{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nliess ihn […]\"). Darüber hinaus lässt sich auch dem Text der Kurznachricht bei sorgfältiger Lektüre entnehmen, dass die fürsorgerische Unterbringung in Wahrheit nicht seitens der KESB Linth, sondern seitens des Spitals verfügt worden war (\"[…] S._______\nmusste kurz ins Spital [Name]. Gegen seinen Willen brachte ihn dieses dann aus dem\nSpitalbett in die Psychi [_ Ort]\" [kläg.act. 250]). Abgesehen von diesen beiden Textpassagen finden sich in den fraglichen Beiträgen jedoch deutlich mehr Stellen, in denen\ndie fürsorgerische Unterbringung subtil der KESB Linth angelastet wird (\"Die KESB\nnahm dem [_Herkunft_] S._______ auf einen Schlag seine Freiheit, seine Selbstbestimmung und seine Kunden weg\" [Vorspann Kurznachricht]; \"S.________: Dank\nKESB vom Spital in die Psychi und noch viel mehr\" [Bildunterschrift Kurznachricht;\nbeide kläg.act. 250]; \"Die Gemeinde meldet ihre Bürger […] der KESB, diese nimmt\ndem Betroffenen die Selbstbestimmung weg […], dann wird der Wehrlose in die Psychi\nverfrachtet und obendrein wird noch seine Firma geschlossen\" [Kommentar des Beklagten 2; kläg.act. 251]; \"Wie die ON berichtet hatten, war der Rentner in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und dann seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt worden.\nVerfügt hatte das die KESB Linth unter A.___________\" [Vorspann Artikel des Beklagten 3; kläg.act. 253]). Alles in allem sind die fraglichen Beiträge unverkennbar darauf\nangelegt, möglichst viele Leser davon zu überzeugen, dass die KESB Linth letztlich\nauch hinter der fürsorgerischen Unterbringung stecke, ohne diese – wie dem Beklagten\n2 aufgrund der Auskunft der Klinik bekannt war (vgl. kläg.act. 246) – wahrheitswidrige\nBotschaft ausdrücklich auszusprechen. Insofern ist der Vorinstanz auch hierin zuzustimmen und betreffend die Rechtfertigung bereits vorwegzunehmen, dass die Berichterstattung in diesem Punkt (d.h. im Eindruck, die KESB Linth sei für die fürsorgerische\nUnterbringung verantwortlich) schon einmal nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Be-ru-\nfung Beklagte 2 und 3, S. 81).\n\nDagegen, dass die Vorinstanz in der Berichterstattung zu S.________ auch eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 erblickte, werfen die Beklagten 2 und 3 ein, dass\njener nur einmal und bloss im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Errichtung der\nBeistandschaft erwähnt werde und daher nicht betroffen bzw. aktivlegitimiert sei (Berufung, S. 80). Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger 1 in\nden Augen des Publikums der ON längst zum Inbegriff von all dem geworden war, was\nbei der KESB Linth falsch laufe, sodass Meldungen über weitere Fehlleistungen derselben automatisch auf ihn zurückfielen. Daneben wird der Kläger 1 in der fraglichen Fallberichterstattung aber auch nicht bloss einmal, sondern allein schon im Bericht viermal\nerwähnt (vgl. kläg.\nact. 251, Bericht, Spalte 2 und 4 [\"A._____, Präsident der KESB Linth, hat S.___ noch\nnie persönlich gesprochen. Auf Fragen der ON zum Fall hat er nicht geantwortet.\"]).\nWeshalb die Darstellung der KESB Linth als Behörde, die einen älteren Mann grundlos\nin die Psychiatrie einweise und ihm grundlos seine Treuhandkunden wegnehme und\nseine Firma schliesse, auch den Kläger 1 empfindlich in seinem beruflichen Ansehen\n- 191 -\n\ntrifft, veranschaulicht jedoch am besten das folgende Zitat aus dem Artikel \"Heftige Reaktionen zu S.________\" des Beklagten 3 (kläg.act. 253): \"Verfügt hatte das die KESB\nLinth unter A.___________\".\n\n4.11.3.2 Was eine allfällige Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse\nanbetrifft, führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass in den ON sehr einseitig\nund massiv verkürzt berichtet worden sei. Wesentliche Informationen, die nicht ins eigene Narrativ gepasst hätten, seien ausser Acht und sämtliche Tatsachen, die für das\nVorgehen der KESB Linth gesprochen hätten, weggelassen worden (z.B. Gründe für\ndie Einweisung in die Psychiatrie, Verwahrlosung, Handgreiflichkeit gegenüber Beistand). Ausserdem enthalte die Berichterstattung verschiedene wahrheitswidrige und\nirreführende Aussagen (Verantwortlichkeit der KESB Linth für fürsorgerische Unterbringung, Bezeichnung der Treuhandtätigkeit als wirtschaftliche Existenzgrundlage). Dies\nsei bemerkenswert, habe die psychiatrische Klinik dem Beklagten 2 doch umfassend\nAuskunft gegeben, nachdem sie von S._______ vom Arztgeheimnis entbunden worden\nsei. Daraus werde deutlich, dass es in erster Linie nicht um eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der KESB Linth gegangen sei, sondern darum, eine möglichst\npublizitätswirksame Geschichte zu erzählen und die KESB Linth und deren Präsidenten\nin einem schlechten Licht darzustellen (vi-Entscheid, S. 168-171).\n\n"}