{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nKESB mitgeteilt, dass die gewünschten Akten zur Einsicht bereitstünden\n(kläg.act. 161).\n\n4.5.2 Beiträge in den ON\n\nDie ON nahmen den Fall 'H.__sel.' über einen Zeitraum von neuneinhalb Monaten in\ndrei Wochenausgaben, erstmals mit jener vom 5. November 2015, jeweils mit Kurznachricht auf der Titelseite, Bericht und Kommentar unter der Rubrik \"Lokalspiegel\"\n(alle verfasst durch den Beklagten 3) aus verschiedenen Blickwinkeln unter die Lupe\n(kläg.\nact. 164 f.; kläg.act. 167 f.; kläg.act. 176 f.). Daneben erfolgte in drei weiteren Wochenausgaben eine Bezugnahme auf diesen Fall (kläg.act. 169; kläg.act. 170; kläg.act. 171)\nund in zwei weiteren wurden Leserbriefe dazu abgedruckt (kläg.act. 166; kläg.act. 179).\n\n4.5.2.1 Im Vordergrund der ON-Ausgabe vom 5. November 2015, die auf der Titelseite\nmit der grossgeschriebenen Schlagzeile \"Dunkelkammer KESB\" aufwartet, steht, dass\ndie KESB Linth resp. der Kläger 1 'H.__sel.' Kindern die Einsicht in die Akten ihrer verstorbenen Eltern verwehre, und zwar zum Selbstschutz (\"[Einwohnerin] darf Akten ihrer\ntoten Eltern nicht sehen\" [kläg.act. 164]; \"Die KESB blockiert Akten für Angehörige –\nzum Selbstschutz\"; \"Keine KESB-Akten für die Kinder\" [kläg.act. 165]). Der Vorwurf des\nSelbstschutzes wird im Bericht daraus hergeleitet, dass 'H.__sel.' Tochter aufgrund einer \"SVA-Rechnung\" (Rückforderung unberechtigter Ergänzungsleistungen) einen Fehler der \"Betreuerin\" ihres Vaters entdeckt habe, deshalb die Akten habe einsehen wollen, woraufhin ihr der Kläger 1 das praktisch verweigert und zur Begründung u.a. auch\nauf den Schutz der KESB-Mitarbeiter verwiesen habe (vgl. Abschnitt: \"Absage mit Kostenansage\" [kläg.act. 165]; vgl. auch kläg.act. 164). Gestützt darauf führte der Beklagte\n3 in seinem Kommentar u.a. Folgendes aus:\n\n\"'Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde'. Die Bezeichnung verkommt zu einem Hohn, wenn man\nsieht, was A.___________ daraus macht. Tatsächlich schützt die Behörde sich selber – und ihre Beamten.\n\nDie KESB ist eine Fehlkonstruktion. Das zeigt sich seit ihrer Geburt. Wenn zudem an der Spitze der\nKESB Linth ein Chef steht, der sich jenseits von Verständnis und Fairness bewegt, und der unfähig\nist, zu kommunizieren, wird das Malheur noch grösser.\"\n\n4.5.2.2 Rund drei Monate später, in der Ausgabe vom 11. Februar 2016 (kläg.act. 167\nf.), stand die \"Aktenverweigerung\" nicht mehr im Zentrum. Die Kurznachricht \"KESB\nentzieht Klienten sein Millionenerbe / Wie der KESB-Chef Fehler ausbügelt\" sowie der\nBericht \"KESB-Chef A.________ vertuscht Fehler / Wie die KESB den Erben H.__sel.\nenterbt hat\" befassen sich vielmehr mit den \"Fehlern\", welche der Kläger 1 vor rund einem Jahr mit verschiedenen \"Tricks\" unter den Tisch zu kehren versucht habe. Als Gesetzesverstösse, Unrechtmässigkeiten oder Fehler werden genannt, dass die KESB\nLinth 'H._sel.' in Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften nicht mehr losgelassen,\n- 146 -\n\nihm sein Millionenerbe entzogen und dieses ohne seine Mitsprache und ohne einen\nrechtsgültigen Beschluss in Finanzprodukte investiert habe. Die vier Tricks, denen sich\nder Kläger 1 in seiner Verfügung vom [_Datum_] 2015 – betreffend Beistandswechsel\n(vgl. kläg.act. 154) – zur Vertuschung dieser \"Fehler\" bedient habe, bestünden darin,\ndass er erstens die alte Beiständin von der Pflicht zur Offenlegung der illegalen Finanzaktionen befreit, zweitens auf eine Neubeurteilung der Mündigkeit verzichtet, drittens\ndie ursprünglich beschränkte Beistandschaft ohne Rechtsgrundlage in eine umfassende umgewandelt und viertens die neue Beiständin beauftragt habe, selber herauszufinden, ob ihre Chefin, also die frühere Beiständin von 'H._sel.', Recht gebrochen\nhabe (kläg.act. 168). In seinem Kommentar wertet dies der Beklagte 3 dahin, dass\ndiese Verfügung \"jedem Chef\" eines \"normalen Unternehmens\" den \"Kopf kosten\nwürde\", was wohl der wahre Grund sei, weshalb der Kläger 1 die Akteneinsicht für die\nAngehörigen des Verstorbenen verweigere. Die Kläger empörten sich vor allem auch\nüber die folgenden drei Passagen zum Selbstmord von 'H._sel.' (Klage, S. 117-121):\n\n\"Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um. Der Direktor der KESB Linth vertuscht die Rolle der\nKESB. Die ON publizieren erschreckende Fakten\" (Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 167]).\n\n\"Am [_Datum_] 2015 hat sich der [___] Arbeiter H.____sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Millionenvermögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB\" (kläg.act. 167).\n\n\"Zwischen dem [__] und dem [_Datum_] 2015 geht H.__sel. zweimal an seinen Bankomaten, um, wie\nseine Tochter vermutet, den Kontostand zu kontrollieren. Am [Datum] trifft er sich zu einem Gespräch\nmit seiner Beiständin C.G. im Beratungszentrum Uznach. Der Inhalt des Gesprächs ist nicht bekannt.\nAm selben Nachmittag nimmt sich H.__sel. das Leben\" (7. Abschnitt des Berichts [kläg.act. 168]).\n\nIn der Folgeausgabe vom 18. Februar 2016 (kläg.act. 169) nahmen die ON nochmals\nauf die angeblichen Gesetzesverstösse im Fall 'H._sel.' Bezug. So führten sie in einem\nArtikel über die Haltung des Regierungsrates [__Name__] zur KESB Linth und zum\nKläger 1 aus, wegen \"der illegalen Finanzmanipulationen und Rechtsbrüche\" der KESB\nLinth im Fall 'H.__sel.', welche sie in der Vorwoche aufgedeckt hätten, gäbe es aktuell\nkeine Reaktion. Eine weitere Bezugnahme erfolgte in der ON-Ausgabe vom 3. März\n2016 (kläg.act. 170). Dort findet sich im Kommentar der Beklagten 2 und 3 \"Alles 'tadellos'?\" folgender Passus:\n\n\"Das jüngste Beispiel der KESB Linth ist der 'Fall H.__sel.', zu dem nun gegen A._____ eine Anzeige\nvorliegt. H.__sel. hatte sich nach dem Besuch der Beratungsstelle das Leben genommen\" (6. Absatz\n[kläg.act. 170]).\n\n"}