{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nRechtsfrage bzw. eine ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGer 5A_76/2018 E. 2 m.w.H.) und somit naturgemäss um eine Interpretation\ndes Gerichts. Folglich weisen die Beklagten 2 und 3 damit bloss darauf hin, dass die\nVorinstanz konzeptionell richtig vorgegangen sei, anstatt aufzuzeigen, inwiefern deren\nInterpretation falsch sei. Ebenso wenig hilft ihnen der Einwand weiter, wonach sich die\nVorinstanz zur Umschreibung des vermittelten Gesamteindrucks vereinzelt Ausdrücken\nbedient habe, die in den ON nie verwendet worden seien (Berufung, S. 71). Das mag\nsein, ändert aber nichts daran, dass die zuvor erwähnten Ausführungen der Vorinstanz\nsinngemäss exakt die Kernaussagen der Berichterstattung zum Fall 'Ehepaar\nM.__________' wiederspiegeln. Von Beginn weg versuchten die ON nämlich, auf die\nUrangst der Leser anzuspielen, der Staat könnte seine Macht dazu missbrauchen, um\nals lästig empfundene Personen in einer Heilanstalt zu versenken (vgl. kläg.act. 193:\n\"So kommen Sie in die psychiatrische Klinik\"). Anhand des Beispiels des Ehepaars\nM.________ – sowie jenes von 'A.S.' – wurde dem Leser sodann weisgemacht, dass\ndiese Angst auch in der Schweiz nicht unberechtigt sei, schaffte es doch die KESB\nLinth nach der Darstellung in den ON, die offenkundig \"vollkommen gesunde\" und \"normale\" Frau M.________ für 86 Tage in einer Psychiatrie einzusperren (insbes.\nkläg.act. 206 f.) und damit einen Hilferuf zweier harmloser Bürger in Rekordzeit in einem das Gemeinwesen Unsummen kostenden sozialen Desaster enden zu lassen\n(insbes. kläg.act. 210). Dadurch wurde die KESB Linth – wie schon in früheren Berichterstattungen – als eine in die falschen Hände geratene, brandgefährliche Behörde beschrieben. In dieser Vorstellung wird der Leser durch die Wiedergabe der Meinung des\nBeklagten 2 bestärkt, wonach es bei der KESB faktisch keinen Rechtsweg gebe\n(kläg.act. 205) und für sie auch die Unschuldsvermutung nicht gelte (kläg.act. 210).\nSchliesslich trugen auch die polemischen Schlagzeilen (z.B. \"Die KESB will [Frau\nM.___ ________ loswerden\" [kläg.act. 207]) und Textformulierungen (wie \"Schreckensherrschaft der KESB\" oder \"Eine geladene Pistole\" [beides kläg.act. 210]) dazu bei,\ndass im Rahmen der ON-Berichterstattung zum Fall 'Ehepaar M._________' das Mass\nan sozial-adäquater Kritik bei Weitem überschritten und sowohl die Persönlichkeit der\nKlägerin 2 als auch jene des – mehrfach namentlich genannten (vgl. kläg.act. 205, 208\nund 210) – Klägers 1 krass verletzt wurden.\n\n4.8.4.2 Die Verletzung der Persönlichkeit ist nach dem in E. 3.1 hiervor Gesagten\ngrundsätzlich widerrechtlich, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund greift.\nDie Vorinstanz führte hierzu aus, dass die ON die Geschichte der 'M.'s_________' ähnlich wie diejenige von 'A.S.' stark verkürzt dargestellt hätten (vi-Entscheid, S. 143; vgl.\nBerufung Beklagte 2 und 3, S. 74). In Wahrheit sei das Ehepaar M.__________ nicht\ndurch die [Organisation] an die KESB \"vermittelt\" worden, sondern habe eine Mitarbeiterin der [Organisation____] eine Gefährdungsmeldung betreffend Frau und Herr\nM._________ gemacht, weshalb deren Situation im Zeitpunkt der Involvierung der\nKESB Linth weit dramatischer gewesen sei, als dies die ON ihre Leser hätten glauben\n- 169 -\n\nmachen wollen (vi-Entscheid, S. 144). Diese Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf\ndie Akten richtig (vgl. kläg.\nact. 198), mögen die Beklagten 2 und 3 auch nach wie vor das Gegenteil behaupten\n(Berufung, S. 71).\n\nWeiter stellte die Vorinstanz fest, dass die ON die Gründe dafür, weshalb Herr\nM._______ _____ ins Spital sowie anschliessend ins Pflegeheim gebracht und weshalb\nFrau M.____ _____ zweimal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, einfach weggelassen hätten (vi-Entscheid, S. 145). Soweit die Beklagten 2 und 3 dagegen\neinwenden, die ON hätten die Hintergründe des Falls faktengetreu beschrieben, sind\nsie damit nicht zu hören (Berufung, S. 71). Allein aus dem Umstand, dass im ersten Bericht von einem \"Streit\" des aus dem Tritt gebrachten Paars im Altersheim die Rede\nwar (vgl. kläg.act. 205), konnte der Leser weder erahnen, dass Frau M.__________ bei\ndiesem Streit gegenüber ihrem wehrlosen Ehegatten handgreiflich geworden war (vgl.\nkläg.act. 200), noch, dass das Heim sie daraufhin nicht mehr hatte aufnehmen wollen\n(kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2). Es kann den ON-Beiträgen aber auch nichts\nentnommen werden, was darauf schliessen liesse, dass der pflegebedürftige Herr\nM._________ zuvor im Zuge des sog. \"Überfalls\" in einem stark verwahrlosten Zustand\n(u.a. mit Hämatomen, die [mutmasslich] von seiner Ehefrau stammten) angetroffen\nworden war. Der Leser konnte sich zudem nicht aus den Fingern saugen, dass Frau\nM.________ sich derart heftig (mit körperlicher und verbaler Gewalt) gegen die Einweisung ihres Gatten ins Spital zur Wehr gesetzt hatte, dass sie auf Verfügung des anwesenden Amtsarztes fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik untergebracht worden\nwar (vgl. dazu kläg.act. 200; kläg.act. 203, S. 2). Davon, dass auch die zweite, nunmehr von der KESB Linth verfügte fürsorgerische Unterbringung im Nachgang zum\nStreit im Altersheim auf Empfehlung des Amtsarztes erfolgt war, stand in der Berichterstattung der ON ebenso wenig etwas geschrieben (vgl. kläg.act. 200 und 201;\nKAB 100).\n\n"}