{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Nun ist eine KESB aber von Gesetzes wegen (Art. 22 EG-KES) verpflichtet, jeder nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet erscheinenden Gefährdungsmeldung nachzugehen – hier wurden immerhin die andauernde Belästigung\nvon 12 bis 15 Mitarbeitern und Geschäftspartnern der Melderin sowie die Möglichkeit\neiner kurz bevorstehenden Eskalation aufgrund einer parallel eingereichten Strafanzeige geltend gemacht (kläg.act. 117). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Form die Gefährdungsmeldung erfolgt und von wem sie stammt, muss eine KESB\ndoch selbst unbelegte, telefonische und anonyme Meldungen bearbeiten. Sie hat von\nAmtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliege\nund ob die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens bestehe (FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, 2013, Art. 443 ZGB N 5-11; BSK ZGB I-MARENTA/AUER/MARTI,\n6. Aufl., Art. 443 N 8 und 37 sowie Art. 450f N 8; auch Art. 443 ZGB, welcher von jeder\nPerson und nicht von jeder natürlichen Person spricht). Dies beabsichtigte die KESB\nLinth, indem sie G.___________ zunächst einmal zu einem klärenden Erstgespräch\neinlud (vgl. Art. 447 ZGB). Daran ist nicht ansatzweise etwas Skandalöses auszumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger 1, wie in den ON behauptet\nwurde, den damit nicht einverstandenen G.________ ____ am Telefon in \"ruppigem\"\nTon auf die behördlichen Möglichkeiten im Weigerungsfall hingewiesen hätte, was er in\neiner E-Mail an den Rechtsanwalt allerdings bestritt (KAB 47d) und sich (heute) beweismässig ohnehin kaum (noch) feststellen lässt (vgl. Klageantwort, S. 73 und 75).\n\nInexistent war aber auch der Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Forderung,\nden die Beklagten 2 und 3 der Gefährdungsmeldung verliehen. Demjenigen, der eine\n- 142 -\n\nsolche Meldung einreicht, kommt – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – im anschliessenden Verfahren keinerlei Parteistellung zu. Er hat weder ein Infor-\nmations- oder ein Antragsrecht noch kann er ein einmal eröffnetes Verfahren durch\nRückzug der Meldung beenden (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, Art. 443\nZGB N 12 f.). Eine Gefährdungsmeldung eignet sich daher nicht im Geringsten als\nDruckmittel und war von der 'F.__' wohl auch kaum als ein solches gedacht. Viel eher\ndürfte sich diese erhofft haben, dass die (bestrittenen) Belästigungen (vgl. dazu\nkläg.act. 117, kläg.act. 118; kläg.act. 122 f.; kläg.act. 320, S. 8-10) dadurch ein Ende\nfinden könnten. Zur Aufarbeitung des Forderungsstreits ergriff sie – entgegen der Suggestion der ON – jedenfalls andere rechtlichen Massnahmen (Strafanzeige\n[kläg.act. 138]; Schlichtungsgesuch [vgl. kläg.act. 320, S. 2]). Es entspricht daher einem Zirkelschluss, wenn die Beklagten 2 und 3 die Verletzungen mit einer politischen\nDiskussion rechtfertigen wollen (Berufung, S. 45), die sie selbst grundlos über einen in\nTat und Wahrheit nicht existierenden Verwendungszweck einer KESB – oder präziser\nausgedrückt – einer Gefährdungsmeldung angestossen hatten.\n\nIhre Fortsetzung fand die verzerrte Sachdarstellung aber auch in der Folgeausgabe\nvom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.), die sich mit dem E-Mail-Verkehr zwischen einem Rechtsanwalt von G.___________ und dem Kläger 1 befasste. Im Rahmen dieses\nNachrichtenaustauschs versuchte der Kläger 1 – obwohl er von der Gegenseite mehrfach scharf attackiert wurde –, im Wesentlichen ruhig, professionell und sachlich zu erklären, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Privatgutachtens bedürfe, da\ndie KESB Linth nicht aufgrund des Ferngutachtens, sondern aufgrund der Schilderungen in der Gefährdungsmeldung tätig geworden sei. Um zu klären, ob diese Schilderungen (Stichwort Belästigungen) überhaupt glaubwürdig seien und um\nG.____________ Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben, sei beabsichtigt, zunächst einmal ein Erstgespräch mit ihm zu führen (KAB 47a-k). Damit stiess er aber offensichtlich sowohl bei G.____________ und dessen Rechtsanwalt als auch bei den\nON auf taube Ohren. Der Anwalt antwortete, bereits ein Gegengutachten in Auftrag gegeben zu haben, und die Beklagten 2 und 3 schrieben dazu im Bericht der entsprechenden Ausgabe, dass das auch bitternötig zu sein scheine (kläg.act. 141). Im Folgeabschnitt des Berichts wurde dann die Aussage des Klägers 1, wonach die KESB Linth\nselbst ein Gutachten anordnen würde, sollte sich im Laufe des Verfahrens ein solches\naufdrängen (KAB 47d), in einer Art und Weise gedeutet, wie man sie als unbefangene\nPerson schlichtweg nicht verstehen kann (\"So schnell wird somit aus einer KESB Anhörung ein Verfahren\" [kläg.act. 141]). Es spricht auch für sich, dass man dem Kläger 1\nzweimal subtil vorwarf, bereits Partei für die F.__ ergriffen zu haben, obwohl diese noch\nnicht einmal Partei dieses Verfahrens war. Dass der Kläger 1 sich bezüglich der Hilfsbedürftigkeit von G._____________ noch nicht festgelegt hatte, ergibt sich im Übrigen\neindeutig aus der E-Mail, die im fünften Abschnitt des Berichts wiedergegeben wurde\n(KAB 47f; vgl. kläg.act. 141). Sprachlos macht demzufolge nicht der E-Mail-Verkehr,\n- 143 -\n\nwie in den ON zu lesen war, sondern die Art und Weise, wie die Beklagten 2 und 3 bei\nihrer Interpretation desselben dem Kläger 1 beinahe jedes Wort im Mund umdrehten.\n\n"}