{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIn der ON-Ausgabe vom 2. Juni 2016, die Teil 3 der ON-Serie zum \"Sozialschlamassel\nvon Rapperswil-Jona und der KESB\" beinhaltet (s. Fall 'Q.____ / Kinder bei Grossvater'\n[E. 4.9]), erschienen alsdann auf S. 5 ein Textkasten mit der Überschrift \"Sozialschlamassel wird immer schlimmer / Neue Fakten zur Wahl A.'s_\" (kläg.act. 218) und auf\nS. 13 ein solcher mit dem Haupttitel \"Stadt klagt gegen ON\" und der Abschnittsüberschrift \"Wahlprozedere A._____\" (kläg.act. 230). Beide befassen sich kritisch mit der\nDauer des Auswahlverfahrens (\"Vermutlich war die Suche eine Farce\" bzw. \"Die ON\nmutmassen, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Wahl von A.______ eine Farce\nwar\"), wobei in Letzterem korrigierend darauf hingewiesen wird, dass nach neuer Auskunft Q.'s___ zwölf Bewerber die Stellenanforderungen erfüllt hätten, fünf – und nicht\nbloss zwei – Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden seien und zwei Bewerber, der nicht wählbare Ausländer und der Kläger 1, es in die Schlussrunde geschafft\nhätten.\n\nEingehend thematisiert werden der Ablauf des Auswahlverfahrens und die Wahl des\nKlägers 1 dann schliesslich nochmals in der ON-Ausgabe vom 9. Juni 2016, in welcher\nauf S. 5 (kläg.act. 232) ein Bericht (Titel: \"Wie A.____________ KESB-Präsident wurde\n/ Die Wahl von A.____ ist ein präsidiales Debakel\") und eine Nachricht (Titel: \"Die Reaktionen der Politik auf die ON-Enthüllungen / Mehrheit der Parteien tut nichts\") des\nBeklagten 3 sowie ein Kommentar des Beklagten 2 erschienen (Titel \"Rundum beschämend\"). In den Fokus der erwähnten Beiträge gerät auch der Bericht der GPK, welcher\nals \"Gefälligkeitspapier\" (Kommentar) und ebenso wie das Verfahren zur Wahl des Klägers 1 als \"blamable Leistung\" (Lead des Berichts, kläg.act. 232) bezeichnet wird.\nÜberhaupt wird anhand verschiedener Anhaltspunkte (\"Beschämende Fakten\", \"Zeitliche Unmöglichkeit\" [Bericht, kläg.act. 232], \"belegt nur schon, dass ein unwählbarer\nAusländer in die Schlussrunde kam\" [Kommentar, kläg.act. 232]) nochmals bekräftigt,\ndass das Auswahlverfahren für dieses verantwortungsvolle Sozialamt unseriös,\n- 183 -\n\n\"schludrig\", \"fahrlässig\", wenn nicht sogar bloss pro forma durchgeführt worden sei,\ndass der den Wahlvorgang überprüfende GPK-Bericht die wirklich heiklen Fragen offenlasse und dass der Stadtpräsident der Klägerin 2 und die politischen Parteien die\nAngelegenheit damit gleichwohl am liebsten als erledigt betrachten wollten.\n\n4.10.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung\n\nSoweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 77) festhalten, die Beiträge zur Wahl\ndes Klägers 1 seien politische Berichte zu Verwaltung und Stadtführung allgemein und\nkönnten nicht der \"KESB-Linth-Berichterstattung\" zugeordnet werden, versuchen sie\nvom eigentlichen Thema abzulenken. Vorliegend ist nicht darüber zu entscheiden, unter welcher Rubrik sich die ON-Beiträge zur Wahl des Klägers 1 am besten einordnen\nlassen, sondern darüber, ob diese in ihrer Gesamtwirkung sowie im Zusammenspiel\nmit der früheren Berichterstattung über andere Themen dazu beitragen, dass die Kläger 1 und 2 widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt werden. Dies ist, wie zu zeigen ist, zu bejahen:\n\n4.10.3.1 Was die Verletzungsebene anbetrifft, führte die Vorinstanz zu Recht aus,\ndass der Leser der ON aufgrund der fraglichen Beiträge nicht nur habe davon ausgehen müssen, dass Stadtrat P.________ dem Kläger 1 mit der Wahl als KESB-Chef einen Freundschaftsdienst erwiesen habe, sondern auch davon, dass der Kläger 1 als\nKandidat für diesen Posten von vornherein ungeeignet gewesen sei (vi-Entscheid,\nS. 163). Zu letzterem Schluss musste ein durchschnittlicher Leser – entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 79) – jedenfalls gelangen, nachdem ihm\nstets aufs Neue eingeredet wurde, dass der Kläger 1 wegen seiner ungenügender Sozialkompetenz, seiner mangelnden kommunikativen Fähigkeiten und seines falschen\nMachtbewusstseins als Gemeindepräsident von [_Gemeinde_] haushoch abgewählt\nworden sei (kläg.act. 40; kläg.act. 50; kläg.act. 146; kläg.act. 226; vgl. auch\nkläg.act. 146: \"Eigenartig ist auch, wie A.________ als gut genug qualifiziert gelten\nkonnte\"; kläg.act. 207: \"Trotz zweifelhafter Referenzen des [Herkunft]\"; kläg.act. 225:\n\"Trotz der bekannten Tatsache, dass er für die soziale Aufgabe nur begrenzt geeignet\nist\"; kläg.act. 226: \"dessen holprigen Berufsweg\"). Es kommt hinzu, dass die ON – wie\ngezeigt – bereits zuvor über Monate hinweg das Bild eines überforderten, gefühllosen\nund charakterlich nicht integren Chefs zeichneten, der im regionalen Sozialwesen eine\nSpur des Schreckens hinterlasse. Sowohl die vereinzelten Beiträge zu Beginn als auch\ndie gebündelten späteren Beiträge über die Wahl des Klägers 1 wurden so platziert,\ndass der Durchschnittsleser annehmen musste, er erhalte hiermit die Erklärung dafür,\nwie eine derart wichtige und verantwortungsvolle Position überhaupt mit einer solch ungeeigneten Person habe besetzt werden können. Er wird mithin durch die sowohl vom\nBeklagten 2 als auch vom Beklagten 3 getragene Berichterstattung über die Wahl des\nKlägers 1 einerseits im schon vorbestehenden Eindruck bestärkt, dass der Kläger 1 als\n- 184 -\n\n"}