{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n(vgl. kläg.act. 168). Hart an der Grenze, aber wohl gerade noch im Rahmen des Haltbaren ist das daran anknüpfende gemischte Werturteil, darin liege ein Gesetzesverstoss, denn es fehle dafür ein rechtsgültiger Beschluss. Zwar ist schleierhaft, wie die\nBeklagten 2 und 3 darauf kamen, zumal sie selbst mit anwaltlicher Hilfe bloss pauschal\nbehaupten, es gebe \"ZGB-Bestimmungen, Verordnungen und Vereinbarungen\", die damit gebrochen worden seien (Berufung, S. 59), doch ist die Meinung, dass es dafür –\nund zwar ungeachtet einer allfälligen Zustimmung von 'H.__sel.' (Replik, S. 38 f.) – eines vorgängigen Beschlusses der KESB Linth bedurft hätte, mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen vertretbar (Art. 408 [insbes. Abs. 3] und Art. 416 [insbes. Abs. 2]\nZGB; Art. 6, insbes. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Verordnung über die Vermögensverwaltung\nim Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [SR 211.223.11]).\n\nWeiter bediente sich der Kläger 1 in der Verfügung vom [Datum] 2015 (kläg.act. 154)\nbetreffend Beistandswechsel auch keiner \"Tricks\", um irgendetwas auszubügeln oder\nunter den Tisch zu kehren. Weder die Entbindung der bisherigen Beiständin von der\nPflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen (sog. \"Trick 1\"\n[kläg.act. 168]; vgl. kläg.act. 154, S. 2; Art. 425 Abs. 1 ZGB) noch die Beauftragung der\nneuen Beiständin, die Amtshandlungen ihrer Vorgängerin zu überprüfen (sog. \"Trick 4\"\n[kläg.act. 168]; vgl. kläg.act. 154, S. 2), änderte etwas daran, dass die \"Finanztransaktionen\" bei der nächsten periodischen Prüfung offenzulegen und von der KESB Linth\nzu überprüfen waren (Art. 415 ZGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen der Schlussbericht und die Schlussrechnung (Art. 425 ZGB) lediglich der\nInformation. Sie unterscheiden sich dadurch von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 Abs. 3 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistandes zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen (BGer 5A_151/2014\nE. 6.1 und BGer 5A_714/2014 E. 4.3, beide m.w.H.). Da 'H.__sel.' allerdings noch vor\nAblauf der ordentlichen Berichtsperiode aus dem Leben schied, war es letztlich dann\ndoch die Schlussrechnung der neuen Beiständin (kläg.act. 153), die über alle Transaktionen informierte, welche von der KESB Linth geprüft sowie genehmigt und den Erben\nnoch vor ihrem Akteneinsichtsgesuch und vor Auftakt der ON-Berichterstattung zugestellt wurde (kläg.act. 156). Auch \"Trick drei\" (kläg.act. 168), wonach der Kläger 1 die\nbeschränkte Beistandschaft zu einer \"allumfassenden Vermögensverwaltung\" erweitert\nhabe, entbehrte einer Grundlage, zumal im Dispositiv der entsprechenden Verfügung\nunmissverständlich zu lesen ist, dass die Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB \"im selben Umfang\" und \"mit denselben Aufträgen\" auf die neue Beiständin übertragen werde\n(kläg.act. 154, S. 2). Was schliesslich den Verzicht auf die Neubeurteilung der Mündigkeit anbelangt (sog. \"Trick 2\" [kläg.act. 168]), ist festzuhalten, dass die KESB Linth nie\nan der Mündigkeit von 'H.__sel.' zweifelte. Die Beistandschaft wurde errichtet, weil er\nes selber – und allem Anschein nach auch bis zu seinem Lebensende – so wollte\n(kläg.act. 155; vgl. auch kläg.act. 150, kläg.act. 151, kläg.act. 154 und kläg.act. 156 sowie Klage, S. 110).\n- 154 -\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Skandale, welche die ON in\nder Ausgabe vom 11. Februar 2016 aufgedeckt haben wollten, in der Tat weitestgehend hausgemacht waren (vgl. vi-Entscheid, S. 125).\n\n4.5.4.2.4 Betreffend die Bewertung der ON-Ausgabe vom 21. Juli 2016 kann auf die\nAusführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 122-124). Diesen haben die Beklagten 2 und 3 jedenfalls im Kern nichts entgegenzusetzen (Berufung,\nS. 61). Denn problematisch daran ist nicht, dass die ON die Klägerin 2 bzw. ihren damaligen Stadtpräsidenten für den Versand einer Pressemitteilung (vgl. kläg.act. 173)\nkritisierten (und ebenso wenig, dass sie im zweiten Abschnitt des Berichts statt von einer \"Anzeige\" von einer \"Klage\" sprachen [vi-Entscheid, S. 122 f.]), sondern dass ihre\nKritik auf einer unwahren und unvollständigen Sachdarstellung basierte. Dass die Anklagekammer mangels eines Anfangsverdachts keine Ermächtigung erteilte (vgl.\nkläg.act. 163) und die Vorwürfe des Anzeigers gegen bestimmte Mitglieder der KESB\nLinth (darunter der Kläger 1) und des Beratungszentrums Uznach deshalb sinngemäss\nals haltlos, d.h. einer kritischen Prüfung nicht standhaltend (vgl. www.duden.de), beurteilte, räumen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung selbst ein (Berufung, S. 60 f.).\nAuch die Behauptung, dass die Erben eine Formulierung der Anklagekammer missverstanden (\"Zusammenfassend zeigt sich, dass […] möglicherweise verwaltungs- und zivilrechtliche Streitigkeiten bestehen, die dann allerdings auf den entsprechenden\nRechtsmittelwegen zu klären sind\" [kläg.act. 163, S. 5]) und als Empfehlung einer zivilrechtlichen Klage aufgefasst hätten (Berufung, S. 62), kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die ON dieser Formulierung eine ganz andere Bedeutung verliehen, indem\nsie hinter \"'verwaltungs- und zivilrechtliche'\" kurzerhand die Wendung \"Fehler der\nKESB\" platzierten (kläg.act. 177). Indem sie alsdann auch noch den Irrtum der Erben\nübernahmen und davon schrieben, dass diese auf \"Anraten der St.Galler Anklagekammer\" eine Staatshaftungsklage eingereicht hätten, suggerierten sie ihren\nLesern, dass die Anklagekammer zwar gewisse \"KESB-Fehler\" entdeckt habe, für deren Untersuchung indes nicht zuständig sei. Davon konnte indessen mit Blick auf den\nEntscheid der Anklagekammer (vgl. kläg.act. 163) nicht die Rede sein.\n\n"}