{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin 2 mit der Berichterstattung zum Fall 'F.B.', an welcher u.a. der Beklagte 2 als Autor mitwirkte (vgl. kläg.act.\n184-187), widerrechtlich in ihrem Ansehen verletzt wurde. Wohl mag die Vorinstanz\nnicht immer klar zwischen der Verletzungs- und der Rechtfertigungsebene unterschieden haben, ihrer Begründung lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass\nsie beides prüfte. Jedenfalls in Bezug auf die Klägerin 2 – der Kläger 1 war von dieser\nBerichterstattung nicht wirklich betroffen (dementsprechend auch Klagebegehren\nZiff. 6.2.6) – verletzte die Vorinstanz daher weder die Begründungspflicht noch wandte\nsie Art. 28 ZGB unrichtig an.\n\n4.7 Fall 'A.S. / Psychiatrische Klinik'\n\n4.7.1 Hintergründe des Falls\n\nFür das Vorverständnis des Falls 'A.S. / Psychiatrische Klinik' ist Folgendes von Bedeutung:\n\nIm März 2015 beantragte der in einem Erbteilungsprozess gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von 'A.S.' bei der KESB Linth eine Prozessbeistandschaft, da sie auf Kontaktversuche seinerseits seit Juli 2014 nicht mehr geantwortet habe. Die Abklärungen der\nKESB Linth gestalteten sich daraufhin schwierig. Insbesondere die Kontaktaufnahme\nmit 'A.S.' war häufig nur in Begleitung der Polizei möglich (kläg.act. 324). 'A.S.' hatte offenbar die Tendenz, sich in den Wintermonaten vollkommen zurückzuziehen (um etwaigen Grippeerkrankungen aus dem Weg zu gehen), und liess während dieser Zeit gelegentlich auch ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten ruhen. Da sie anlässlich eines Gesprächs versichern konnte, dass es ihr grösstenteils gelinge, sich im\nHinblick auf die Rückzugsphasen vorbeugend zu organisieren, und nunmehr auch in\nSachen Erbteilungsprozess zusätzliche anwaltliche Unterstützung erhalte, wurde das\nAbklärungsverfahren mangels Schutzbedarfs eingestellt (zum Ganzen kläg.act. 190 f.).\nIm November 2015 erhielt die KESB Linth Kenntnis von einer anonymen Meldung, wonach 'A.S.' die Wohnung gekündigt worden sei und sie daraufhin gegenüber der Melderin erklärt habe, sich im Falle einer Ausweisung das Leben zu nehmen (kläg.act. 325).\n- 159 -\n\nIm Januar 2016 sodann wurde die KESB Linth vom Gericht, bei dem der Erbteilungsprozess anhängig war, aufgefordert, für 'A.S.' eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten, weil der Prozess ohne ihre (weiterhin ausbleibende) Mitwirkung nicht fortgesetzt\nwerden könne (kläg.act. 326). Am []. Februar 2016 schliesslich teilte der Gemeindeschreiber von [______] der KESB Linth mit, dass ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid\nvorliege, wonach 'A.S.' ihre Wohnung verlassen müsse. Drei Tage später suchten\nsechs Personen (2 Polizisten, Gemeindeschreiber, Vertreter Liegenschaftsverwaltung,\npotentieller Beistand, Vizepräsidentin der KESB Linth) 'A.S.' zu Hause auf, um sie über\ndas weitere Vorgehen zu informieren. Anlässlich des Besuchs machte 'A.S.' gesundheitlich einen schlechten Eindruck und musste festgestellt werden, dass ihre Wohnung\nvollkommen zugestellt war (vgl. KAB 91). Daraufhin wurde 'A.S.' wunschgemäss via ihren Hausarzt ins [__Spital__] gebracht (zum Ganzen kläg.act. 191; KAB 85 f.). Mit Verfügung vom [_]. Februar 2016 errichtete die KESB Linth für 'A.S.' eine Begleitbeistandschaft in medizinischen Belangen und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Wohnen, Recht, Administration und Finanzen (kläg.act. 191). Nachdem die Stimmung von 'A.S.' umgeschlagen hatte und es\nihr dank der intensiven Bemühungen des Beklagten 2 gelungen war, eine Verlängerung des Mietvertrages zu erwirken (KAB 89-95; Klageantwort, S. 113 f.), wurden die\nangeordneten Massnahmen auf ein entsprechendes Gesuch hin in Wiedererwägung\ngezogen und von der KESB Linth mit Verfügung vom [_]. März 2016 wieder aufgehoben (kläg.act. 191).\n\n4.7.2 Beiträge in den ON\n\nDie ON kündigten ihre Berichterstattung über den Fall 'A.S.' zunächst auf der Frontseite\nder Wochenausgabe vom 28. April 2016 unter dem Titel \"So kommen Sie in die psychiatrische Klinik\" (kläg.act. 193) an. Im Begleittext heisst es, dass den ON immer neue\nFälle von drastischen KESB-Eingriffen, vorwiegend aus dem Gebiet der KESB Linth,\ngemeldet würden. In dieser (s. dazu Fall 'Ehepaar M._________' [E. 4.8 hernach]) und\nin der nächsten Ausgabe (Fall 'A.S.') würden zwei kaum vorstellbare Fälle geschildert.\nIm einen (womit jener von 'A.S.' gemeint war) habe die KESB eine geistig vollkommen\ngesunde Frau aus ihrer Wohnung direkt in die psychiatrische Klinik einliefern wollen,\nwas nur dank der Hilfe der ON habe verhindert werden können. In der ON-Ausgabe\nvom 4. Mai 2016 (kläg.act. 194 f.) wurde der Fall 'A.S.' dann ausführlich aufgegriffen\nmit Schlagzeilen wie \"Der KESB entronnen / Die ON retten Frau vor der KESB\" (Kurznachricht, kläg.act. 194), \"Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die KESB\nRoutine / 'Helfen Sie mir, die KESB steckt mich in die Psychi'\" (Bericht, kläg.act. 195)\noder \"Entmündigt und erniedrigt\" (Kommentar des Beklagten 2; kläg.act. 195). Die drei\ndarin enthaltenen Beiträge drehen sich im Wesentlichen darum, wie die ON in letzter\nSekunde hätten verhindern können, dass die geistig gesunde 'A.S.' von der KESB Linth\n- 160 -\n\nin die psychiatrische Klinik eingeliefert werde und damit ihre Wohnung, ihre Selbständigkeit und ihre ganze Zukunft verloren hätte. Hauptthema ist aber auch die Art und\nWeise, wie die KESB Linth und insbesondere deren Vizepräsidentin I._____________\nmit 'A.S.' umgegangen seien. Diese wird als \"menschenunwürdig\" (kläg.act. 194) und in\nallen drei Beiträgen als \"erniedrigend\" (kläg.act. 194 f.) bezeichnet.\n\n4.7.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\n"}