{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Bereits im Lead der Kurznachricht steht geschrieben, dass mit der\nfristlosen Entlassung der Leiterin des Beratungszentrums Rapperswil-Jona eine Person\nentfernt worden sei, die den Chefs des Sozialwesens nicht gepasst habe.\nO.___________ sei, heisst es im Text weiter, trotz bester Qualifikation entlassen worden, nachdem sie Fragen zu einer Sonderbehandlung von Stadtpräsident Q.___ gestellt, Unabhängigkeit von der KESB verlangt und sich geweigert habe, einen Jubelbrief\nüber die Zusammenarbeit mit der KESB zu schreiben. Der eigentliche Bericht auf S. 5\nbefasst sich alsdann im Stile eines Krimis vertiefter mit den Vorkommnissen im Vorfeld\nder Kündigung von O._____. Gegen Ende desselben wird schliesslich ausgeführt, dass\nunklar sei, welche Rolle diese Vorkommnisse bei der fristlosen Kündigung gespielt hätten, dass diese aber vermutlich ungültig sei und dem Zweckverband noch ein schwerer\nGang durch die Gerichte bevorstehen dürfte.\n\nZwei Wochen später, in der Ausgabe vom 16. Juni 2016, kündigten die ON ihren Lesern schon auf der Titelseite \"Fakten zum Sozialschlamassel und zu A.'s__ Wahl\"\n(kläg.act. 220) an. Im Vordergrund der Berichterstattung stehen dann aber der Vorwurf\ndes Stadtpräsidenten, die ON würden Falschmeldungen verbreiten und seine Tochter\nblossstellen, sowie das Schweigen der Akteure im \"Sozialschlamassel\". Auf S. 5 nimmt\nder Beklagte 2 in der Rolle des Interviewten Stellung zu verschiedenen Fragen betreffend den Stadtpräsidenten (kläg.act. 108). Angesprochen auf den Wirbel um die Betreuung der Enkelkinder von Q.___, wiederholt er das, was in den früheren ON-\nAusgaben zu lesen war. Dazu, dass Q.__ die ON deswegen der Falschaussage bezichtige, führt er zusammengefasst aus, der Stadtpräsident habe das immer wieder getan, ohne je einen Beweis vorzulegen oder die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit zur\nStellungnahme zu nutzen, weshalb es unwürdig von ihm sei, nun die Opferrolle einzunehmen. In dieselbe Kerbe schlägt der Beklagte 3 in seinem Bericht (\"Sozialschlamassel: Stadtpräsident sieht sich als Medienopfer / Q.___ attackiert und schweigt\") und\nKommentar (\"Schweigen heisst verstecken\") auf S. 7 (kläg.act. 221) der entsprechenden ON-Ausgabe. Im Bericht lässt er zunächst verlauten, dass die ON-kritischen Ausführungen des Stadtpräsidenten anlässlich der letztwöchigen Bürgerversammlung nahezu frei von Fakten gewesen seien. Im Gegensatz dazu seien die ON-Recherchen,\ndie sich auf Insider-Informationen, Protokolle und Dokumente abstützten, bisher in keinem Punkt widerlegt worden. Im restlichen Teil des Berichts wie auch in seinem Kom-\n- 174 -\n\nmentar erklärt der Beklagte 3 alsdann, dass Q.___, der Kläger 1 und N.____ keine Medienopfer seien, weil ihnen vorgängig zweimal Gelegenheit geboten worden sei, allfällige Fehlinformationen klarzustellen, und es zur Pflicht der Medien gehöre, dem Verdacht auf schwerwiegende Verfehlungen bei der Ausübung öffentlicher Ämter nachzugehen und Öffentlichkeit zu verschaffen.\n\nDer letzte Beitrag zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' erschien in der ON-Ausgabe\nvom 7. Juli 2016 unter der Überschrift \"Soziales Beratungszentrum Rapperswil-Jona /\nNeue Leiterin: Unstimmigkeiten, dass die Balken krachen\" (kläg.act. 222). Darin informiert der Beklagte 3 darüber, dass N.____, die den Auftrag zur Betreuung des Falls\n'Q.___-Enkel' offensichtlich direkt vom Kläger 1 erhalten und diese Akte an ihrer Chefin\nvorbeigeschleust habe, nach der \"obskuren Entlassung\" ihrer Chefin zunächst interimistisch und nunmehr fest Leiterin des Beratungszentrums geworden sei. Sodann wird\nin Stadtrat P.'s_______ Aussage, wonach Q.___ bei der Wahl von N.____ in den Ausstand getreten sei, eine Bestätigung für die Berichte der ON über die \"ominösen Vorgänge im Sozial-wesen\" erblickt.\n\n4.9.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung\n\n"}