{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n(2) Darüber hinaus ging die fragliche Themenberichterstattung ein weiteres Mal mit einer unnötigen Herabsetzung des persönlichen und beruflichen Ansehens des Klägers 1\neinher. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Unterliegen in einer Volkswahl\n\"nur sehr bedingt\" etwas über die Qualifikation einer Person als Leiter einer Kindesund Erwachsenenschutzbehörde aussagt (vi-Entscheid, S. 164). Gleiches gilt für\nÄusserungen politischer Gegner im Vorfeld einer solchen Volkswahl, beinhalten diese\ndoch üblicherweise Übertreibungen und können deshalb nicht zum Nennwert genommen werden. Entsprechend bestand – anders als dies die Beklagten 2 und 3 in ihrer\nBerufung geltend machen (Berufung, S. 79) – kein (bzw. jedenfalls kein das Interesse\ndes Verletzten überwiegendes) Informationsinteresse daran, im Zusammenhang mit\nder Berichterstattung über die Wahl des Klägers 1 als Präsident der KESB-Linth immer\nund immer wieder zu erwähnen, dass er rund zwei Jahre zuvor als Präsident der Gemeinde [___Name___] abgewählt worden sei, und dass ihm – was noch nicht einmal\nhinreichend belegt ist (s. E. 4.1.7.3 hiervor) – politische Gegner (resp. zwei ehemalige\nMitglieder eines ________clubs) da- bei \"ungenügende Sozialkompetenz\", \"mangelnde\nkommunikative Fähigkeiten\" sowie \"falsches Machtbewusstsein\" vorgeworfen hätten\n(kläg.act. 44, 50, 146, 226). Durch die unablässige Wiederholung und Betonung dieser\nvermeintlich belastenden Momente wurde ein spürbar falsches und vor allem auch unnötig verletzendes Bild vom Kläger 1 und seiner beruflichen Qualifikation gezeichnet,\nwelches ihn im Ansehen des Lesers – verglichen mit der tatsächlichen Sachlage (vgl.\ndazu vi-Entscheid, S. 164) – empfindlich herabsetzt.\n\n(3) Schliesslich lassen sich die Häufigkeit (in zwölf Beiträgen) und Intensität, mit welcher einseitig, unsachlich und repetitiv über die Wahl des Klägers 1 geschrieben wurde,\nbloss mit dem Bestreben erklären, feindselige Stimmung und Emotionen gegen die darin involvierten Personen (Kläger 1, Stadtpräsident Q.___ und Stadtrat P._______) zu\n- 186 -\n\nerzeugen. Solches lässt sich selbstredend nicht durch den Informationsauftrag der\nPresse rechtfertigen und kommt der Definition des von der Vorinstanz verwendeten Begriffs \"Hetze\" zumindest sehr nahe (vi-Entscheid, S. 163; Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 77).\n\n4.11 Fall 'S._______'\n\n4.11.1 Hintergründe des Falls\n\nIm Fall 'S.________' geht es zusammengefasst um Folgendes: Am [_Datum_] 2016\nging bei der KESB Linth die inzwischen dritte Gefährdungsmeldung – die beiden früheren endeten nach Durchführung des Abklärungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstellung (vgl. kläg.act. 233-239) – wegen befürchteter Verwahrlosung von S.________\n(Jahrgang [__]) ein (kläg.act. 240). Daraufhin stattete die KESB Linth dem seit dem Tod\nseiner Ehefrau allein wohnenden und noch in überschaubarem Umfang als Treuhänder\ntätigen S.______ ____ (kläg.act. 238) [__] Februar 2016 einen Hausbesuch ab, anlässlich dessen dieser angab, Ausstände bei der Büromiete in Höhe von Fr. 10'000.00 zu\nhaben (kläg.act. 241). [_____] April 2016 wurde im Rahmen eines Hausarztbesuchs, zu\ndem S.________ von seiner Haushaltshilfe bewogen worden war, ein [_Erkrankung_]\nfestgestellt. Am [_]. April 2016 begab sich S.________ – nach Hinweis seines Hausarztes auf den potentiell tödlichen Verlauf – in Behandlung ins Spital [Ort] (kläg.act. 243).\nDie dort ebenfalls durchgeführte psychiatrische Untersuchung ergab den Verdacht auf\n______________________ __________________________, weshalb S.________ –\nnach Stabilisierung der organischen Situation – durch die ihn untersuchende Fachärztin\nfür Psychiatrie und Amtsärztin mit Verfügung vom [_]. April 2016 fürsorgerisch in der\nKlinik [___Name___], [_Ort__], untergebracht wurde (kläg.act. 245). Am [_] Mai 2016\nberichtete das Sozialamt [Gemeinde] der KESB Linth, dass sich Kunden von\nS.________ gemeldet hätten, deren Buchhaltungsaufträge/Steuererklärungen er noch\nnicht erledigt habe und die ihn nicht erreichen könnten (kläg.act. 242, S. 3). Tags darauf errichtete die KESB Linth \"im Sinne einer Notmassnahme\" (Replik, S. 61 f.) durch\nAusstellung einer \"Urkunde über die Ernennung zum Beistand\" und am [_]. Mai 2016\nformell durch Beschluss in Dreierbesetzung eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für S.______ und setzte den Treuhänder T.________ als dessen Beistand für die Bereiche Arbeit, Administration, Finanzen, Medizin und Wohnen ein\n(kläg.act. 242). Am [_]. Mai 2016 fand in der Klinik eine Besprechung statt, anlässlich\nwelcher die Verantwortlichen der Klinik (Sozialarbeiter und Ärztin) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sprachen und die Frage nach einem Austritt von\nS.________ aufwarfen, worauf T._______ anmeldete, vor der Festlegung des Austrittsdatums noch Rücksprache mit verschiedenen Personen/Amtsstellen nehmen zu wollen\n(KAB 106). Mit Brief vom [_]. Mai 2016 bat T._______ die Klinik, S.________ ein Dokument betreffend das weitere Vorgehen unterzeichnen zu lassen, und kündigte an,\n- 187 -\n\ngerne über das Austrittsdatum zu verhandeln, sobald er im Besitz dieses Dokumentes\nsei. Am [_]. Mai 2016 unterzeichnete S._________ das Dokument und am\n[+1]. Mai 2016 fand sein Austritt aus der Klinik statt (KAB 108 f.). Zu Hause angekommen weigerte sich S.___ ___, seinem Beistand, T.________, seine Kundenakten herauszugeben. Er wurde dabei handgreiflich, weswegen die Kantonspolizei beigezogen\nwurde (kläg.act. 249).\n\n4.11.2 Beiträge in den ON\n\n"}