{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.9.3.2.4 Dagegen schützt die Beklagten 2 und 3 auch der Hinweis auf die vorgängige\nNachfrage bei den betroffenen Personen und die fehlende Auskunftsbereitschaft derselben nicht (Berufung, S. 74 und 77). Abgesehen davon, dass sich die fehlende Auskunftsbereitschaft zu einem grossen Teil mit dem Amtsgeheimnis und dem Schutz der\nPrivat- und Geheimsphäre von Q.'s__ Tochter erklärt (vgl. KAB 102i und j), und auch\nim Übrigen zumindest nachvollziehbar erscheint, wenn man sich vor Augen führt, wie\nAuskünfte und Presseaussagen in der Vergangenheit und so auch wieder in der ON-\nAusgabe vom 7. Juli 2016 (Stichwort Ausstand) wiederholt verdreht wurden (s. etwa E.\n4.1.9.4 oder 4.1.11.2 hiervor), können die Beklagten ihr Verhalten damit bestenfalls\nentschuldigen. Soweit sie aber meinen, die Medien dürften jeden noch so weit hergeholten, konstruierten Verdacht dem Leser als Gewissheit verkaufen, sofern und solange die davon betroffenen Personen diesen nicht eindeutig widerlegten, täuschen sie\nsich über Sinn und Tragweite des Informationsauftrags der Presse. Jener hätte es hier\nsicherlich erlaubt, die Leser über das Verhältnis zwischen freiwilliger amtlicher Hilfe und\nautoritativem Kindesschutz zu informieren und kritisch zu hinterfragen, ob die entsprechende Abgrenzung auch in diesem Fall einer nahen Angehörigen des Stadtpräsidenten ordnungsgemäss gehandhabt wurde. Davon findet sich in der strittigen Berichterstattung allerdings nichts. Stattdessen werden dort spekulativ und in höchst oberflächlicher Weise allerlei Informationen in einen Topf geworfen und dem Leser unter dem\nStichwort \"Sozialschlamassel\" als eine stimmige Geschichte über Filz, Vetternwirtschaft\nund Komplotte im Sozialwesen Linth serviert. Dieser Hintergedanke wird besonders\ndeutlich, wenn man mit der Vorinstanz berücksichtigt, dass die ON in allen anderen\nFällen bemängelten, dass die KESB Linth zu Unrecht eingeschritten sei und die Betroffenen ohne hinreichenden Grund ihrer persönlichen Freiheit beraubt habe, wohingegen hier – wo sich mit dieser Stossrichtung für einmal keine Negativbericht-erstattung\nerzeugen liess – zum ersten und einzigen Mal kritisiert wurde, dass eine Familie nicht\n\"in die Fänge der KESB\" geraten sei (vgl. vi-Entscheid, S. 157). Nach dem Gesagten\nwurde das Mass dessen, was sich durch die Aufgaben der Presse rechtfertigen liesse,\nauch in der Berichterstattung zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' (an welcher der\nBeklagte 2 und insbesondere der Beklagte 3 mitwirkten) sowohl gegenüber dem Kläger\n1 als auch gegenüber der Klägerin 2 entschieden überschritten.\n\n4.10 Thema 'Wahl von A.________ als Präsidenten der KESB Linth'\n\n4.10.1 Ergebnisse der GPK-Untersuchung\n- 180 -\n\nAufgrund der Vorwürfe in der nachfolgend beschriebenen Berichterstattung der ON\nwurde die Wahl des Klägers 1 als Leiter der KESB Linth von der Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend GPK) Rapperswil-Jona überprüft. In deren abschliessendem\nBericht vom 2. Juni 2016 (kläg.act. 223) heisst es im Wesentlichen, dass mittels Beschlusses des Stadtrats der Klägerin 2 Stadtpräsident Q.__ und die Leitung des Personaldienstes mit der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens inkl. Wahlvorschlag betraut\nworden seien. Diese hätten aus den über 20 eingegangenen Bewerbungen fünf Personen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Zwei der Kandidaten seien danach zu\neinem zweiten Gespräch eingeladen worden, anlässlich dessen habe festgestellt werden müssen, dass einer der verbleibenden Kandidaten die Voraussetzungen für eine\nWahl aus juristischen Gründen kaum werde erfüllen können. Daraufhin sei der andere\nKandidat (sc. der Kläger 1) zur Wahl vorgeschlagen worden und – wie in der Verwaltungsvereinbarung bestimmt – nach Anhörung der anderen Gemeinden, die gegen die\nWahl des Klägers 1\nkeine Einwände gehabt hätten, vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählt worden. Stadtrat\nP._______, der als Jurist und Verantwortlicher des Zweckverbandes Soziale Dienste\nLinthgebiet vor der Unterbreitung der Wahlvorschläge beigezogen worden sei, habe\nseine Freundschaft zum Kläger 1 stets transparent kommuniziert und sei beim Entscheid über die Wahl durch den Stadtrat vorschriftsgemäss in den Ausstand getreten.\nDemgegenüber hätten die Untersuchungen ergeben, dass es für den Stadtpräsidenten\nQ._______, der mit dem Kläger 1 während zwei Jahren im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gesessen und diesen dabei viermal im Jahr getroffen habe, keine Veranlassung bestanden habe, bei der Wahl in den Ausstand zu treten. Zusammenfassend\nseien sämtliche Vorschriften und Abmachungen bei der Besetzung der Stelle und der\nWahl eingehalten worden.\n\n4.10.2 Beiträge in den ON\n\n"}