{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.5.4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 28 ZGB unrichtig anwandte oder den Sachverhalt falsch feststellte noch eine Gehörsverletzung beging, indem sie zum zutreffenden Ergebnis gelangte, die ON und insbesondere der Beklagte 3\nhätten die Kläger durch diese Fallberichterstattung massiv in deren Ansehen herabgesetzt. Ob allfällige Rechtfertigungsgründe vorliegen, wurde von der Vorinstanz jedenfalls implizit geprüft (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 63) und zu Recht verneint. Die\nBerichterstattung der ON im Fall 'H.__sel.' war masslos überspitzt und entsprach nicht\nnur teilweise, sondern weitgehend nicht der Wahrheit (vi-Entscheid, S. 125). Die ON\n- 155 -\n\nscheuten auch nicht davor zurück, die Kläger ohne jeden Grund und ohne Zurückhaltung besonders schwerwiegender Verfehlungen zu bezichtigen.\n\n4.6 Fall 'Rentner F.B.'\n\n4.6.1 Hintergründe des Falls\n\nIm Fall 'Rentner F.B.' erhielt die KESB Linth am [_]. Juni 2013 eine Gefährdungsmeldung, wonach Zweifel daran bestünden, ob 'F.B.' seinen finanziellen Verpflichtungen\nnoch nachkommen könne und das Vermögen seiner dementen Ehefrau richtig verwalte\n(kläg.act. 181, S. 1; kläg.act. 182, S. 1; Klage, S. 125 f.). Die KESB Linth eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren. Nachdem 'F.B.' sowohl von seinem Hausarzt (kläg.\nact. 180) als auch in einem auf Wunsch der KESB Linth eingeholten Gutachten eine\nuneingeschränkte Urteils- und Handlungsfähigkeit attestiert worden war (KAB 81),\nwurde das Abklärungsverfahren mit Verfügung der KESB Linth vom [_]. November 2013 ohne Anordnung einer Massnahme eingestellt (kläg.act. 181). Mit Verfügung\nvom [_]. Dezember 2013 bestätigte die KESB Linth, dass 'F.B.' im Rahmen von\nArt. 374 f. ZGB befugt sei, seine urteilsunfähige Ehegattin zu vertreten (kläg.act. 182).\nHervorgehoben wurde dabei, dass Liegenschaftsgeschäfte und Hypothekenverträge\nvon dieser Vertretungsbefugnis nicht erfasst seien und es dafür einer Zustimmung der\nKESB Linth bedürfe (kläg.act. 182, S. 3; vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB). Über den Bestand\nsowie den Umfang des gesetzlichen Vertretungsrechts wurde 'F.B.' zusammen mit der\nerwähnten Verfügung eine öffentliche Urkunde ausgehändigt (kläg.act. 183; vgl.\nArt. 376 Abs. 1 ZGB). All das erfolgte noch unter der Leitung der Vorgängerin des Klägers 1.\n\n4.6.2 Beiträge in den ON\n\nDer Fall 'Rentner F.B.' wurde von den ON in zwei Ausgaben aufgegriffen, erstmals in\njener vom 28. Januar 2016 mit einer Kurznachricht und einem ausführlichen Bericht\n(kläg.act. 184 f.) und alsdann nochmals als Überleitung zum Thema Vorsorgeauftrag in\njener vom 4. Februar 2016 (kläg.act. 186 f.). Die Beanstandungen der Kläger richteten\nsich hauptsächlich gegen die erstgenannte ON-Ausgabe (Klage, S. 127 ff.). Diese befasst sich damit, wie 'F.B.' \"in die Mühlen\" (kläg.act. 185 [3x]) bzw. \"in die Fänge\"\n(kläg.act. 184 [2x]; kläg.act. 185 [1x]) der KESB Linth geraten sei und – trotz ärztlich\nbestätigter Gesundheit, abgeschlossenen Ehevertrages und Vollmachten seiner Ehefrau – letztlich die Kontrolle resp. die Macht über sein beeindruckendes Lebenswerk\nverloren habe. Unter Letzterem verstanden der verantwortliche Redaktor, der Beklagte\n2, dass 'F.B.' aufgrund der zweiten Verfügung nur noch mit Zustimmung der KESB\nLinth über die Liegenschaften seiner Ehefrau sowie die diese betreffenden 'Hypothe-\n- 156 -\n\nken-Rahmenverträge' habe verfügen können. Dies wird der Leserschaft im Bericht anhand zweier Beispiele sowie eines abgedruckten Auszugs aus der 'F.B.' ausgehändigten Urkunde aufgezeigt (vgl. kläg.\nact. 185).\n\n4.6.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\nDie Vorinstanz erachtete die Berichterstattung der ON zum Fall \"Rentner F.B.\" als persönlichkeitsverletzend, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die KESB Linth\nwiederum Macht ausüben wolle, die ihr nicht zustehe, dass die KESB Linth sich in Angelegenheiten einmische, die sie nichts angingen, und dass die KESB Linth den armen\nRentner kneble und ihm die Freiheit nehme, sodass dieser ohne behördliche Zustimmung kaum mehr selbst atmen könne (vgl. vi-Entscheid, S. 129 f.).\n\n4.6.4 Würdigung\n\nSoweit die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 64) dem entgegenhalten, die Vorinstanz\nbrauche für ihre Begründung der Persönlichkeitsverletzung die Berichte zu anderen\nFällen, da sie von \"wiederum\" schreibe, argumentieren sie an der Sache vorbei. Es\ngeht vorliegend nicht darum, ob jede einzelne Fallberichterstattung isoliert betrachtet\neine widerrechtliche Verletzung resp. Kampagne darstellen würde. Massgebend ist,\nwelchen Eindruck der Durchschnittsleser von den ON-Beiträgen zu 'F.B.' gewinnt,\nnachdem er bereits während rund 16 Monaten Negatives über die KESB Linth zu lesen\nbekam. Es ist deshalb gerade richtig, dass die Vorinstanz die Fortwirkung früherer Berichte in ihre Beurteilung miteinbezog. Im Übrigen sind Beispiele für die vorinstanzliche\nRechtsauffassung schon zur Genüge in der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016\n(kläg.act. 184 f.) vorhanden:\n\n"}