{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDie Vorinstanz erblickte eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 darin, dass\ndie ON beim durchschnittlichen Leser den Eindruck erweckt hätten, die KESB Linth\nhabe eine geistig vollkommen gesunde Person aus heiterem Himmel mit sechs Personen überfallen und ohne einen ersichtlichen Grund in die Psychiatrie einweisen wollen.\nZudem hätten sich die ON einer absolut verfehlten Wortwahl bedient, die den Anschein\ngemacht habe, dass sämtliche KESB-Massnahmen für 'A.S.' zwangsläufig fatale Folgen nach sich gezogen hätten und die KESB Linth regelmässig Personen ohne triftigen\nGrund und ohne Abklärung in die Psychiatrie einweise (vi-Entscheid, S. 134, 136-138).\n\n4.7.4 Würdigung\n\nDamit setzen sich die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung nicht hinreichend auseinander, sondern beschränken sich darauf, der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, einzelne\nAussagen aus dem Kontext gerissen (Berufung, S. 68) oder falsche Annahmen getroffen zu haben (Berufung, S. 69). Damit bleibt es bei der ohnehin zutreffenden erstinstanzlichen Beurteilung des Gesamteindrucks, bei dem die KESB Linth in den Augen\ndes Durchschnittslesers ein geradezu desaströses Bild abgeben musste, wovon nicht\nzuletzt die Reaktionen aus der Leserschaft zeugen (vgl. kläg.act. 196 f.).\n\n4.7.4.1 Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 70) äusserte\nsich die Vorinstanz aber auch zu allfälligen Rechtfertigungsgründen, indem sie festhielt,\ndass die Berichterstattung der ON im Grundsatz zwar der Wahrheit entsprochen, jedoch wesentliche Aspekte, die im Gesamtzusammenhang äusserst wichtig gewesen\nwären, weggelassen habe (vi-Entscheid, S. 134 ff.). So seien sämtliche Umstände, die\nden Ausschlag für das Tätigwerden der KESB Linth gegeben hätten, ausgeblendet\nworden (vi-Entscheid, S. 136). Dies stellen die Beklagten 2 und 3 gar nicht wirklich in\nAbrede, sondern räumen selbst ein, zum Schutz der Betroffenen bewusst nicht publiziert zu haben, dass 'A.S.' eine \"Messie\" und rund ein halbes Jahr vor der Intervention\nbei ihr zu Hause schon einmal in Kontakt mit der KESB Linth gestanden sei (Berufung,\nS. 67). Anders als die Beklagten 2 und 3 weismachen wollen, betraf der frühere Kontakt indes keineswegs einen völlig anderen Sachverhalt, waren doch die nach wie vor\nausbleibende Mitwirkung im Erbteilungsprozess sowie die deswegen erfolgte Aufforderung des Gerichts, nun endlich eine Vertretungsbeistandschaft für 'A.S.' zu bestellen,\n- 161 -\n\nmit ein Grund dafür, weshalb die KESB Linth erneut involviert wurde (vgl. kläg.act. 191,\nS. 4; kläg.act. 326; vi-Ent-scheid, S. 135; KAB 87, S. 3). Nur weil im Juni 2015 noch auf\nMassnahmen verzichtet worden war, bedeutet das im Übrigen nicht, dass die Vorgeschichte für das Verständnis des Tätigwerdens im Februar 2016 ohne Bedeutung wäre\n(so Berufung, S. 68 f.); aus dieser hätte sich gerade entnehmen lassen, dass 'A.S.' die\nProblematik ihres winterlichen Abschottungsverhaltens hätte bewusst sein müssen und\nihr von der KESB Linth bereits einmal die Gelegenheit geboten worden war, zu zeigen,\ndass sie sich selbständig bewähren könne. Die Vorinstanz wies auch richtigerweise darauf hin (vi-Entscheid, S. 136), dass die ON ihre Leser wider besseres Wissen (vgl.\nKAB 92 f.) glauben liessen, dass 'A.S.' der Mietvertrag bloss wegen eines Durcheinanders bei den Mietzinszahlungen gekündigt worden sei. Diese mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten (inzwischen vierte Kündigungsandrohung; durchgeführtes Ausweisungsverfahren [kläg.act. 191, S. 4]) massive Untertreibung der Direktbetroffenen\nwurde seitens der Redaktion nirgends auch nur ansatzweise relativiert. Entsprechend\nmusste der Durchschnittsleser, insbesondere da die ON vorgaben, alle Akten dieses\nFalles zu kennen (vgl. kläg.act. 195), annehmen, dass sie der Wahrheit entspreche und\ndass die KESB Linth 'A.S.' mit einer Einweisung in die psychiatrische Klinik tatsächlich\ndie Möglichkeit genommen hätte, das besagte Durcheinander noch geradezubiegen.\nSchliesslich mag die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es nachweislich Grund zur Einweisung von 'A.S.' in die Psychiatrie gegeben habe, zwar bezüglich\nder fehlenden Begründung verfangen, nicht aber bezüglich des Ergebnisses (Berufung\nBeklagte 2 und 3, S. 68; vi-Entscheid, S. 134). Nachdem der KESB Linth zunächst im\nNovember 2015 eine Meldung zugetragen worden war, wonach sich 'A.S.' das Leben\nnehmen könnte, wenn sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen werde (kläg.act. 325), und\nim Februar 2016 genau dieses Szenario unmittelbar bevorgestanden hatte (vgl.\nkläg.act. 191, S. 4), durfte die Vizepräsidentin der KESB Linth das Bestehen eines reellen Selbstgefährdungsrisikos jedenfalls nicht kategorisch ausschliessen (vgl. Art. 426\nZGB), und zwar umso weniger, als sie 'A.S.' kurz darauf in einem verwahrlosten und\nschlechten Zustand antraf (vgl. KAB 86 und 91; kläg.act. 191, S. 5).\n\n"}