{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nAuch in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016 wurden die \"Tricks\" des Klägers 1 im Fall\n'H._sel.' aufgegriffen. In einem Bericht (kläg.act. 171) über die Entlassung der Leiterin\ndes Beratungszentrums Rapperswil-Jona schrieben die ON (s. dazu Fall 'Q.__'), dass\nsich die neue Leiterin des Beratungszentrums Uznach demgegenüber halten könne,\nweil sie dem Kläger 1 ihre Ergebenheit versprochen (\"Demutsgeste\") und dieser ihr im\nGegenzug einen Blankoschein, insbesondere für ihre Versäumnisse und Fehler bei der\n- 147 -\n\nBetreuung des \"bevormundeten Millionärs\", ausgestellt habe (2. Abschnitt des Berichts\n[kläg.act. 171]).\n\n4.5.2.3 Die letzte ON-Ausgabe, welche sich ausführlich mit dem Fall 'H.__sel.' befasst,\nerschien am 21. Juli 2016 mit den Schlagzeilen \"Stadt greift Familie eines KESB-\nBetroffenen an / Schlammschlacht um H.__sel. Erbe\" (kläg.act. 176) und \"Q.________\nund A.________ Hand in Hand / Familie H.__sel. zu Unrecht unter Amtsbeschuss\"\n(kläg.act. 177). In den darin enthaltenen Beiträgen geht es im Wesentlichen darum,\ndass der damalige Stadtpräsident der Klägerin 1, Q.______, in einer Pressemitteilung\nden Umstand gefeiert habe, dass eine Klage des KESB-Kritikers X.____________ (womit eine Strafanzeige und das daran anschliessende Ermächtigungsverfahren gemeint\nwaren) gegen die KESB Linth mangels Zuständigkeit der Anklagekammer St.Gallen für\nallfällige \"'verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche' Fehler der KESB\" keinen Erfolg gehabt habe und eine andere, daraufhin angestrengte (Staatshaftungs-)Klage der Familie\nH.__sel. mit dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen worden sei. Auch in\ndieser ON-Ausgabe finden sich zwei Stellen, in denen der Selbstmord von 'H._sel.' thematisiert wird:\n\n\"H.__sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm\ndie Verfügung darüber. Danach schied H.__sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an\" (Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 176]).\n\n\"Am [_Datum_] 2015 schied der Bauarbeiter H.__sel. aus dem Leben. Dies nur einen Tag, nachdem\ner eine Sitzung im Beratungszentrum Uznach hatte. Zuvor hatte er feststellen müssen, dass die KESB\nsein von der Mutter geerbtes Millionen-Vermögen auf zwei Banken transferiert hatte und ihm den Zugriff auf das Geld verwehrte\" (1. Abschnitt des Berichts [kläg.act. 177]).\n\n4.5.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\nDie Vorinstanz beurteilte diese Berichterstattung als \"massiv\" persönlichkeitsverletzend\n(vi-Entscheid, S. 125). Eine Rechtfertigung schloss sie implizit aus, weil die ON einzelne Sachverhaltselemente falsch dargestellt (vi-Entscheid, S. 121 f.), Halbwahrheiten\nverbreitet (S. 122 f.), wichtige Informationen gezielt weggelassen (vi-Entscheid,\nS. 123), rechtliche Gegebenheiten und Ausdrücke unsorgfältig und mit fragwürdigen\nRückschlüssen wiedergegeben (vi-Entscheid, S. 124 ff.) und schliesslich ohne das notwendige Mass an Objektivität abermals Partei zu Lasten der KESB Linth, der Klägerin\n2 sowie des Klägers 1 ergriffen hätten (vi-Entscheid, S. 124).\n\n4.5.4 Würdigung\n\n4.5.4.1 Was zunächst die Verletzungsebene anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die ON den Kläger 1 in einem ungünstigen Licht erscheinen liessen, indem\nsie ihren Lesern wiederholt suggerierten, dieser verweigere die Aktenherausgabe an\ndie Verwandten des Verstorbenen, um etwas verborgen zu halten (vi-Entscheid, S. 121\n- 148 -\n\nf.). Insgesamt zeichneten sie das Bild von einem Mann, der sich seine Machtstellung\nzunutze mache, um mithilfe verschiedener Kunstgriffe seine Mitarbeiter und ihm genehme Personen des Beratungszentrums von an sich berechtigten Vorwürfen der Direktbetroffenen reinzuwaschen (vgl. kläg.act. 164 f.; kläg.act. 167 f.; kläg.act. 171). Vor\ndiesem Hintergrund kann von harmloser, \"milder Kritik\" an der Amtsführung des Klägers 1, wie es die Beklagten 2 und 3 darstellen wollen, keine Rede sein (Berufung,\nS. 54). Im Gegenteil, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers 1 wird\ndadurch massiv geschmälert. Eine empfindliche Ansehensminderung erleidet dieser\naber auch dadurch, dass ihm als Präsident einer KESB – nicht zum ersten Mal (vgl.\netwa kläg.act. 44; kläg.act. 108) – selbst ein Mindestmass an Einfühlungsvermögen, Integrität und Fairness abgesprochen wurde (vgl. Kommentar \"Falscher KESB-Chef\"\n[kläg.act. 165]).\n\n"}