{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.9.3.2.2 Weiter beurteilte die Vorinstanz das gemischte Werturteil, wonach Stadtpräsident Q.__ mit der Betreuung seiner Enkel \"Sonderrechte\" verschafft worden seien,\nsinngemäss zu Recht als unhaltbar (vi-Entscheid, S. 156 f.). Wird der einem Werturteil\nzugrunde liegende Sachverhalt dem Leser nicht – oder wie hier nur äusserst rudimen-\n- 178 -\n\ntär (vgl. kläg.act. 215, 2. Abschnitt) – mitgeteilt und kann er auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden, ist bei der (Formulierung der) Würdigung darauf zu achten, dass\nsie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, worauf sie in tatsächlicher Hinsicht basiert (BGE 71 II 191 S. 194). Genau das ist vorliegend aber geschehen. Mit Ausdrücken wie \"Sonderdienste\", \"Extra-Service\", \"Sonderrechte\" (alle kläg.act. 215), \"Sonderbehandlung\" (kläg.act. 217, 218, 108 und 221) gaben die ON ihren Lesern unmissverständlich und ohne jede Zurückhaltung zu verstehen, dass dieser Fall mit Sicherheit\nanders behandelt worden wäre, wäre es nicht um eine Tochter und zwei Enkel des (damaligen) Stadtpräsidenten gegangen. Der kritische Leser konnte deshalb nicht erahnen, dass der Grund dafür, weshalb in diesem Fall auf eine förmliche Intervention der\nKESB Linth verzichtet wurde, ebenso gut am Sachverhalt gelegen haben könnte. So\nbesagt das in Art. 307 Abs. 1 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip, dass behördlich anzuordnende Massnahmen nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern der Gefährdung\ndes Kindeswohls nicht von sich aus mit geeigneten Massnahmen begegnen. Hier\nwandte sich eine Mutter von sich aus an die KESB Linth, um die Betreuung und das\nWohl ihrer Kinder während einer anstehenden (vorübergehenden) Abwesenheit ihrerseits sicherzustellen, woraufhin sie von dieser an die öffentliche und gemeinnützige Jugendhilfe (sprich das Beratungszentrum Rapperswil-Jona [vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB])\nverwiesen wurde, mit deren Hilfe es offensichtlich gelang, eine geeignete einvernehmliche Unterbringungslösung zu finden.\n\n4.9.3.2.3 Hätte man die Behandlung der Q.__-Enkel dem Leser aber nicht ohne Zurückhaltung oder Vermittlung der notwendigen Tatsachenbasis und Rechtsgrundlage\nals ein heikles, verfängliches oder brisantes Unterfangen verkauft, wäre auch die unbestrittene Tatsache, dass die Zentrumsleiterin O.____ von ihrer Stellvertreterin N._____\nnicht oder erst spät darüber informiert wurde (Klageantwort, S. 131; Klage, S. 143 f.;\nReplik, S. 55 f.), anders aufgefasst worden. So hätte der kritische Leser dann zumindest annehmen müssen, dass es dafür auch andere Erklärungsmöglichkeiten gäbe als\ndie ihm von den ON suggerierte absichtliche Verheimlichung veranlasst durch die Herren A.__ und P._______ (vgl. dazu vi-Entscheid, S. 156). Abgesehen von der zum Beweis verstellten Behauptung, dass der Zentrumsleiterin gemäss interner Regelung\n\"heikle Fälle\" hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, und der retrospektiven Annahme, dass es sich hier um einen solchen heiklen Fall gehandelt haben müsse, konnten die Beklagten diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte nennen (Klageantwort,\nS. 131; Duplik, S. 71 f.). Selbst wenn O.____ und N._____ dazu einvernommen worden\nwären und bestätigt hätten, dass eine solche interne Regelung bestanden hatte, liesse\nsich daraus indes noch lange nicht darauf schliessen, dass O._____ absichtlich und auf\nAnweisung von oben im Dunkeln gelassen wurde (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 75 und 77). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits ohne Abnahme\n- 179 -\n\nder angebotenen Beweise festgestellt werden kann, dass die ON mit ihren wilden Spekulationen, die sich dazu eigneten, den betroffenen Amtspersonen Integrität und Ehre\nstreitig zu machen, weit über das Ziel hinausschossen (vi-Entscheid, S. 155 und 158).\n\n"}