{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.6.4.1 Bereits im Vorspann des Berichts auf S. 5 (kläg.act. 185) wird beschrieben,\ndass nicht nur Jugendliche und Alleinstehende \"in die Mühlen\" der KESB gerieten, sondern auch alte Menschen gefährdet seien, wie das Beispiel von 'F.B.' zeige. Der eigentliche Text beginnt alsdann damit, dass 'F.B.' anonym bleiben wolle, weil ihm die KESB\nim Nacken sitze und er Angst habe, dass ihm noch die Bankkonten gesperrt würden.\nEtwas später findet sich eine Passage, in der die ON sinngemäss ausführen, dass der\nvon der KESB Linth vorgesehene Gutachter 'F.B.' nicht geheuer gewesen sei und er\nsich lieber von \"unabhängiger Stelle im [____Spital_____]\" habe untersuchen lassen\nwollen, woraufhin die KESB Linth nachgegeben und dem Spital einen \"peinlichen 10-\nPunkte-Fragenkatalog\" geschickt habe. Wie der Leser dem folgenden Abschnitt (inkl.\nÜberschrift) entnehmen muss, habe die KESB Linth aber selbst dann noch nicht lockergelassen, nachdem die Ärzte des [_]-Spitals 'F.B.' beste Gesundheit bescheinigt gehabt hätten. Im letzten Abschnitt wird diesbezüglich erläutert, dass die KESB Linth den\n- 157 -\n\nEhevertrag sowie Vollmachten übergangen habe und nunmehr bei den die Ehefrau von\n'F.B.' betreffenden Grundstückgeschäften ungefragt in Aktion trete und sogar in die\nBankgeschäfte hineinrede. Daraus wird schliesslich das Fazit gezogen, dass 'F.B.' die\nMacht über sein Lebenswerk verloren habe oder – wie es in der Bildunterschrift heisst\n– durch die KESB desselben \"entmündigt\" worden sei. Abgesehen davon, dass die ON\nauch die Fachkompetenz der KESB Linth grundlegend in Frage stellten (\"peinlicher\nFragekatalog\"), wurde durch das Beschriebene fraglos das Bild einer einmischungsfreudigen, nachtragenden und unnötig bevormundenden Behörde bewirtschaftet, die,\neinmal auf den Plan gerufen, alles daransetzt, die persönliche Freiheit des Betroffenen\nweitestgehend zu beschränken. Es mag deshalb zwar richtig sein, wenn die Beklagten\n2 und 3 dafürhalten, dass der KESB Linth nirgends vorgeworfen worden sei, sich gesetzeswidrig verhalten zu haben (Berufung, S. 64; vgl. auch vi-Entscheid, S. 128). Um\ndie KESB Linth im Ansehen des Durchschnittslesers herabzusetzen, reicht es jedoch\nallemal aus, wenn der Eindruck hervorgerufen wird, dass diese den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsspielraum stets so nutze, um die Betroffenen maximal zu\nbelagern (vgl. Klageantwort, S. 105). Damit wird der KESB Linth ein sozial missbilligtes\nVerhalten vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3).\n\n4.6.4.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten verfängt es auch nicht, wenn sich die Beklagten 2 und 3 betreffend die Rechtfertigung damit verteidigen wollen, dass die ON\neine Eigenheit des noch neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts aufgezeigt hätten (Berufung, S. 64). Das taten sie eben erst in der ON-Ausgabe vom 4. Februar 2016\n(kläg.act. 186 f.). In der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 versuchten sie, die Schuld\nfür die Situation von 'F.B.' noch der KESB Linth in die Schuhe zu schieben, sodass der\ndurchschnittliche Leser dieser Wochenzeitung unmöglich von sich aus erkennen\nkonnte, dass der Unmut von 'F.B.' und das verortete Problem in Wahrheit auf der Gesetzeslage und dem Fehlen eines Vorsorgeauftrags beruhten. Aufgrund der Gefährdungsmeldung war die KESB Linth im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nämlich gehalten\n(Art. 22 Abs. 1 lit. d EG-KES und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB), Abklärungen zur Urteilsund Handlungsfähigkeit von 'F.B.' zu treffen. Nach Abschluss dieser Abklärungen\nstellte sie das Verfahren ohne Anordnung einer Massnahme ein (kläg.act. 181). Was\nhingegen die Ehegattenvertretung anbelangt, verfügte sie weder bezüglich der Zustimmungsbedürftigkeit von Liegenschaftsgeschäften (vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB; auch\nArt. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz/LEUBA, Art. 374 ZGB N 43;\nESR Komm-LANGENEGGER, 2. Aufl., Art. 374 ZGB N 11) noch bezüglich der (Nicht-\n)Weitergeltung der Vollmachten (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR; KAB 80a-c) über einen Handlungsspielraum. Auch der Ehevertrag vom [_Datum_] 1999 änderte daran nichts, zumal\ndieser entgegen der – wider besseres Wissen erfolgten – Behauptung in den ON gar\nkeine Vertretungsregelung für den Pflegefall enthielt (KAB 79). Wie unnötig verletzend\nund vor allem auch gesucht die Seitenhiebe gegen die KESB Linth in der ON-Ausgabe\nvom 28. Januar 2016 waren, zeigt sich aber auch am gemischten Werturteil betreffend\n- 158 -\n\ndie Gutachterfragen (\"peinlichen-10-Punkte-Fragekatalog\" [kläg.act. 185]). Dieses\ndiente mit Blick auf den unverkennbar gewöhnlichen Charakter derselben (KAB 77; vgl.\nauch vi-Entscheid, S. 128) ausschliesslich der Verunglimpfung. Selbstredend können\nsich die Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass sie im Nachhinein auch noch ein berechtigtes Informationsinteresse befriedigten und einen durchaus wertvollen Beitrag zur\nInformation ihrer Leserschaft über das Instrument des Vorsorgeauftrags leisteten\n(kläg.act. 186 f.). Dieses legitime Ziel hätte sich fraglos auch ohne die vorgängige Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 bewerkstelligen lassen.\n\n"}