{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nAuch in der Folgeausgabe der ON vom 26. Mai 2016 wurde die Geschichte des Ehepaars M.________ mit einem Bericht (\"Der 'Fall M._________' und die KESB Linth /\n[Frau M.__ ________: Aus der Psychi direkt [_____Staat_____]\") und einem Kommentar (\"Eine geladene Pistole\" [beides kläg.act. 210]) des Beklagten 2 thematisiert. Im Bericht wird zunächst nochmals betont, dass die KESB Linth gerade einmal vier Monate\ngebraucht habe, um zwei harmlose Bürger zu überfallen, den Mann gegen seinen Willen in ein Altersheim zu verfrachten und die Frau in die Psychi abzuführen. Dann wird\ndarauf eingegangen, dass man in jedem ärztlichen Protokoll lesen könne, dass Frau\nM._________ eigentlich nicht in die Psychi gehöre. Damit leitet der Beklagte 2 die\nKernaussage des Berichts ein, die darin besteht, dass die KESB Linth mit zunehmender Dauer von Frau M.'s_________ Zwangsaufenthalt in der Psychi und durch die von\nder ON geschaffene Öffentlichkeit immer hektischer versucht habe, Frau M._________\nloszuwerden. Schliesslich wird konstatiert, es sprenge jede Vorstellungskraft, dass ein\nachtköpfiger behördlicher 'Überfall' auf eine Familie in der Schweiz und nicht in einem\ntotalitären Staat passiere sowie dass es der KESB Linth in Rekordzeit gelungen sei, einen Hilferuf wegen gut Fr. 10'000.00 Schulden in einem sozialen Desaster mit Kosten\ngegen Fr. 100'000.00 enden zu lassen. In seinem Kommentar wirft der Beklagte 2 anfänglich die Frage auf, wie es möglich sei, dass die KESB Linth unter dem Regime des\nKlägers 1 eine wache, aufmerksame, bewusstseinsklare und freundliche Person 86\nTage in die Psychi habe einsperren können. Die Antwort darauf verortet er in einer\nAussage, die Ex-Bundesrat [______Name______] ihm gegenüber in einem Interview\ngemacht habe, wonach – anders als im Normalfall – bei der KESB der Bürger beweisen müsse, dass er unschuldig sei. Daraus schliesst der Beklagte 2 in seinem Kommentar, dass die KESB eine fast unbegrenzte Macht habe und, wie eine geladene Pistole, brandgefährlich sei, wenn sie in die falschen Hände gerate. Wenigstens bis die\nUmkehrung der Beweislast vorgenommen worden sei – so der Beklagte 2 weiter –,\nsollten diejenigen, welche eine KESB führten, deshalb mit einer scharfgestellten Pistole\numgehen können, was bei der KESB Linth nicht der Fall zu sein scheine.\n\nIn der ON-Ausgabe vom 9. Juni 2016 erschien zum Fall 'Ehepaar M.________' auf\nS. 11 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" noch eine Kurznachricht (kläg.act. 212). Darin\nwird die Leserschaft darüber informiert, dass Frau M.________ mit Beschluss vom\n[_]. Mai 2016 von der KESB befreit worden sei und dass es ihr, wie sie per Mail\n[_______Staat______] schreibe, prächtig gehe. Die Nachricht endet mit dem Satz:\n- 167 -\n\n\"Wer neben dem Schweizer Pass auch noch ein ausländisches Domizil hat, ist bezüglich der KESB im Vorteil\". Die drei ON-Ausgaben zum Fall 'Ehepaar M._________' wurden auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verlinkt und lösten eine Vielzahl von Kommentaren aus, wobei die KESB Linth und der Kläger 1 in einigen wenigen verteidigt\nund in der grossen Mehrzahl scharf angegriffen wurden (vgl. kläg.act. 206, 209 und\n211). Die ersterschienene wurde etwa folgendermassen kommentiert: \"Es wird Zeit\ndem Herr A.___ mal richtig grob den Arsch aufzureissen und das seine Verbrecherbande gleich hineingedrückt wird\" (kläg.act. 206).\n\n4.8.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\nWas die Verletzungsebene anbelangt, hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass der mit\ndem Fall nicht vertraute Durchschnittsleser angesichts der Berichterstattung der ON\nhabe glauben müssen, dass das Ehepaar M.________ über die [Organisation] an die\nKESB Linth vermittelt worden sei, damit es von dieser mehr oder weniger freiwillige Hilfeleistungen erhalte. Die Darstellung in den ON habe weiter den Eindruck erweckt,\ndass diese Hilfeleistung rasch überbordet sei und die KESB Linth das Ehepaar im\nGrossen und Ganzen ohne vernünftige Gründe in die Zange genommen, den Ehegatten eine \"Schlinge um den Hals\" gelegt und den Ehemann in ein Heim sowie seine\nFrau in eine Psychiatrie gesteckt habe. Insbesondere bei der Ehefrau habe der Leser\nmangels Hintergrundinformationen davon ausgehen müssen, dass die Einweisung in\ndie Psychiatrie grundlos erfolgt sei, um die \"völlig gesunde\" Frau M.________ abzuschieben (vi-Entscheid, S. 143 f.). Die Bemühungen der Beiständin, den Wunsch von\nFrau M.________ nach einer Auswanderung [_____Staat_____] zu verwirklichen,\nseien von den ON dahingehend gewertet worden, dass die KESB eine unrechtmässige\nUnterbringung in der Psychiatrie habe vertuschen wollen (vi-Entscheid, S. 147). Mit alledem und verstärkt noch durch die teilweise nicht adäquate Wortwahl hätten die ON\n(vi-Entscheid, S. 145 f.) an die weitverbreitete Angst der Leser appelliert, selbst einmal\naus heiterem Himmel in die \"Fänge der KESB\" zu geraten, und suggeriert, dass in den\nAugen der KESB (Linth) jedermann unter Generalverdacht stehe. Entsprechend sei\neine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 und der Klägerin 2 auch in Bezug auf\ndiese Berichterstattung klar zu bejahen (vi-Entscheid, S. 147 f.).\n\n4.8.4 Würdigung\n\n4.8.4.1 Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz haben die\nBeklagten 2 und 3 nichts entgegenzusetzen. Mit ihrem Vorbringen, wonach es sich dabei um eine reine Interpretation der Vorinstanz handle, werden sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht im Ansatz gerecht (Berufung, S. 71). Bei der Frage, wie eine\nPresseäusserung bei einem Durchschnittsleser ankommt, handelt es sich um eine\n- 168 -\n\n"}