{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nin Abrede stellen (Berufung, S. 54 f.). Wie haltlos aber auch der Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht zum Selbstschutz war, ergibt sich allein schon daraus, dass sich\nder Kläger 1 noch in seinem Antwortschreiben vom []. Oktober 2015 (kläg.act. 159) bereit erklärte, den Erben auf Wunsch genau jene Dokumente herauszugeben, die sie für\ndie Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa wegen Versäumnissen der Beiständin, benötigten. Die Vorinstanz liegt aber auch richtig, wenn sie\nfesthält, dass die ON, selbst nachdem den Erben die Einsicht in die gewünschten Dokumente längst gewährt worden war (vgl. kläg.act. 160 und 161), weiterhin wahrheitswidrig behaupteten, dass den Angehörigen die Akteneinsicht verweigert werde bzw.\nbestimmte Akten unter Verschluss gehalten würden (vi-Entscheid, S. 121; vgl.\nkläg.act. 168 [2x]; kläg.act. 176 [1x]; kläg.act. 177 [1x]).\n\nWas die Beklagten 2 und 3 dagegen vorbringen, kann nicht zu einer gegenteiligen Betrachtungsweise führen. Mit ihren Ausführungen zur Vorgeschichte (Berufung, S. 50-\n54) vermögen sie allenfalls zu erklären, dass der Rückschluss auf die Motivation des\nSelbstschutzes nicht nur das Resultat einer argwöhnischen Grundhaltung gegenüber\ndem Kläger 1, sondern in gewisser Weise auch eine Verkettung von Missverständnissen gewesen sei. An der Unbegründetheit dieser heftigen Anschuldigung, welche die\nON jeweils nicht bloss als Vermutung der Erben, sondern als Gewissheit darstellten\n(kläg.act. 165 [3x]), ändert das freilich nichts. Im Übrigen ist vieles von dem, was sie in\nihrer Berufung dazu schreiben, aber auch falsch. So versuchen sie die Behauptung,\nder Kläger 1 habe den Erben die Akteneinsicht verweigert, wie schon in der entsprechenden ON-Ausgabe (vgl. kläg.act. 164 [2x]; kläg.act. 165 [5x]), damit zu rechtfertigen, dass es auf eine faktische Aktenverweigerung hinauslaufe, wenn von Laien die\n\"genaue Bezeichnung der Dokumente\" verlangt werde. Nun verlangte der Kläger 1 dies\naber nicht von Laien, sondern von deren Rechtsanwalt. Dieser war es nämlich, der sich\nim Auftrag der Nachkommen an den Kläger 1 wandte und ohne nähere Begründung\num Einsicht in die vollständigen KESB-Akten ersuchte (vgl. Berufung, S. 51). Vor diesem Hintergrund erscheint verfehlt, wenn der Beklagte 3 in einem Kommentar mit zynischem Unterton beschreibt, wie ein \"verständnisvoller\", \"ethisch integer handelnder\"\nund \"kommunikativ fähiger\" KESB-Chef vorgehen würde, wenn er von der Tochter von\nzwei erst kürzlich verstorbenen Schutzbefohlenen persönlich um Einsicht in die Akten\ngebeten worden wäre (kläg.act. 165). Der Leser konnte den Zeitungsberichten nirgends\nentnehmen, dass der damit verhöhnte Kläger 1 sich gerade nicht in dieser Situation befand. Aber auch wenn sich die Beklagten 2 und 3 damit herauszureden versuchen,\ndass die Erben eben gewisse Formulierungen im Antwortschreiben des Klägers 1 nicht\nhätten richtig verstehen können, so etwa, dass mit \"persönlichen Verhältnisse\" diejenigen des verstorbenen Vaters gemeint waren, während nach Verständnis der Erben\nauch jene der Beistände hätten gemeint sein können (Berufung, S. 53), machen sie damit nur deutlich, dass hier ohne jede Zurückhaltung vollends ins Blaue hinein behauptet\nwurde (vgl. kläg.act. 165: \"A._______ begründet die Aktenverweigerung auch mit dem\n- 151 -\n\nSchutz der KESB-Mitarbeiter\"). Ob der Kläger 1 mit seiner Einschätzung hinsichtlich\ndes Akteneinsichtsrechts der Erben richtig lag (vgl. immerhin FamKomm Erwachsenenschutz/ROSCH, Art. 425 ZGB N 25; kläg.act. 158), spielt schliesslich überhaupt keine\nRolle (unerheblich daher Berufung, S. 51 f.). Eine möglicherweise unrichtige Interpretation der Rechtslage rechtfertigt noch lange nicht, ihm niedere Beweggründe zu unterstellen und ihn gar in die Nähe des Amtsmissbrauchs zu rücken (vgl. Art. 312 StGB).\n\n4.5.4.2.3 Der Vorinstanz ist jedoch auch darin beizupflichten, dass sie im Zusammenhang mit der ON-Ausgabe vom 11. Februar 2016 (kläg.act. 167 f.) von einer unsorgfältigen Schilderung der rechtlichen Gegebenheiten und teilweise fragwürdigen Rückschlüssen spricht (vi-Entscheid, S. 124 f.). In der entsprechenden Ausgabe zählten die\nON zunächst \"Fehler\" resp. Gesetzesverstösse bei der Betreuung von 'H._sel.' auf, die\nder Kläger 1 danach mit vier Tricks auszubügeln versucht habe (vgl. kläg.act. 168). Allerdings konnten die Beklagten kaum einen dieser Vorwürfe belegen – vielmehr sind\neinige sogar klar unbegründet – und basierten die Ausführungen zu den angeblichen\nTricksereien praktisch ausschliesslich auf Fehlschlüssen.\n\n"}