{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nÄhnliches lässt sich aber auch von den drei weiteren ON-Ausgaben sagen. Ohne bisher auch nur einmal den wirklichen Hintergrund der Gefährdungsmeldung – der entgegen der Schutzbehauptung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 47) nicht im Streit um\nGeld, sondern in den behaupteten Belästigungen bestand – genannt zu haben (richtig\ndaher vi-Entscheid, S. 114), ritt man darin beispielsweise darauf herum, dass der Kläger 1 einem zerpflückten Gutachten aufgesessen sei (kläg.act. 145 f.), was, wie gesagt,\nnicht zutraf. In den beiden anderen liess man sich genüsslich darüber aus, dass der\nKläger 1 nun kleinlaut und ohne Begründung das Verfahren eingestellt habe\n(kläg.act. 148 f.), und dies obwohl er die Verfahrenseinstellung in Tat und Wahrheit erst\nangekündigt und G._________ ____ im Hinblick darauf Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, was die Beklagten, denen der Brief (\"Einladung zur Stellungnahme\"), aus dem sich das Gesagte ergibt, bekannt war – der war in der zuerst erschienenen ON-Ausgabe bildlich abgedruckt (kläg.act. 148) –, geflissentlich \"übersahen\".\n\nSoweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 45) also betonen, wie gut und sorgfältig sie recherchiert hätten, hilft ihnen das nicht weiter. Wenn dem so wäre, wäre nur\numso stossender, was sie aus ihren Rechercheergebnissen gemacht hätten. Richtig an\nihren Einwänden ist einzig, dass die Falschinformationen über die Person von\nG.____________ für den Gesamteindruck eher von untergeordneter Bedeutung waren\n(Berufung, S. 45\nund 47; vgl. dazu vi-Entscheid, S. 114). Auch ohne diese wurde das Mass dessen, was\nsich die Kläger zu gefallen lassen haben, deutlich überschritten. Mit der Information der\nÖffentlichkeit über die Amtsführung und das Case-Handling des Klägers 1 hat diese Art\nder Berichterstattung nichts am Hut (Berufung, S. 45 und 48).\n\n4.5 Fall 'H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord'\n\n4.5.1 Hintergründe des Falls\n\nDer Fall 'H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord' hat folgenden Hintergrund: Weil er\nsich bei seinen finanziellen Angelegenheiten Hilfe wünschte, begab sich 'H.__sel.' [__]\n2011 resp. [_____] 2012 auf eigenes Begehren, also freiwillig, unter eine (altrechtliche)\nBeistandschaft (aArt. 394 ZGB; vgl. Klage, S. 110; Klageantwort, S. 79 f.; KAB 52; kläg.\nact. 155). [___] 2013 verstarb seine Mutter und hinterliess seiner Schwester und ihm\nein namhaftes Vermögen, das hauptsächlich in Grundstücken und einem erheblichen\nDarlehensguthaben bestand (kläg.act. 151). Am [Datum] 2014 genehmigte ein Mitglied\nder KESB Linth den von der Beiständin unterbreiteten ordentlichen Bericht und die\n- 144 -\n\nRechnung für den Zeitraum seit Einräumung der Beistandschaft bis [__Datum__] 2013.\nDie Erbschaft fand darin noch keine Berücksichtigung, weil deren Teilung bis zur Rückzahlung des 'H._sel.' zugedachten Darlehensguthabens sistiert wurde. In der Verfügung wurde zur Kenntnis genommen, dass die Beiständin das Formular zur Umwandlung der altrechtlichen in eine neurechtliche Massnahme ausgefüllt eingereicht habe.\nEs wurde darauf hingewiesen, dass diese Umwandlung zu gegebener Zeit überprüft\nund vorgenommen werde (kläg.act. 150 = KAB 53; Klage, S. 110; vgl. auch Klageantwort, S. 81 f.). Im [__Monat__] 2014 erklärte die KESB Linth ihre Zustimmung zum Erbteilungsvertrag betreffend den Nachlass von 'H.__sel.' Mutter (kläg.act. 151). In der\nFolge wurde rund ein Zehntel seines Erbteils auf sein privates Konto verschoben und\nder Rest – der Behauptung der Kläger zufolge wunschgemäss (Klage, S. 110 f.) – in\nTermingelder und Obligationen verschiedener Banken angelegt (kläg.act. 153; KAB 55-\n60).\n[___] 2015 verstarb die Ehefrau von 'H.__sel.'. Im [__] 2015 wurde 'H.__sel.' von der\nKESB Linth eine neue Beiständin zugeteilt, weil seine bisherige Beiständin zur Leiterin\ndes Regionalen Beratungszentrums aufstiegen war. Dabei entband die KESB Linth die\nbisherige Beiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht zu erstatten. Sie tat dies in\nanaloger Anwendung von Art. 425 Abs. 1 ZGB, welcher diese Möglichkeit für den Fall\nvorsieht, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufsbeistandes endet (kläg.act. 154 =\nKAB 64; Klage, S. 111; KAB 65). Im [___] 2015 nahm sich 'H.__sel.' das Leben. Nachdem die Beistandschaft mit dem Tod 'H.__sel.' geendet hatte, genehmigte die KESB\nLinth im Juni 2015 den Schlussbericht und die Schlussrechnung und eröffnete dies seinen Erben, d.h. seinen beiden erwachsenen Kindern (kläg.act. 156).\n\nAm [_]. September 2015 ersuchten diese, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die\nKESB Linth um Einsicht in die \"vollständigen KESB-Akten betreffend die Mandatsführung\" im Fall ihres Vaters ('H.__sel.') und ihrer Mutter (kläg.act. 157). Daraufhin teilte\nder Kläger 1 ihrem Rechtsanwalt mit Schreiben [_]. Oktober 2015 mit, dass \"für Erben\nkein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in sämtliche KESB-Akten der Verstorbenen\" bestehe, weil \"darin weiterhin der Geheimhaltung unterliegende persönliche Unterlagen\nenthalten\" seien. Zur Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche,\netwa wegen Versäumnissen des Beistandes, könnten den Erben die von der KESB\nselbst erstellten Dokumente, wie beispielsweise die Rechnungsabnahme früherer Berichtsperioden, herausgegeben werden. Er bitte die Erben deshalb, die gewünschten\nDokumente und den Zeitraum zu benennen, auf den sich ihr Gesuch beziehe. Schliesslich wies er die Erben darauf hin, dass für die Bearbeitung des – konkretisierten – Gesuchs Gebühren erhoben würden (kläg.\nact. 159 = KAB 67).\n\nMit Schreiben vom [_]. Januar 2016 bezeichneten die Erben die Dokumente, welche\nsie einsehen wollten (kläg.act. 160). Am [_]. Januar 2016 wurde ihnen seitens der\n- 145 -\n\n"}