{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDie Beklagten 2 und 3 bemängeln wiederum, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe,\nob Rechtfertigungsgründe vorlägen (Berufung, S. 83). Damit liegen sie erneut falsch.\nDie Ausführungen der Vorinstanz zur Berichterstattung im Fall 'S.________' (S. 167-\n171) betreffen – im Gegenteil – sogar hauptsächlich die Rechtfertigungsebene. Die Vorinstanz drehte das bei Persönlichkeitsverletzungen anzuwendende Prüfprogramm um,\nindem sie sich direkt mit dem Objektivitätsgrad, der Ausgewogenheit und dem Wahrheitsgehalt der Berichterstattung, mithin also einer allfälligen Rechtfertigung durch den\nvon den Beklagten angerufenen Informationsauftrag der Presse befasste, und erst zum\nSchluss erwähnte, worin ihrer Ansicht nach die Persönlichkeitsverletzung überhaupt\nbestehe (vgl. vi-Entscheid, S. 171). Obwohl darin noch keine Verletzung der Begründungspflicht und von Art. 28 ZGB liegt, zumal sich die Vorinstanz – wenn auch in umgekehrter Reihenfolge – mit beidem auseinandersetzte, ist nachfolgend zuerst das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu untersuchen.\n- 189 -\n\n4.11.3.1 Die Vorinstanz erblickte eine Verletzung sowohl der Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jener der Klägerin 2 darin, dass der Durchschnittsleser die KESB Linth\naufgrund der fraglichen Beiträge als herzlose Behörde habe wahrnehmen müssen, die\neinen älteren Mann grundlos in die Psychiatrie einweise, ihm in der Folge grundlos\nseine Treuhandkunden wegnehme und grundlos seine Firma schliesse. Dafür verantwortlich gemacht werde der Kläger 1 (vi-Entscheid, S. 171). Dagegen kommen die Beklagten 2 und 3 nicht an, indem sie einfach pauschal das Gegenteil behaupten bzw.\nder Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen (Berufung, S. 81),\nobwohl es doch eigentlich um Rechtsanwendung geht (vgl. BGer 5A_76/2018 E. 2).\nSoweit sie sich durch Verweis auf den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (Urteil\ndes Kantonsgerichts vom 23. Januar 2018 i.S. ST.2017.24-SK3) dagegen verwahren,\ndass die Ausdrücke \"faktischer Raub\" und \"Erpressung\" (kläg.act. 251) in einem juris-\ntisch-technischen Sinn verwendet worden seien (Berufung, S. 81), zielt dies an der Sache vorbei. Solches führte die Vorinstanz nirgends aus. Vielmehr dürfte ihr wie auch einem kritischen Durchschnittsleser nicht entgangen sein, dass die beiden vorerwähnten\nBegriffe in einem übertragenen Sinn zu verstehen waren (vgl. vi-Entscheid, S. 169, 170\nund 171). Nichtsdestotrotz verstärkt auch die umgangssprachliche Verwendung des\nBegriffs \"Raub\" den Eindruck, dass das damit beschriebene Verhalten (sc. die Behändigung der Kundendossiers durch den von der KESB Linth dazu ermächtigten Beistand\n[vgl. kläg.act. 251, Kommentar]) einer Rechtfertigung entbehre. Dasselbe musste der\ndurchschnittliche Leser aber auch von der fürsorgerischen Unterbringung denken, da\ndiese dem Bericht zufolge von der Klinik [Name] mit weitgehend harmlosen und altersentsprechend unauffälligen Befunden (\"leichter Unruhe, leicht eingeschränkter zeitliche\nOrientierung, misstrauischer Grundhaltung und Anzeichen von [_____]\" [kläg.act. 251,\nBericht, Spalte 1]) begründet worden sei. Insgesamt wird dem Leser – gerade in Verbindung mit der Beschreibung von S._______ als knorrigem [_______], um den es einsam geworden sei, und als liebevollem Kauz, der unsere Unterstützung brauche (beides kläg.act. 251; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 82 f.) – nahegelegt, dass hier eine\nPerson ohne sachlichen Grund ihrer Freiheit (fürsorgerische Unterbringung), Selbstbestimmung (Verbeiständung) und wirtschaftlichen Existenz (Wegnahme der Kundendossiers) beraubt worden sei, nur weil sie etwas aus dem Rahmen falle. Das ist es auch,\nwas der Beklagte 2 in seinem Kommentar als \"neue, unheimliche KESB-Dimension\"\nbezeichnet (kläg.act. 251). Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden.\n\nDie Beklagten 2 und 3 wenden weiter ein, dass die ON-Beiträge zu S._______ nicht\nden Eindruck erweckten, die KESB Linth sei für die fürsorgerische Unterbringung verantwortlich gewesen. Im Bericht auf S. 5 werde wahrheitsgetreu geschildert, dass\nS.________ vom Spital [Name] in die Psychiatrie überwiesen worden sei (Berufung,\nS. 81 f.). Letzteres mag zutreffen (vgl. kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: \"doch das Spital\n- 190 -\n\n"}