{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nkönnte. Jedoch fasst der durchschnittliche Leser diesen kurzen Einschub angesichts\nder klaren Worte zu Beginn des Berichts sowie des nachfolgenden Hinweises darauf,\ndass man der bis vor kurzem noch überschwänglich gelobten O.______ nun offiziell\n\"Führungsmängel\" oder \"Banalitäten wie […] Kaffeeverbrauch\" (kläg.act. 218) vorwerfe,\nmehr als ordnungshalber angebrachte Formalität denn als ernst gemeinte Relativierung\nauf. Abgerundet wird das Ganze schliesslich in den ON-Ausgaben vom 16. Juni\n(kläg.act. 220, 108 und 221) und vom 7. Juli 2016 (kläg.act. 222), in denen sich die ON\ngegen den Vorwurf der Falschmeldung damit verwehren, dass keine ihrer sorgfältig recherchierten Informationen bisher widerlegt worden sei bzw. Presseaussagen von\nStadtrat P._______ zur Wahl N.'s_____ als neuer Chefin des Beratungszentrums Rap-\nperswil-Jona ihre Berichte indirekt sogar bestätigten.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger 1 und die beiden damaligen Stadträte\nder Klägerin 2 durch die fragliche Berichterstattung zu den Hauptdarstellern in einem\nvon Macht, Kompetenzüberschreitungen, Regelbrüchen, persönlichen Gefälligkeiten\nund Vergeltungshandlungen geprägten Politkrimi avancierten. Dadurch wurden das\nPflichtbewusstsein und die moralische Integrität des Klägers 1 sowie zweier Mitglieder\nder höchsten Führungsebene der Klägerin 2 fundamental in Frage gestellt. Wenn die\nVorinstanz in ihrem Fazit zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' festhält (vi-Ent-\nscheid, S. 158), es sei klar zu bejahen, dass die Beklagten 1-3 die Persönlichkeit der\nKlägerin 2 (sowohl als Trägergemeinde der KESB Linth als auch direkt als Stadt) sowie\njene des Klägers 1 verletzt hätten, ist dies daher weder als tendenziös, einseitig oder\nfalsch (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 77), sondern – im Gegenteil – eher noch als zurückhaltend zu bewerten.\n\n4.9.3.2 Entgegen dem standardmässigen Einwand der Beklagten 2 und 3 (Berufung,\nS. 77) äusserte sich die Vorinstanz – mittelbar – auch zu den angerufenen Rechtfertigungsgründen, indem sie etwa ausführte, dass es ungeachtet des Wahrheitsgehalts\neinzelner Aussagen zu weit gegangen sei, einen Zusammenhang zwischen dem Fall\nvon Q.___ Enkeln und dem Abgang der Zentrumsleiterin O._____ sowie der Kostenübernahme für die Weiterbildung von N.____ herzustellen (vi-Entscheid, S. 155). Dem\nist im Ergebnis schon deshalb beizupflichten, weil sich die Beklagten im Prozess wohl\nmit einigen der in ihrer Zeitung abgedruckten Einzelheiten (Stichwort Verheimlichung\nund Ausstand von Q.___ bei der Wahl von N._____) beschäftigten, aber an keiner\nStelle (in rechtsgenüglicher Weise) behaupteten, dass ein entsprechender Zusammenhang auch tatsächlich bestanden hatte (vgl. Klageantwort, S. 126-132; Duplik, S. 63, 71\nff. und 127). Dessen ungeachtet sind aber auch die einzelnen Umstände, denen sich\ndie ON bedienten, um das Ganze in einen Zusammenhang zu stellen, geprägt von Ungenauigkeiten, Verdrehungen und (groben) Fehlinterpretationen ihrerseits:\n- 177 -\n\n4.9.3.2.1 Das beginnt bereits mit den Beiträgen über das \"Dickicht\" resp. das \"Management Chaos\" im Sozialwesen Linth (kläg.act. 213 und 171). Schon dort bringen die\nON Verschiedenes durcheinander, wenn sie etwa aus der fehlenden Vertretung des\nGeschäftsleiters und Verwaltungsratspräsidenten des Zweckverbandes Soziale Dienste\nLinth, Stadtrat P._______, in einem \"Entscheidungs-Gremium der KESB\"\n(kläg.act. 171) auf eine unklare und intransparent geregelte Beziehung zwischen dem\nZweckverband und der KESB Linth schliessen oder beanstanden, dass der Kläger 1\nden beiden Beratungszentren Aufträge erteile, obwohl sein Name in keinem Organigramm des Zweckverbandes auftauche. Dass Stadtrat P.________ in keinem \"Ent-\nscheidungs-Gremium der KESB\" sass, war auf die von Gesetzes wegen vorgeschriebene personelle Trennung zwischen der KESB und ihrer Trägerschaftsgemeinde zurückzuführen (Art. 7 lit. b EG-KES). Sodann war es nicht der Kläger 1, sondern ist es\ndie KESB Linth, welche bestimmten Mitgliedern der Beratungszentren Aufträge erteilt,\nwas wiederum darauf zurückzuführen ist, dass dort Personen angestellt sind, die von\nBerufs wegen und eben im Auftrag der KESB Beistandschaften führen (vgl. Art. 31\nAbs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und 3 EG-KES; Art. 391, Art. 400 und Art. 415 ff. ZGB). Auf\neinem ähnlichen Irrtum beruht auch die ab der ON-Ausgabe vom 26. Mai 2016 konstant aufgestellte Behauptung, wonach der innerhalb des Beratungszentrums über kein\nWeisungsrecht verfügende Kläger 1 der Angestellten N.____ den Auftrag zur Betreuung des Falls 'Q.___-Enkel' erteilt und damit einen ersten groben Fehler begangen\nhabe. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die KESB Linth in diesem Fall keine\nförmlichen Massnahmen ergriffen hatte und dass die Tochter des Stadtpräsidenten\nvom von ihr aufgesuchten KESB-Mitglied – sei dies nun I._______ _____ oder der Kläger 1 (vgl. Klage, S. 143; Klageantwort, S. 127, 130 f.; Duplik, S. 71 f.) – zur freiwilligen\nBeratung an das Beratungszentrum Rapperswil-Jona weiterverwiesen worden war (so\nausdrücklich Duplik, S. 71). Entsprechend wurde damit keine Aufgabe zur Erledigung\nübertragen resp. kein Auftrag erteilt, wie in den ON zu lesen war, sondern ganz einfach\ndafür gesorgt, dass eine Person, die aus eigenem Antrieb (vorübergehende) Hilfe bei\nder Betreuung ihrer Kinder gesucht hatte, mit einer Stelle in Verbindung gebracht\nwurde, die öffentlich und gemeinnützig solche Hilfe anbietet. Dass der Kontakt dabei\nzur stellvertretenden Zentrumsleiterin N._____ hergestellt wurde, hätten die ON insofern weder als Hierarchiebruch noch als Verdachtsmoment auffassen dürfen, als die\nZentrumsleiterin O._____ nach der insoweit unbestrittenen Sachdarstellung der Kläger\nzu jenem Zeitpunkt abwesend war (vgl. Klage, S. 143; Klageantwort, S. 126-132; Duplik, S. 71 ff. und 127).\n\n"}