{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.12.2.1 Zur Rechtfertigung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Hürden für das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes angesichts des fortdauernden öffentlichen Interesses an der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 und dem Kläger 1\nnicht besonders hoch anzusetzen seien, dass die Berichterstattung der Beklagten – sowohl in den Einzelfällen als auch in der Gesamtschau – aber in einem Ausmass persönlichkeitsverletzend gewesen sei, welches sich weder durch die Pressefreiheit noch\ndurch den Informationsauftrag der Presse rechtfertigen lasse. Die fragliche Berichterstattung habe beim Durchschnittsleser eine Auffassung erzeugt, die der Wahrheit nicht\nentspreche bzw. als Fehlinformation zu bezeichnen sei. Dabei habe es sich eindeutig\nnicht mehr bloss um journalistische Ungenauigkeiten und pointierte Meinungsäusserungen gehandelt, welche hinzunehmen gewesen wären. Ausgangspunkt der Recherche\nund Ziel der Berichterstattung seien nicht die Wahrheitssuche und Information des Publikums, sondern ganz eindeutig der Wille gewesen, Negativberichterstattung über die\nKESB Linth und den Kläger 1 zusammenzutragen und Sensationsjournalismus zu betreiben. Es sei ausschliesslich über Fälle berichtet worden, die sich vermeintlich für negative Schlagzeilen geeignet hätten. Einige davon seien dabei derart masslos aufgebauscht worden, dass Rückschlüsse auf das wirklich Vorgefallene kaum mehr möglich\ngewesen seien. Obwohl der Grossteil der Auskunftspersonen der ON Direktbetroffene\nund entsprechend nicht unbefangene Personen gewesen seien, hätten die ON die erhaltenen Informationen – anstatt sie zu verifizieren, zu relativieren und hinreichend als\nDrittauskünfte bzw. Drittmeinungen zu kennzeichnen – zumeist relativ vorbehaltlos\nübernommen und zur angeblich einzigen Wahrheit erhoben. Selbst dann, wenn die Beklagten für einmal alle Unterlagen gehabt hätten, um die Sachlage objektiv einschätzen\nzu können, hätten sie hauptsächlich auf dasjenige Material abgestellt, welches die Kläger in einem schlechten Licht habe dastehen lassen. Aufgrund von Halb- und Unwahrheiten sowie Verkürzungen sei es dem Leser nicht einmal im Ansatz möglich gewesen,\nsich ein eigenständiges Bild von der Sachlage zu machen. Gehe es bei der Kontrollfunktion der Medien darum, die korrekte Funktion der Behörde zu fördern und sicherzustellen, sei vorliegend genau das Gegenteil getan, nämlich das Vertrauen in die Behörde und deren Mitarbeiter derart ungerechtfertigt geschwächt worden, dass diese in\nihrer Funktion beeinträchtigt gewesen seien. Die Masse an Artikeln zu verschiedenen\nFällen habe beim Durchschnittsleser ein Gesamtbild vom Kläger 1 und der KESB Linth\nbzw. der Klägerin 2 erzeugt, welches dermassen persönlichkeitsverletzend und darüber\nhinaus auch falsch sei, dass eine Rechtfertigung in weite Ferne rücke (vi-Entscheid,\nS. 172 f. und 184-189).\n\n4.12.2.2 Die Beklagten 2 und 3 beschweren sich zunächst darüber, dass die Vorinstanz eine Rechtfertigung aufgrund eines schwer fassbaren negativen Gesamteindrucks von vornherein ausgeschlossen habe, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob legitime\nInformationsinteressen als Rechtfertigungsgrund gegeben seien (Berufung, S. 103,\n- 197 -\n\n114, 115 f.). Damit sind sie nicht zu hören: Der Grund dafür, dass die Vorinstanz zu Beginn ihrer Gesamtbeurteilung eine Rechtfertigung durch den öffentlichen Informationsauftrag kategorisch ausschloss, liegt mitnichten darin, dass sich in mehreren für sich\ngenommen ungeprüften und völlig unproblematischen Themenberichterstattungen ein\nnegatives Gesamtbild über die Kläger verdichtet hätte (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 109-111). Die Vorinstanz mag die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene zwar\n(jeweils) miteinander vermischt haben, doch prüfte sie bereits jede der – mit Ausnahme\nvon jener zu 'Pia Gmür' – persönlichkeitsverletzenden Einzelberichterstattungen auf\neine mögliche Rechtfertigung hin und schloss eine solche jeweils zu Recht aus, womit\neine Rechtfertigung der Gesamtberichterstattung in Anbetracht der sich summierenden\nSchwere der Verletzung (\"solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend\") logischerweise\nerst recht ausser Betracht fallen musste. Insofern sind die Erwägungen, welche die Beklagten 2 und 3 auf den S. 114-126 ihrer Berufung als gesetzeswidrige Gesamtschau,\nabgeschnittene Rechtfertigungsprüfung und Pauschalbegründung betiteln, nichts anderes als das vorinstanzliche Résumé aus den einzelnen Rechtfertigungsprüfungen. Indem die Vorinstanz ihre Ergebnisse aus Einzelprüfungen zusammentrug und unter der\nÜberschrift \"VII. Rechtfertigungsgründe\" die für sie wesentlichen Gründe für das Scheitern einer Rechtfertigung (nochmals) zusammenfasste, verletzte sie selbstredend keine\ngesetzlichen oder verfassungsmässigen Verfahrensgarantien und ebenso wenig\nwandte sie dadurch Art. 28 ZGB unrichtig, geschweige denn willkürlich an (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 107, 109 f., 112, 117, 121, 124 f.). Vielmehr lebte sie damit\ngerade ihrer Begründungspflicht nach.\n\n4.12.2.3 Mit Blick auf das zu den einzelnen Fall- bzw. Themenberichterstattungen Gesagte erweist sich die vorinstanzliche Zusammenfassung, der die Beklagten 2 und 3\nneben allgemein gehaltener oder längst entkräfteter Kritik (z.B. alle Tatsachenaussagen in der Berichterstattung seien wahr gewesen) kaum etwas entgegenhalten, auch\ninhaltlich als zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber\nund in Anlehnung an gewisse repetitiv vorgebrachte Einwendungen der Beklagten 2\nund 3 sind immerhin nachfolgende Ergänzungen angezeigt:\n\n"}