{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.7.4.2 Nun mag es durchaus richtig sein, dass es für den Schutz der Persönlichkeit\nvon 'A.S.' dienlich war, die vorgenannten Umstände nicht in der Öffentlichkeit auszubreiten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 67-69). Wenn sich eine Zeitungsredaktion jedoch in Achtung der Privatsphäre der Betroffenen bewusst dafür entscheidet, sämtliche\nanlassgebenden Tatsachen wegzulassen, darf sie die Sachlage halt auch nicht so erscheinen lassen, wie wenn es keine solchen gegeben hätte und die KESB Linth die ihr\nunbekannte 'A.S.' aus heiterem Himmel und ohne irgendeinen erkennbaren Grund in\neine psychiatrische Klinik habe abschieben wollen. Weshalb es zum Informationsauftrag der ON gehören soll, die KESB Linth so darzustellen, obwohl man wusste, dass\ndiese Darstellung unzutreffend war, vermögen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung\njedenfalls nicht zu erklären. Es hilft ihnen dabei auch nicht weiter, dass Kritik daran, wie\n- 162 -\n\nmit 'A.S.' anlässlich der Intervention vom [_]. Februar 2016 umgegangen wurde, selbst\nin zugespitzter Formulierung vertretbar gewesen wäre, hätte sich der Beklagte 2 doch\nohne Weiteres darauf beschränken können. Vor diesem Hintergrund verletzt die ON-\nAusgabe vom 4. Mai 2016 die Klägerin 2 in ihrer Persönlichkeit schwer, und eine\nRechtfertigung für die absichtliche Verbreitung der vorerwähnten Fehlvorstellung ist\nnicht ersichtlich.\n\n4.7.4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur als weit über das Ziel hinausschiessenden Wortwahl der ON, die nicht zu einer vernünftigen Auseinandersetzung mit der Institution KESB beitrage, sind ebenfalls der Rechtfertigungsebene zuzuordnen (vi-Ent-\nscheid, S. 137 f.). Damit beschrieb die Vorinstanz im Endeffekt nichts anderes als den\nvöllig überzogenen und daher unnötig verletzenden Charakter bestimmter Äusserungen (s. E. 3.1.3.2 hiervor). So geht es in der Tat nicht an, dem Leser mit polemischen\nSchlagzeilen nahezulegen (\"Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die\nKESB Routine\" [kläg.act. 195]; vgl. aber auch \"So kommen Sie in die psychiatrische\nKlinik\" [kläg.act. 193]), dass die KESB quasi routinemässig – als lästig empfundene –\nPersonen ohne triftigen Grund in die Psychiatrie einweise (vgl. vi-Entscheid, S. 137),\nund zwar umso weniger, als die ON offenkundig über die notwendigen Informationen\nverfügten, um zu erkennen, dass sich ihre Aussage betreffend das präsentierte Fallbeispiel gerade nicht halten lasse. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 69 f.) aber auch nicht falsch, dass die ON es verschiedentlich so hätten erscheinen lassen, als ob KESB-Massnahmen, namentlich ein vorübergehender Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, zwangsläufig etwas Schlechtes sein müssten, das\nes um jeden Preis zu verhindern gelte (vgl. vi-Entscheid, S. 137 f.). Genau das war der\nLeser geneigt zu denken, wenn er Formulierungen oder Sätze las wie \"Die ON retten\nFrau vor der KESB\", \"Mit dem Eingreifen der KESB hätte die Frau zudem ihr Hab und\nGut verloren […]\" oder \"Sie hätte damit ihre Wohnung und ihre ganze Zukunft verloren\". Wäre es den ON tatsächlich nur darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass Eingriffe der KESB gegen den Willen der Betroffenen von diesen generell als negativ empfunden würden (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 69), hätten sie solche und nicht Ausführungen machen können, die darauf hinauslaufen, dass entsprechende Eingriffe objektiv\nbetrachtet zwangsläufig verheerend gewesen wären. Schliesslich mag erwiesen sein,\ndass 'A.S.' ihre bisherige Wohnung ohne den dankenswerten Einsatz des Beklagten 2\nverloren hätte (Berufung, S. 69 f.). Allerdings hatten sich die Gründe dafür bereits vor\ndem Eingreifen der KESB Linth verwirklicht und hatte diese – anders als der Beklagte 2\n(vgl. KAB 92 f.) – nicht die Möglichkeit, als Solidarhafterin einzuspringen und dadurch\ndie Vollstreckung des Ausweisungsentscheids zu verhindern. Bei genauerer Betrachtung wird die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin 2\ndadurch, dass dieser Umstand als Verfehlung der KESB Linth ausgelegt wurde, nicht\nabgeschwächt, sondern – im Gegenteil – zusätzlich verstärkt.\n- 163 -\n\n4.7.4.4 Der Vorinstanz ist also darin beizupflichten, dass die Berichterstattung der ON\n(bzw. des für die Beiträge verantwortlichen Beklagten 2) zum Fall 'A.S.' die KESB Linth\nin einem falschen Licht dastehen liess und die Klägerin 2 dadurch widerrechtlich in ihrem Ansehen verletzte (vi-Entscheid, S. 138). Ob tatsächlich auch der in den fraglichen\nBeiträgen nicht erwähnte Kläger 1 dadurch – und in Verbindung mit der Vorberichterstattung – mittelbar in seiner Persönlichkeit verletzt wurde (vgl. Berufung Beklagte 2\nund 3, S. 66), kann mit Blick auf die vorherigen und die noch folgenden Ausführungen\ndahingestellt bleiben.\n\n4.8 Fall 'Ehepaar M._________ / Altersheim und psychiatrische Klinik'\n\n4.8.1 Hintergründe des Falls\n\n"}