{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.11.3.3 Nach dem Gesagten (und erst Recht, weil damit der verletzende Voreindruck\naufrechterhalten und abermals verstärkt wurde) überschritt auch die Berichterstattung\nzu S._______, an der sämtliche Beklagten i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirkten, das\nMass dessen, was sich der Kläger 1 und die KESB Linth bzw. deren Trägergemeinde\ndie Klägerin 2 an Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssen.\n\n4.12 Gesamtbeurteilung\n\n4.12.1 Verletzungsebene\n\nDie Vorinstanz begann ihre Gesamtbeurteilung damit, dass sie zunächst prüfte, ob alle\nFallberichterstattungen, Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zusammen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne darstellten, was sie\nunmissverständlich und klar bejahte (vgl. vi-Entscheid, S. 171-183). Obschon anschliessend unter einer separaten Überschrift abgehandelt (vgl. vi-Entscheid, S. 184-\n191), liess die Vorinstanz dabei zum Teil auch Überlegungen miteinfliessen, welche der\nRechtfertigungsebene zuzuordnen gewesen wären (und dort umgekehrt solche, die an\nsich eher hierhin gehört hätten). Ebenso verfahren die Beklagten 2 und 3 (Berufung,\nS. 106-114), wenn sie der Vorinstanz im Titel eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 ZGB\nhinsichtlich der Bejahung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne vorwerfen,\ndann aber überwiegend Argumente und Auflistungen von Gesetzesartikeln folgen lassen, welche die Rechtfertigungsebene beschlagen (Funktion der Medien, Meinungsund Informations- sowie Pressefreiheit [Art. 16 f. BV; Art. 10 EMRK]).\n\n4.12.1.1 Rein bezogen auf die Verletzungsebene und die angesichts der verbleibenden Prozesskonstellation vorrangig interessierende Berichterstattung lassen sich die\nAusführungen der Vorinstanz wie folgt zusammenfassen: Zunächst hob sie hervor,\ndass es bei der fraglichen Berichterstattung zwar jeweils um einzelne Themenkomplexe bzw. Fälle gegangen sein möge, dass dabei jedoch insgesamt auch ein Gesamteindruck erweckt worden sei, welcher durchaus als Einheit zu verstehen sei. Durch die\nstetige Wiederholung genereller Vorwürfe seien die verschiedenen Fälle nämlich\nschnell in den Hintergrund gerückt. Die über knapp zwei Jahre sowie eine kaum überschaubare Vielzahl von Beiträgen hinweg erfolgte und vom Grundtenor und der Wortwahl her ausschliesslich negative Berichterstattung habe auf den Durchschnittsleser so\ngewirkt, wie wenn die KESB Linth und ihr Präsident, der Kläger 1, immer von neuem\n- 194 -\n\nentweder die Regeln gebrochen oder ihre Macht auf unzulässige Weise dazu ausgenutzt hätten, um – aus welchem Grund auch immer – den \"Opfern\" der KESB zu schaden (vi-Entscheid, S. 171 ff.). Weiter schob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe diesbezüglich nach, dass der Kläger 1 über das Ganze\ngesehen als unfähig, inkompetent, machtbesessen, abgehoben, volksfremd und unnahbar dargestellt worden sei und dass der Durchschnittsleser nach der gesamten Berichterstattung zu den Einzelfällen lediglich im Kopf behalte, die KESB Linth und deren\nFührung hätten komplett und unter allen Titeln versagt (vi-Entscheid, S. 188 f.).\n\n"}