer Bedeutung. Zugleich\ngeht mit dieser Aufgabe resp. diesem Informationsauftrag jedoch auch eine erhöhte\nVerantwortung einher. Weil das Verfahren vor der KESB zum Schutz der Privat- und\nIntimsphäre der Beteiligten nicht öffentlich ist, sind Informationen über spezifische Fälle\noftmals bloss von auskunftswilligen Direktbetroffenen erhältlich. Das ist insofern nicht\nungefährlich, als der Grund für das Einschreiten einer KESB mitunter oder sogar hauptsächlich im mangelnden Problembewusstsein eben dieser Direktbetroffenen bestehen\nkann und von ihnen daher offenkundig kein neutrales Aussageverhalten erwartet werden darf (so auch vi-Entscheid, S. 187). Da es einer KESB aufgrund des Amtsgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht ihrer Mitglieder zudem verwehrt ist, unrichtige\noder unvollständige Auskünfte von Betroffenen gegenüber den Medien und den Lesern\nnachträglich richtigzustellen, ist es umso wichtiger, dass solche Auskünfte von den\nJournalistinnen und Journalisten entweder hinreichend relativiert und gekennzeichnet\noder aber kritisch hinterfragt und näher abgeklärt werden.\n\nVon beidem findet sich in der hier zu beurteilenden ON-Berichterstattung keine Spur.\nDie Beklagten 2 und 3 räumen selbst ein (Berufung, S. 108, 119 f., 122, 124 f.) und es\nsteht denn auch ausser Frage, dass in den ON ausschliesslich aus dem Blickwinkel der\nPersonen, welche mit der KESB in Konflikt geraten waren, berichtet wurde. Das allein\nstünde einer Rechtfertigung noch nicht entgegen. Es liesse sich sogar argumentieren,\ndass Artikel darüber, wie das Auftreten, die Handlungen und die Verfügungen einer\nKESB von den Direktbetroffenen wahrgenommen werden, einen derart wichtigen Beitrag zu einem Thema von öffentlichem Interesse leisten, dass sich dadurch gewisse\nverbale Entgleisungen und ausnahmsweise selbst vereinzelte Unwahrheiten rechtfertigen liessen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass für den Leser auch klar erkennbar ist, dass es sich dabei lediglich um die subjektive Sicht der Direktbetroffenen handelt. In den ON war jedoch regelmässig das Gegenteil der Fall. Nicht nur wurden Aussagen und Auskünfte von Personen, die sich in ihrem Unverständnis und ihrer Wut\nüber Entscheidungen der KESB Linth an die Beklagten gewandt hatten, unvermittelt\nund unkritisch in die Zeitungsbeiträge übernommen, sondern ihnen wurde durch irreführende Einschübe seitens der Redaktion (der Beklagten 2 und 3) auch noch zusätzlich Objektivität verliehen. Obendrein wurde das Schweigen der KESB bzw. des Klägers 1 derart oft als Schuldeingeständnis gewertet, dass selbst ein kritischer Durchschnittsleser aus den Augen verlieren musste, dass die KESB Linth und der Kläger 1\n- 199 -\n\ndie ON-Artikel von Gesetzes wegen gar nicht widerlegen durften, selbst wenn sie dazu\n– wie sie nun im Prozess demonstrierten – ohne weiteres in der Lage gewesen wären.\nDie beschriebene Vorgehensweise führte letztlich dazu, dass der Leser in kaum je einem Berichtsfall oder -thema einen auch nur einigermassen adäquaten Eindruck von\nden wesentlichen Vorkommnissen (inkl. Vorgeschichte) und den wahren Beweggründen der KESB Linth und des Klägers 1 erhielt. Dabei versteht sich von selbst, dass das\nInteresse der Kläger daran, in einer an alle Haushalte in ihrem beruflichen resp. kindesund erwachsenenschutzrechtlichen Zuständigkeitsgebiet verteilten Wochenzeitung\nnicht während zwei Jahren andauernd (bloss) für unzutreffend, grob unvollständig oder\ntendenziös charakterisierte Entscheidungen attackiert zu werden, stark zu gewichten\nist, und die Beklagten 2 und 3 scheinen zu übersehen (Berufung, S. 108 f. und 120),\ndass vorliegend nicht bloss einzelne Passagen, sondern zehn ganze Artikelreihen als\n(widerrechtlich) persönlichkeitsverletzend beurteilt wurden.\n\n"}