{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDamit soll nicht gesagt sein, dass die vorerwähnten Umstände in eine Wochenzeitung\ngehört hätten (vgl. Berufung, S. 71-73). Jedoch musste der durchschnittliche Leser aufgrund des Weglassens derselben bei gleichzeitiger Betonung anderweitiger Umstände\n(z.B. unauffälliges Auftreten von Frau M._________ bei der Begegnung mit dem Beklagten 2) zwangsläufig ein völlig falsches Bild von der Sachlage erhalten. Ob den Beklagten 2 daran ein Verschulden trifft (vgl. Berufung, S. 73), ist unerheblich; immerhin\nlässt sich der Umstand, dass er seiner Leserschaft aus dem Verhandlungsprotokoll der\nVRK (KAB 99) und dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik (DB 34 [vgl. etwa\n\"_____________________________________________________________________\n_________ _________________________\"]) selektiv nur gerade diejenigen Aussagen\noffenbarte, die gegen eine Aufrechterhaltung des Psychiatrieaufenthalts sprachen (vgl.\nkläg.act. 205, 208 und 210), kaum anders als mit Absicht erklären. Es kommt hinzu,\n- 170 -\n\ndass dann, wenn über die von der KESB angeführten Vorkommnisse seitens der Redaktion Ungewissheit bestanden hätten, auch bei der Bewertung der Handlungen der\nKESB in den dazu veröffentlichten Zeitungsartikeln eine gewisse Zurückhaltung angezeigt gewesen wäre. Eine solche liessen die ON indessen vollkommen vermissen,\nwenn sie die Einweisung von Frau M.__________ in die Psychiatrie umgangssprachlich als \"Verbrechen\" bezeichneten (kläg.act. 207 und 208) oder schrieben, die KESB\nLinth habe \"damit das Leben der Familie M._________ zerstört\" (kläg.act. 205; vgl. vi-\nEntscheid, S. 145 f.). Ähnlich verfehlt war es aber auch, dass die Bemühungen darum,\nFrau M.__________ – trotz ihrer fehlenden Mitwirkung – den lang ersehnten Wunsch\nnach einer Ausreise [_____Staat____] zu ermöglichen (vgl. KAB 99, S. 5-12;\nkläg.act. 199, S. 3; kläg.act. 202, S. 3), dem Leser als Bestreben der KESB Linth, ihre\n'heisse Kartoffel' loszuwerden, verkauft wurden (kläg.\nact. 207, 208, 210; vgl. vi-Entscheid, S. 147).\n\nUnbehilflich ist sodann der Hinweis darauf, dass eine KESB Menschen unabhängig von\nihrer Vorgeschichte würdig und verhältnismässig behandeln müsse und ein Interesse\nder Öffentlichkeit daran bestehe, zu erfahren, wenn dies nicht der Fall sei (Berufung\nBeklagte 2 und 3, S. 71). Einerseits lieferten die ON ihrer Leserschaft nicht die notwendigen Grundlagen (vgl. kläg.act. 202, S. 3; KAB 100; Klage, S. 135 f. [weder hinreichend bestritten in Klageantwort, S. 120-126 noch in Duplik, S. 126]), um überhaupt\nbeurteilen zu können, ob der unangemeldete Besuch mit sieben Personen in der Wohnung verhältnismässig war, und andererseits beschränkte sich die Kritik der ON nicht\nnur darauf, sondern appellierte durch die künstlich skandalisierende Aufmachung weitgehend an die Sensationsgier und das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft. Unter\ndieselbe Rubrik (eines falsch verstandenen Informationsauftrags) fällt aber auch, dass\ndie ON ihre Leser glauben lassen wollten, bei der KESB gebe es faktisch keinen\nRechtsweg und müsse der Bürger beweisen, dass er unschuldig sei. Beides trifft offensichtlich nicht zu. Letzteres krankt schon daran, dass – entgegen einem anscheinend\nverbreiteten Irrtum – für eine kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme\nkein kriminelles oder schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt ist, sondern eine ernsthafte\nGefährdung, der anders nicht begegnet werden kann (vgl. Art. 388-398 und Art. 426-\n431 ZGB). Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer bestimmten Massnahme\nerfüllt sind, hat im Übrigen die KESB durch die erforderlichen Erkundigungen und die\nErhebung der notwendigen Beweise von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 446 ff.\nZGB), womit es auch nach jetziger Rechtslage keineswegs so ist, dass die Betroffenen\ndas Gegenteil zu beweisen hätten. Was sodann den Rechtsweg anbelangt, besteht im\nKanton St.Gallen die Besonderheit, dass die Verfügungen der KESB sogar an zwei unabhängige kantonale Rechtsmittelinstanzen weitergezogen werden können (Art. 27 f.\nEG-KES). Soweit die Beklagten 2 und 3 der KESB Linth schliesslich vorwerfen, sie\nhabe die fürsorgerische Unterbringung von Frau M._________ schon vier Tage vor\n- 171 -\n\ndem unangemeldeten Auftritt vom [_]. Februar 2016 geplant und folglich vorsätzlich gehandelt, fallen sie in ein altbekanntes Muster zurück. Abgesehen davon, dass sie auf\ndiese Aussage in der inkriminierten Berichterstattung gerade verzichtet hatten (vgl.\nkläg.act. 210), erschliesst sich aus dem angerufenen Schreiben der Vizepräsidentin der\nKESB Linth an eine Übersetzerin (KAB 98) nur, dass sichergestellt werden sollte, dass\nFrau M.__________ in einer ihr verständlichen Sprache über die möglichen rechtlichen\nKonsequenzen unterrichtet wird.\n\n4.8.4.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagten 2 und 3 auch im Berufungsverfahren\nkeine Rechtfertigungsgründe für die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dartun\nund diese folglich, wie schon von der Vorinstanz zutreffend befunden, widerrechtlich\nbleiben. Eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Anwendung von Art. 28 ZGB ist\nauch hier nicht auszumachen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 73 f.).\n\n4.9 Fall 'Q.____ / Kinder bei Grossvater'\n\n4.9.1 Hintergründe des Falls\n\n"}