{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.9.3.1 Es mag zutreffen, dass sich die diesbezügliche Berichterstattung der ON weniger um die KESB Linth als vielmehr um das allgemeine Geschehen in der Stadtverwaltung und im Sozialwesen dreht (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 74). Dies allein steht einer Verletzung der Persönlichkeit der Kläger aber nicht entgegen, zumal der Kläger 1\nund zwei (damalige) Stadträte der Klägerin 2 darin eine Hauptrolle spielen. Die Vorinstanz betrachtete die in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Aussagen über den Kläger 1 sowie die Stadträte der Klägerin 2 nicht für sich selbst, sondern berücksichtigte\nden Gesamteindruck derselben. Dabei zog sie namentlich auch die Intensität und die\nAufmachung der Berichterstattung in Betracht (vgl. vi-Entscheid, S. 154-158 [insbes.\nS. 155]). Daran gibt es trotz der immer wiederkehrenden Kritik der Beklagten 2 und 3\n(Berufung, S. 75 und 77) rein gar nichts auszusetzen. Mit Blick auf die vorherigen Feststellungen liegt die Vorinstanz sicher auch nicht \"falsch\" (Berufung Beklagte 2 und 3, S.\n76), wenn sie auf S. 154 des angefochtenen Entscheids festhält, beim Durchschnittsleser sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger 1, Stadtpräsident Q.___ und Stadtrat\nP.________ seien freundschaftlich verbunden und aufgrund der engen – und intransparenten – persönlichen Verflechtung zwischen der KESB Linth sowie dem Beratungszentrum und dem Stadtrat der Klägerin 2 in der Lage, sich nach Belieben gegenseitige\nVorteile zuzuschanzen (vgl. insbes. kläg.act. 171, 214 und 215). Aufgrund der Berichterstattung der ON musste der unbedarfte Durchschnittsleser weiter davon ausgehen,\ndass der Kläger 1 dem Stadtpräsidenten Q.___ eben einen solchen Vorteil resp.\n\"Freundschaftsdienst\" (kläg.act. 214), \"Sonderdienst\" oder \"Extra-Service\" (beides\n- 175 -\n\nkläg.act. 215) habe zukommen lassen, indem er ihm mithilfe von N._____ an den offiziellen Amtswegen, Kompetenz- und Verfahrensregeln (Stichwort Aktenpflicht) vorbei\ndas Recht organisiert habe, seine beiden Enkelkinder bei sich zu Hause zu beherbergen (vgl. kläg.act. 214 f., 217 f., 108).\n\nWeiter können die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 76) nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass die ON ihre Leser glauben liessen, mit dem abrupten Abgang von Zentrumsleiterin O.____ sei eine bei den Obrigkeiten (Q.___, P._______ und A.___) in Ungnade\ngefallene Person sprichwörtlich \"aus dem Weg geräumt\" worden (vi-Entscheid, S. 154\nund 157 f.). Dieser Eindruck wurde über die gesamten fünf ON-Ausgaben hinweg sorgsam aufgebaut. Schon mit der Gegenüberstellung der Situation der beiden Zentrumsleiterinnen (s. E. 4.9.2 hiervor) in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016 (kläg.act. 213\nund 171) wurde dem Betrachter ein erstes Mal der Verdacht nahegelegt, dass für die\nPersonalentscheide im Sozialwesen Linth nicht die individuellen Leistungen, sondern\ndie Gunst der Obrigkeiten, namentlich jene des Klägers 1, ausschlaggebend sein könnten. Weiter genährt wurde dieser Verdacht alsdann in der ON-Ausgabe vom\n26. Mai 2016 (kläg.act. 214 f.). Der darin erschienene Bericht \"KESB: Sonderdienste\nfür den Stadtpräsidenten\" (kläg.act. 215) beschäftigt sich zunächst eingehend damit,\nwie Zentrumsleiterin O._____ von P.'s_____ ____ Intimfreund A.___ und ihrer Mitarbeiterin N.____ betreffend die Sonderbehandlung der 'Q.___-Enkel' monatelang hintergangen worden sei. Anschliessend wird darin die Information, dass O._____ nach Aufliegen der Sache Fragen gestellt habe, die jedoch abgeblockt worden seien, ohne jegliche Klarstellung direkt mit der Meldung verknüpft, dass P._______ sie kurz darauf unter ungeklärten Umständen freigestellt habe. Mit dieser undifferenzierten Aufeinanderfolge wird der Leser den Eindruck nicht los, dass die Freistellung gar keinen anderen\nGrund haben könne als die Fragen, von denen soeben berichtet worden war. In dieser\nAuffassung wird der Betrachter zusätzlich bestärkt, wenn er im nächsten Abschnitt unter der Überschrift \"Schweigen und belohnen\" liest, dass die Angestellte N._____, die\nsich anders als ihre Chefin loyal gegenüber den Herren A.___, Q.___ und P.______\ngezeigt habe, nun sogar deren Nachfolge antreten könne und P.________ für sie einen\nGrossteil der Finanzierung einer Management-Ausbildung im Wert von Fr. 11'000.00\nbesorgt habe. Erst recht davon überzeugt ist der Leser spätestens dann, wenn er sich\ndie Folgeausgabe vom 2. Juni 2016 zu Gemüte führt (kläg.act. 217 f.). Dort muss er jeweils schon aus dem Titel (\"Wie O.___________ abserviert wurde\" [kläg.\nact. 217]; \"Q.___, A.__, P.________: Wer nicht spurt, fliegt\" [kläg.act. 218]) und dem\nfolgenden Lead der beiden Beiträge schliessen, dass mit Zentrumsleiterin O._____\neine Person kaltgestellt oder eben \"abserviert\" worden sei, die den Chefs des Sozialwesens ein Hindernis gewesen sei bzw. nicht mehr gepasst habe. Im Begleittext wird\nnach längeren Ausführungen zu zwei weiteren Beispielen, in denen sich O.______ von\nder KESB Linth und vom Kläger 1 habe abgrenzen wollen (Sitzungsteilnahme und Jubelbrief), zwar angedeutet, dass ihre Entlassung auch andere Gründe gehabt haben\n- 176 -\n\n"}