{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nVergeblich wehren sich die Beklagten 2 und 3 sodann dagegen (Berufung, S. 55 f.),\ndass beim Leser der Eindruck erweckt worden sei, es könnte einen Zusammenhang\nzwischen dem Verhalten der KESB Linth und dem Selbstmord von 'H.__sel.' geben\n(vgl. vi-Ent-scheid, S. 122). Einerseits wiesen die ON immer wieder darauf hin, dass\nsich 'H.__sel.' kurz nach einem Termin mit der Beiständin das Leben genommen habe\n(kläg.act. 168; kläg.act. 170; kläg.act. 177). Andererseits verknüpften sie die Meldung\nüber den Selbstmord 'H.__sel.' des Öfteren direkt mit misslichen Umständen, für die sie\nniemand anderes als die KESB Linth und den Kläger 1 verantwortlich zeichneten (vgl.\n\"Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um\" [kläg.act. 167]; \"Am [_Datum_] 2015\nhat sich der [__] Arbeiter H.__sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Millionenvermögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB\" [kläg.act. 167]; vgl. auch\nkläg.act. 168; kläg.act. 176; kläg.act. 177). Alles in allem waren die Ausführungen betreffend den Suizid ab der ON-Ausgabe vom 11. Februar 2016 unverkennbar und mit\nBedacht darauf ausgelegt, beim Leser den Gedanken an einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der KESB Linth und dem Selbstmord von\n'H.__sel.' hervorzurufen, auch wenn diese Botschaft an keiner Stelle offen ausgesprochen wurde. In ihrer Berufung bemühen sich die Beklagten 2 und 3 denn auch darum\n(S. 55), von den heiklen Passagen, mit denen sie diese Gedankenverbindung erzeugten, abzulenken. Eine Erklärung dafür, welchen Zweck die wiederkehrende Information\nüber den Selbstmord des durch die KESB drangsalierten 'H.__sel.' sonst noch hätte\nverfolgen können, sucht man darin indes vergebens. Ein legitimer Grund hierfür ist\ndenn auch nicht auszumachen, hatten die ON doch bereits in der (ersten) Ausgabe\nvom 5. November 2015 (kläg.act. 165) alles gesagt, was es zum Suizid zu sagen gab.\nDort wurde die Selbsttötung in der Tat noch mit dem Verlust der Lebensfreude infolge\ntragischer Schicksalsschläge (langjährige Krankheit und Tod seiner Ehefrau) begründet\n(vgl. Berufung, S. 54 f.). Wie sie es alsdann aber schafften, bei ihrer Leserschaft die\nBedeutung dieser Schicksalsschläge zu relativieren und stattdessen die angeblich miserable Behandlung, die 'H._sel.' durch die KESB Linth und seine Beiständin erfahren\n- 149 -\n\nhabe, in den Vordergrund zu rücken, zeigen die Beklagten 2 und 3 in den Ausführungen auf S. 55 ihrer Berufung deutlich auf (vgl. kläg.act. 168). Dass die Suggestion, die\nKESB Linth und die Beiständin könnten für den Selbstmord einer von ihnen betreuten\nPerson (mit-)verantwortlich sein, in besonders schwerwiegender Weise ansehensmindernd wirkt, steht ausser Frage. Das Ansehen der KESB Linth wird aber auch dadurch\nempfindlich herabgesetzt, dass es die ON in den Ausgaben vom 11. Februar (kläg.\nact. 167 f.), 18. Februar (kläg.act. 169) und 21. Juli 2016 (kläg.act. 176 f.) jeweils so erscheinen liessen, als ob die KESB Linth 'H.__sel.' nicht mehr habe loslassen wollen,\nihm sein Vermögen entzogen und es schliesslich auch noch zugelassen habe, dass\ndieses unrechtmässig in Finanzprodukte investiert werde.\n\n4.5.4.2 Zur Rechtfertigung ist Folgendes zu sagen:\n\n4.5.4.2.1 Vorweg ist an die Grundregel zu erinnern, wonach von der Veröffentlichung\neines blossen Verdachts oder einer blossen Vermutung in den (Massen-)Medien abzusehen ist, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar\numso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den\npersönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGer 5A_658/2014\nE. 5.5). Allgemein gilt in einem solchen Fall nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa; BGE 116 IV 31 E. 5.b). Diese auf den Verdacht strafrechtlicher Verfehlungen zugeschnittenen Grundsätze müssen sinngemäss auch für\nden Verdacht anderweitiger krasser (zivilrechtlicher, administrativrechtlicher oder moralischer) Verfehlungen gelten, wie beispielsweise die Verweigerung der Akteneinsicht\nzur Verschleierung angeblicher Missetaten oder die Verantwortung für den Suizid eines\nSchutzbefohlenen. Auch ein solcher Verdacht lässt sich, einmal gegenüber einem grösseren Personenkreis geäussert, nur noch schwerlich aus der Welt schaffen, selbst\nwenn er sich bei einer Untersuchung durch die zuständigen Stellen, in einem Gerichtsverfahren oder auch einfach nur bei näherem Hinsehen nicht bewahrheiten sollte.\n\n4.5.4.2.2 An die vorgenannten Grundsätze hielten sich die Beklagten weder bezüglich\ndes Vorwurfs der Aktenverweigerung zum Selbstschutz noch bezüglich des dem Leser\nsubtil eingeflössten Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der KESB Linth und der\nSelbsttötung von 'H._sel.'. Bei beidem handelte es sich entgegen der Auffassung der\nBeklagten 2 und 3 nicht um gut begründete und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen\nder KESB Linth und dem Kläger 1 (Berufung, S. 53), sondern, wie die Vorinstanz zu\nRecht feststellte (vi-Entscheid, S. 121 f.), um schwere Anschuldigungen, die völlig aus\nder Luft gegriffen waren. Es existiert(e) nicht ein einziger Hinweis dafür, dass der Suizid\nvon 'H.__ _sel.' in Verbindung mit der Betreuung durch die KESB Linth resp. durch\nseine Beiständin stehen könnte, was die Beklagten 2 und 3 im Übrigen auch gar nicht\n- 150 -\n\n"}