{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDem ist im Ergebnis wie auch in der Begründung zuzustimmen; die gegenteiligen Vorbringen der Beklagten 2 und 3 vermögen nicht zu überzeugen: So mögen zwar ihre\nAusführungen zu Beistand T.'s____ Vorgehen im Zusammenhang mit dem Austritt von\nS.___ ____ aus der Psychiatrie in tatsächlicher Hinsicht zutreffen (vgl. Berufung, S. 82;\nauch E. 4.11.1 hiervor). Doch ändert dies nichts daran, dass die Aussage in den ON,\nwonach S._______ der KESB ein Papier habe unterschreiben müssen, aufgrund dessen sich die Behörde das Recht herausgenommen habe, ihm seine Treuhandkunden\nwegzunehmen (kläg.act. 250; ähnlich kläg.act. 251, Kommentar: \"Das ihm von der\nKESB vorgelegte Papier […]\"; vi-Entscheid, S. 169), schlicht und einfach unrichtig ist.\nDenn es war Beistand T._____, welcher S._______ das besagte Papier zur Unterzeichnung vorlegen liess, um sich noch vor Vereinbarung des Austrittsdatums dessen\nKooperationsbereitschaft unterschriftlich bestätigen zu lassen (KAB 106 und 109). Die\nKESB Linth hatte damit hingegen nichts bzw. höchstens insofern etwas zu tun, als sie\neinige Tage zuvor T.____ als Vertretungsbeistand eingesetzt und dessen Aufgabenbereich (u.a. sich um die Treuhandmandate zu kümmern und die Geschäftskunden in geeigneter Art und Weise zu informieren) festgelegt hatte (kläg.act. 242). Die Beklagten 2\nund 3 verteidigen sich weiter damit, dass die ON \"aus ethischen Gründen\" nicht die\nganze Krankengeschichte bzw. Gründe für die Einweisung von S.______ in die Psychiatrie hätten schildern können (Berufung, S. 82 f.). Damit erklären sie jedoch nicht, weshalb der Beklagte 2 aus der ihm restlos bekannten Krankheitsgeschichte (kläg.act. 246\nf.) einige wenige eher harmlose Befunde herausgriff und diese in seinem Bericht als die\n- 192 -\n\nhauptsächlichen Gründe präsentierte (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: \"zur Hauptsache\"; vi-Entscheid, S. 169), sodass der unbefangene Leser ein verzerrtes Bild von der\nSachlage gewinnen und die fürsorgerische Unterbringung geradezu als willkürlich ansehen musste. Dadurch, dass über die geistige und körperliche Verfassung von\nS._______ in den ON nur lückenhaft berichtet wurde und Informationen wie die beim\nSozialamt eingegangenen Verzugsmeldungen von Kunden und die Ausstände bei der\nBüromiete – verständlicherweise – nicht an die Öffentlichkeit gelangten, konnte der Leser auch schwerlich Gründe für die weiteren Massnahmen erkennen (Errichtung der\nBeistandschaft durch die KESB Linth, Behändigung der Dossiers, Information der Kunden und Aufgabe des gemieteten Büros durch den Beistand). Das allein (d.h. die Beschreibung behördlicher bzw. beistandschaftlicher Eingriffe in die Selbstbestimmung\neiner Person ohne Nennung der dazu Anlass gebenden Gründe) stünde einer Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse noch nicht zwingend entgegen,\ndoch sprengt es dann eben den Rahmen des Haltbaren, wenn die hiervor beschriebenen Massnahmen/Handlungen, deren Hintergründe teils absichtlich, teils mangels\nKenntnis unerwähnt bleiben, als \"[n]eue, unheimliche [KESB-]Dimension\" (kläg.\nact. 251, Kommentar, Titel und Absatz 1) gewertet werden. Hingegen war es für das\nVerständnis des Vorgehens der KESB Linth (und jenes des Beistands) in der Tat nicht\nerforderlich, zu erwähnen, dass S._______ gemäss Polizeirapport vom [Datum] 2016\n(kläg.act. 249) im Streit um seine Kundendossiers gegenüber seinem Beistand handgreiflich geworden war (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 83). Dadurch, dass im letzten\nAbschnitt des Berichts geschrieben steht, dass S._ seinen Beistand habe aufhalten\nwollen, worauf dieser die Polizei gerufen habe (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 4), erhält\nder Leser einen im Grossen und Ganzen zutreffenden Eindruck von den damaligen\nVorkommnissen (vgl. kläg.act. 249).\n\nUneingeschränkt zu folgen ist der Vorinstanz dann wieder, wenn sie es als irreführend\nbezeichnet, dass die Treuhandtätigkeit von S._______ (Halbjahresgewinn [Jahr]:\nFr. _______ [kläg.act. 238]; die beweispflichtigen Beklagten brachten nichts Entgegenstehendes vor) in den ON als dessen wirtschaftliche Existenzgrundlage beschrieben\nwurde (vi-Entscheid, S. 170). Soweit die Beklagten 2 und 3 dem die grundsätzlich zutreffende These entgegenhalten, dass es für jemanden nicht nur finanziell, sondern\nauch sonst wichtig sein könne, zu arbeiten, übersehen sie den entscheidenden Punkt\n(Berufung, S: 83). Indem sie die Nebenbeschäftigung bewusst zur \"wirtschaftlichen\nExistenz\" (kläg.act. 253) bzw. zur \"Firma\" (3x [kläg.act. 251, Bericht, Titel und Kommentar, Absatz 1 und 4]) von S.________ hochstilisierten, liessen sie die Handlungen\nder KESB Linth und des Beistandes künstlich spektakulärer und skandalöser erscheinen, als sie es in Wirklichkeit waren (vgl. kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: \"ein rundes\nDutzend Kunden […]\"). Dies lässt sich genauso wenig mit dem Informationsauftrag der\nPresse rechtfertigen wie der Umstand, dass im Beitrag über die auf der eigenen Face-\n- 193 -\n\nbook-Seite eingegangenen Reaktionen einige besonders beleidigende und unverkennbar direkt auf die KESB Linth und den Kläger 1 abzielende Werturteile wortwörtlich zitiert wurden (kläg.act. 253, Spalte 3: \"Für andere Kommentare sind die KESB und ihre\nChefs: 'Schwerverbrecher', 'herzlos', 'unmenschlich', 'kriminelle Organisation', 'Greuelverein'\"; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 80).\n\n"}