{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.12.1.2 Abgesehen vom Einwand der Verletzung der Begründungspflicht, der abermals nicht verfängt, weil die Erwägungen der Vorinstanz erkennen lassen, wovon sie\nsich leiten liess, haben die Beklagten 2 und 3 dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (Berufung, S. 106 ff.): Nach dem unter E. 3.3 hiervor Ausgeführten kommt es bei\nder Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne nämlich entgegen ihrer\nAuffassung (Berufung, S. 106, 108 ff.) durchaus, ja sogar entscheidend auf die Gesamtwirkung der zwar jeweils verschiedene Themen, jedoch immer die KESB-Linth\nund/oder den Kläger 1 betreffenden ON-Artikel an. Die Vorinstanz machte den Beklagten denn auch nicht die wiederholte Bezugnahme zwischen den einzelnen Artikelreihen\nzum Vorwurf (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 109), sondern führte diese richtigerweise als Beleg dafür an, dass es bei den strittigen Fallberichterstattungen im Grossen\nund Ganzen um einen übergeordneten Themenkomplex gegangen sei (vgl. vi-Ent-\nscheid, S. 172; insofern auch das Dossier \"KESB\" [kläg.act. 6, 91, 105, 193, 205, 226,\n285-291]). Bezüglich des Gesamteindrucks werden nun aber die Beklagten 2 und 3 der\nihnen als Berufungskläger obliegenden Begründungspflicht (s. E. II.2 hiervor) nicht gerecht, wenn sie bloss die Kernaussagen der Vorinstanz wiederholen und diese anschliessend als willkürlich, unbelegt oder unrichtig bezeichnen (Berufung, S. 109 f.).\nAuch durch Einschübe, wie die Leserschaft könne sehr wohl differenzieren und sich\neine eigene Meinung bilden oder die Kläger und andere Medien hätten ihrer Gegenansicht vehement Publizität verschafft, zeigen sie nicht auf, warum die vorinstanzliche Beurteilung des in den ON hervorgerufenen Gesamteindrucks unrichtig sein sollte. Das ist\nsie denn auch nicht. Nach Abschluss der während fast zwei Jahren (ununterbrochen)\nWoche für Woche andauernden Negativberichterstattung musste beim Durchschnittsleser ein miserables Bild von der KESB, der Klägerin 2, und – menschlich wie auch beruflich – von deren Präsidenten, dem Kläger 1, zurückbleiben. Darin liegt objektiv betrachtet eine Persönlichkeitsverletzung, und zwar eine solche in einem – was die\nDauer, Intensität und Häufung anbelangt – beispiellosen Ausmass. Das subjektive\nEmpfinden der betroffenen Person spielt bei dieser Beurteilung – wie bereits gesagt (s.\nE. 3.1.2 hiervor) – keine Rolle, weshalb es den Beklagten 2 und 3 nicht weiterhilft,\nwenn sie den Kläger 1 nun in ihrer Berufung plötzlich als eine derart gefestigte Person\nbeschreiben, die selbst übelste Angriffe hinnehmen könne (vgl. Berufung, S. 111). Mögen sich die Klägerin 2 als Stadt und bis zu einem gewissen Grad auch der Kläger 1\n- 195 -\n\nals Präsident einer regionalen KESB auch ein erhöhtes Mass an Kritik und Aufmerksamkeit gefallen zu lassen haben, so wurde dieses doch jeweils schon in der Einzelberichterstattung und erst Recht in der Summe aller Einzelberichterstattungen deutlich\nüberschritten. Was sich die KESB Linth und der Kläger 1 in der ON-Berichterstattung\nsowie in unmittelbarer Reaktion darauf – und eben nicht losgelöst (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 113 f.) – in Leserbriefen und Kommentaren auf der Facebook-Seite\nder Beklagten 1 an Vorwürfen und Beleidigungen alles anhören mussten, sprengt jedes\nMass und wurde von der Vorinstanz zusammengefasst zu Recht als eine die Persönlichkeit beider Kläger verletzende Kampagne bewertet. Sie eignete sich jedenfalls\ndazu, das Vertrauen einer ganzen Region in ihre KESB, deren Mitglieder und insbesondere deren Präsidenten bis in die Grundfesten zu erschüttern und dadurch die tägliche\nArbeit derselben zu erschweren (vgl. vi-Entscheid, S. 188).\n\n4.12.2 Rechtfertigungsebene\n\nBetreffend die Rechtfertigung machen die Beklagten 2 und 3 vorweg in pauschaler\nWeise eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis geltend (Art. 152 ZPO; vgl. Berufung,\nS. 103 ff.). Damit werden sie ihrer Begründungspflicht (wiederum) nicht gerecht und liegen überdies auch falsch: Wie ausgeführt, muss sich eine Beweisofferte eindeutig der\ndamit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt\n(BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer 4A_381/2016 E. 3.1.2).\nDieser Anforderung entspricht es nicht, wenn an einer Stelle einfach global für sämtliche in allen zu einem bestimmten Fall erschienenen Artikeln ein Wahrheitsbeweis offeriert wird. Genau auf diese Art und Weise verfahren die Beklagten in ihrer Duplik aber\njeweils (vgl. Duplik, S. 97 f., 103, 106 f., 112, 113, 114, 117). Die von den Beklagten\nprozesskonform eingereichten Beweismittel wurden dagegen – soweit sie sich auf strittige, rechtserhebliche Tatsachen bezogen – bereits im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen Fall- bzw. Themenberichterstattungen berücksichtigt. Auf die Abnahme der in\nder Klageantwort zusätzlich angebotenen Zeugenaussagen konnte dabei in zulässiger\nantizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu den Voraussetzungen und Erscheinungsformen\nderselben BGer 4A_427/2017 E. 5.1 m.w.H.) verzichtet werden, und zwar entweder\ndeshalb, weil die Vorinstanz (und mit ihr die Berufungsinstanz) nachvollziehbar aufgrund anderweitiger Beweismittel bereits eine feste Überzeugung von der Wahrheit o-\nder Unwahrheit der betreffenden strittigen Tatsache gewonnen hatte (vgl. Dres. J.___\n['Samuel'], [Name] und [Name] ['beide H.__sel.']) oder weil sich die beantragte Zeugeneinvernahme von vornherein nicht zum Beweis der strittigen Tatsache – d.h. der Wahrheit oder Unwahrheit einer bestimmten Aussage – geeignet hätte (Dres. D.________,\n[_Ärztin E.___] [beide 'Samuel'], Nachbarn, Lehrerinnen und Helfer).\n- 196 -\n\n"}