{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nPräsident der KESB Linth eine komplette Fehlbesetzung sei, und es wird ihm andererseits suggeriert, dass es nur aufgrund von Vetternwirtschaft und eines unsauberen und\nüberstürzten Evaluationsprozesses der Stadtverwaltung der Klägerin 2 überhaupt dazu\nhabe kommen können. Damit wird das Ansehen des Klägers 1 wie auch jenes der Klägerin 2 empfindlich herabgesetzt. Hingegen ist der Vorinstanz zu widersprechen, soweit sie dafürhält, der Leser habe weiter davon ausgehen müssen, dass dabei diverse\nrechtliche Vorgaben verletzt worden seien (vi-Entscheid, S. 163). Die ON gaben ihren\nLesern zumindest im Gesamtzusammenhang nicht zu verstehen, dass im Rahmen der\nWahl des Klägers 1 mit Sicherheit gegen eine oder mehrere rechtliche Vorgaben\nverstossen worden sei (vgl. etwa kläg.act. 226: \"war rechtlich ein Grenzfall\", \"rechtlich\nfragwürdig\"). Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vi-Entscheid,\nS. 164 mit Verweis auf kläg.act. 212 [recte: 232], Spalte 2) schrieben die ON denn auch\nnicht nur, dass Stadtrat P.________ bei der Auswahl am Tisch gesessen, sondern sehr\nwohl auch, dass dieser in den Ausstand getreten sei (vgl. kläg.act. 232, Spalte 3).\n\n4.10.3.2 Wiederum äusserte sich die Vorinstanz auch zum Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 80). So erachtete sie namentlich\ndie Art und Weise, wie der Ablauf der Stellenbesetzung in den ON bewertet wurde\n(\"Beschämende Fakten\"), als nicht vertretbar, da sie am Auswahlprozess – vereinfacht\ngesagt – nichts Besonderes ausmachen konnte (vi-Entscheid, S. 163). Die Kritik der\nBeklagten 2 und 3, die das anders sehen (Berufung, S. 78), ist an sich berechtigt. Auch\nwenn die Bewertung des Bewerbungsverfahrens mit Ausdrücken wie \"beschämende\nFakten\", \"präsidiales Debakel\" oder \"blamable Leistung\" in der Summe hart an die\nGrenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für das Publikum der ON jeweils ausreichend klar erkennbar war, auf welche mehrheitlich wahren Tatsachen sich\ndiese negativen Werturteile bezögen (vgl. kläg.act. 232, Spalte 1 Absatz 2). Ein kritischer Leser konnte den scharfen, beissenden und teilweise auch spöttischen Charakter\n(z.B. \"War die oben erwähnte Zweiertruppe mit dem Ausländer 'die grosse Anzahl gut\nqualifizierter Bewerber' […] oder meinte er [Q._ __] mit der 'grossen Anzahl' jene sieben gut qualifizierten Bewerber, die er gar nicht angesehen hatte?\" [kläg.act. 232\nSpalte 2]) derselben daher erkennen und sich über den Ablauf der Stellenbesetzung\neine eigene Meinung bilden. Die angesprochenen (gemischten) Werturteile wären aufgrund des von den Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 77 f.) zu Recht hervorgehobenen\nöffentlichen Interesses an der Berichterstattung und freien Meinungsäusserung über\ndie Auswahl leitender Behördenmitglieder für sich genommen gerade noch hinzunehmen gewesen.\n\nDass eine Rechtfertigung der oben beschriebenen Persönlichkeitsverletzungen (an denen sowohl der Beklagte 2 als auch der Beklagte 3 mitwirkten) gleichwohl ausser Betracht fällt, hat dreierlei Gründe:\n- 185 -\n\n(1) Zunächst sind die ON-Beiträge über die Wahl des Klägers 1 nicht bloss isoliert zu\nbetrachten, sondern immer auch in Kombination mit der Vorberichterstattung und dem\ndadurch erweckten Voreindruck zu sehen. Insofern spielen die dem Kläger 1 von den\nON vorgeworfenen Fehler im Amt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Ent-\nscheid, S. 164) im Rahmen der Würdigung eben doch eine Rolle. Hätte der Durchschnittsleser der ON nicht bereits zuvor ein völlig verzerrtes und – wie gesehen – widerrechtlich persönlichkeitsverletzendes Bild vom Kläger 1 und von der Arbeit der\nKESB Linth gewonnen, hätte er die harsche Kritik der ON an der Dauer und am Ablauf\ndes Auswahlverfahrens sowie am Bericht der GPK mit Gewissheit anders aufgenommen und die Gründe für den Entscheid zugunsten des Klägers 1 nicht zwangsläufig auf\ndessen enge freundschaftliche Beziehung zu Stadtrat P.________ reduziert (vgl. zu\nden tatsächlichen Reaktionen: kläg.act. 227-229). Infolgedessen wäre auch der für die\nWahl verantwortliche Stadtrat der Klägerin 2 in einem deutlich besseren Licht dagestanden.\n\n"}