{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Entsprechend lag darin weder ein\nBruch der Zuständigkeitsvorschriften noch eine Verlängerung der Beistandschaft auf\ndem \"kalten Weg\" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 57 f.), wie in den ON sinngemäss zu\nlesen war (kläg.act. 168). Die Vorinstanz stellte den diesbezüglichen Sachverhalt zutreffend fest. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Feststellung, wonach es der\nbetreffenden KESB-Beamtin nicht angelastet werden könne, dass das zuständige Dreiergremium (Art. 16 EG-KES) zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Umwandlung –\nund nicht Aufhebung – der Massnahme ins neue Recht entschieden gehabt habe (vi-\nEntscheid, S. 125; vgl. dazu auch REUSSER, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 2012 S. 1739).\n\nWeiter ist es keineswegs so, dass 'H.__sel.' nach dem Erbe die Beistandschaft \"erwiesenermassen\" nicht mehr wollte (Berufung, S. 57). Vielmehr war diese, den Ausgangspunkt aller weiteren Vorwürfe bildende Prämisse (vgl. kläg.act. 167 [\"{…} entkam er\nnicht mehr den Fängen der KESB\"]; kläg.act. 168 [\"Er kann nun sein Leben finanziell\nselber bestreiten und will aus der 'beschränkten Beistandschaft' raus\"]) nichts anderes\n- 152 -\n\nals eine pure Spekulation der ON. Sie leiteten den angeblichen Willen von 'H.__sel.',\nsich der Beistandschaft entledigen zu wollen, aus einem Bericht der [_____Klinik_____]\nvom [Datum] 2015 ab (KAB 66). Dort äusserte sich aber nicht 'H.__sel.', sondern dessen Schwester negativ über die KESB sowie die Beistandschaft. Gleichzeitig erklärte\nsie, dass sie das Erbe der Mutter für ihren Bruder anlegen wolle, und beklagte sich vor\ndem Arzt darüber, dass sie von der KESB Linth keine Antwort erhalte. Dem Arzt fiel dabei deutlich auf, wie die Schwester ihrem Bruder 'H.__sel.' offensichtlich kaum etwas\nzutraute und beinahe alles in seinem Leben schlecht redete (z.B. Freundin, Wohnsituation und Beziehung zum Sohn oder Beistandschaft). Dies deckt sich letztlich eins zu\neins mit der Behauptung der Kläger, wonach eine mögliche Übernahme der Beistandschaft durch die Schwester im [Monat] 2014 andiskutiert worden sei, 'H.__sel.' seiner\nBeiständin dann aber in einem Gespräch unter vier Augen mitgeteilt habe, dass er kein\nvolles Vertrauen in seine Schwester habe und unter keinen Umständen wolle, dass sie\nseine Finanzen übernehme (Klage, S. 110). Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint wenig plausibel, dass eine Person, die sich aus eigenem Antrieb unter\neine (beschränkte) Beistandschaft begibt, weil ihr alles über den Kopf wachse und sie\nsich deshalb Hilfe bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten wünsche\n(kläg.act. 155), diese Hilfe nach dem Erwerb einer Millionenerbschaft einfach nicht\nmehr benötigen resp. wollen sollte (vgl. kläg.act. 155), wird der Aufwand für die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten durch den signifikanten Vermögenszuwachs\ndoch nicht kleiner, sondern – wenn, dann eher noch – grösser. Ausserdem geht aus\ndem Bericht der [Klinik] entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung,\nS. 55) nicht hervor, dass sich 'H.__sel.' fremdbestimmt, sondern nur, dass er sich nach\ndem Tod seiner Ehefrau \"blockiert im Leben\" fühlte (KAB 66).\n\nGleichermassen unhaltbar war die Behauptung, wonach 'H.__sel.' Millionen-Erbe auf\nein durch die KESB kontrolliertes Konto transferiert und er somit \"enterbt\" worden sei\n(vgl. kläg.act. 168, insbes. auch \"Wie die KESB den Erben H.__sel. enterbt hat\"). Es\nmag sein, dass es \"landläufig\" mit \"enterben\" gleichgesetzt wird, wenn einer Person\nohne Zustimmung die Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen entzogen wird\n(Berufung Beklagte 2 und 3, S. 60). Nur war dies hier offenkundig nicht der Fall. Aus\nden von den Beklagten eingereichten Bankdokumenten (KAB 56 und 59) ergibt sich\nohne Weiteres, dass die Kundenbeziehung der fraglichen Bankkonten auf 'H.__sel.'\nlauteten und Mitglieder des Beratungszentrums Uznach (darunter seine Beiständin) lediglich – und mit unterschriftlicher Zustimmung von 'H.__sel.' – eine Vollmacht eingeräumt wurde. Das lässt sich aber zwanglos mit dem Bestehen der (altrechtlichen) Beistandschaft vereinbaren (vgl. Art. 406 und Art. 408 ZGB sowie aArt. 394 ZGB). Gänzlich unbelegt blieb aber auch die bestrittene (die Kläger behaupteten das Gegenteil\n[vgl. Klage, S. 110 f.]) Behauptung im dritten Abschnitt des Berichts, wonach das Erbe\nanschliessend \"ohne Mitsprache 'H.__sel.'\" in Finanzprodukte investiert worden sei\n- 153 -\n\n"}