{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDer Vorinstanz ist aber auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sowohl die KESB\nLinth als auch der Kläger 1 in dieser Berichterstattung inkompetent erschienen und\nLetzterer darüber hinaus noch als machtbesessener und aggressiv auftretender Akademiker, der seine Kompetenzen überschreite und sich gerne auf die Seite des Bauriesen\nstelle, dargestellt worden sei (vi-Entscheid, S. 112 f.). Wenn die Beklagten 2 und 3 dem\nentgegenhalten, sie hätten solches nicht geschrieben bzw. all diese Begriffe nicht gebraucht (Berufung, S. 47), scheinen sie selbst den Überblick über ihre doch zahlreichen\nherabsetzenden Äusserungen verloren zu haben. So wird das Auftreten des Klägers 1\nnicht nur in einer, sondern in zwei Ausgaben wörtlich als \"aggressiv\" bezeichnet\n(kläg.act. 137; kläg.act. 149: \"In Anbetracht der Aggressivität\"). Dasselbe ist in praktisch allen anderen Ausgaben zumindest sinngemäss der Fall (vgl. kläg.act. 137: \"ruppig angegangen und gedroht\"; kläg.act. 58: \"forschen Eintreten\", \"drohte\";\nkläg.act. 148: \"bedroht\"). Auch suggerierten sie dem Leser in der ON-Ausgabe vom\n20. August 2015 (kläg.act. 140 f.) sehr wohl (einmal in Form einer eigenen Aussage\nund einmal in Form eines Drittzitats), dass die Handlungen des Kläger 1 darauf hindeuteten, dass er schon Partei für den Bauriesen und gegen den Gipser ergriffen habe\n(vgl. kläg.act. 146). Kaum verständlich ist es auch, wenn die Beklagten 2 und 3 bestreiten wollen, der KESB Linth und dem Kläger 1 Unfähigkeit bzw. fehlende Kompetenz\nvorgeworfen zu haben. Wie anders sollte es der Leser denn verstehen, wenn er zu lesen bekommt, dass die beiden einer zum Himmel stinkenden Anzeige, einem faulen\nZauber (kläg.act. 136), einem mehr als fragwürdigen Gutachten (kläg.act. 141), einem\nGutachten à la Mike Shiva (kläg.act. 146), einem Psycho-Zauber der F.___\n(kläg.act. 145) oder einem luschen F.___-Psycho-Gutachten (kläg.act. 146) aufgesessen seien. Den ON wird jedoch auch nichts unterstellt, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält (vi-Entscheid, S. 108 und 112), sie hätten behauptet, im\nGesetz stehe, dass Gefährdungsmeldungen nur von Privaten gemacht werden dürften,\nweshalb beim KESB-Chef alle Alarmglocken hätten läuten müssen. Es hat seinen\nGrund, weshalb die Beklagten 2 und 3 aus dem Abschnitt \"Die KESB lässt sich einspannen\" (kläg.act. 137) nur gerade die ausgewählten zwei Sätze zitieren (Berufung,\nS. 46), steht doch im nicht mehr zitierten Folgesatz exakt das Vorerwähnte geschrieben\n(vgl. \"Dort steht, dass Gefährdungsmeldungen an die KESB von Privaten – und nicht\nvon Unternehmen – gemacht werden können\"). Schliesslich sind die Begriffe \"machtbesessen\" und \"Akademiker\" zwar tatsächlich nicht gefallen. Jedoch wurde der Kläger 1\nin der ON-Ausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.) als Anwalt beschrieben, der\nsein hohes Salär zurzeit als Präsident einer Sozialbehörde verdiene, wo er anstatt seinen wirklichen sozialen Aufgaben nachzugehen, sich lieber Firmenstreitereien widme\n(kläg.act. 140). Auch rhetorisch gemeinte Fragen wie \"Hat er Blut geleckt, spielt er\nSchicksal?\" wirken dem Gedankenbild eines machtbesessenen Akademikers nicht gerade entgegen.\n- 141 -\n\nGesamthaft betrachtet kann es nach dem Gesagten keine zwei Meinungen darüber\ngeben, dass bei dieser Berichterstattung sowohl die Persönlichkeit der Klägerin 2 als\nauch – in massiver Weise – jene des Klägers 1 verletzt wurden. Es erstaunt daher in\nder Tat nicht (vi-Entscheid, S. 114), dass verschiedene Leser ihrem Unmut und ihrer\nEmpörung über die KESB Linth und den Kläger 1 mit einem frustgeladenen Leserbrief\nAusdruck verschafften (kläg.act. 142; kläg.act. 147; kläg.act. 59). Einen Leser veranlassten die entsprechenden Ausgaben sogar dazu, einen anonymen Drohbrief zu verschicken (kläg.act. 144).\n\n4.4.4.2 Betreffend die Rechtfertigung bringt es die Vorinstanz auf den Punkt, wenn sie\nsinngemäss festhält, dass hier ein gewöhnlicher Fall ohne jeden Anlass mit einer völlig\nverzerrten, geradezu entstellten Sachdarstellung künstlich zu einem Skandal resp. einer behördlichen Schandtat aufgebauscht worden sei (vi-Entscheid, S. 112-114).\n\n"}