{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDazu führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die ON hier einen gewöhnlichen\nund wenig komplexen Fall künstlich zu einem regelrechten Skandal aufgebauscht hätten. Mit diversen Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und Falschangaben hätten die ON\nim Stile eines puren Sensationsjournalismus ein Bild von der Sachlage entstehen lassen, das nicht mehr im Entferntesten mit dem tatsächlichen Sachverhalt korrespondiert\nhabe. Über die gesamte Berichterstattung hinweg sei der Eindruck erweckt worden, bei\nG.________ ____ handle es sich um einen kleinen Mann aus [_Ort_], der vom grossen, Geld im Überfluss habenden Baukonzern mithilfe der KESB bzw. ihrem Direktor\nüber den Tisch gezogen und zur Zahlung von Geld gezwungen werde. Während\nG.____________ die Opferrolle zugewiesen werde, werde der Kläger 1 als machtbesessener, unfähiger und aggressiver Akademiker dargestellt, der seine Kompetenzen\nüberschreite und sich für sachfremde Zwecke einspannen lasse. Die Berichterstattung\nverletze daher sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jene der Klägerin 2 (vi-\nEntscheid, S. 112-115).\n\n4.4.4 Würdigung\n\nSollten die Beklagten 2 und 3 mit ihrer anfänglichen Gehörsrüge (Berufung, S. 44) darauf hinauswollen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht immer ganz präzis\nbezeichnete, welche ON-Artikel resp. welche darin enthaltenen Aussagen sie genau\nmeine, lägen sie damit nicht völlig falsch. Soweit ein unmittelbarer Hinweis auf eine Zitatstelle allerdings fehlt, ergibt sich jeweils ohne Weiteres aus dem Zusammenhang,\nwelche Ausgabe(n), Stelle(n) oder Kernaussage(n) gerade angesprochen war(en).\nTrotz dieses geringfügigen Mangels lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz problemlos nachvollziehen und konnten die Beklagten 2 und 3 ihre \"rechtliche Qualifikation\"\n- 139 -\n\nsachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht\nvor. Fehl geht der Einwand mangelnder Begründung aber auch bezüglich der Rechtsfertigungsgründe. Indem die Vorinstanz erläuterte, weshalb die ON ihrer Ansicht nach\nden Fall aufgebauscht, diverse Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und Falschangaben\nverbreitet und so beim Durchschnittsleser ein völlig verzerrtes, nicht im Entferntesten\nmit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmendes Bild entstehen lassen hätten, äusserte sie sich zumindest implizit zum angerufenen Rechtfertigungsgrund (Duplik, S. 34-\n40). Trifft ihre Einschätzung nämlich zu, ist eine Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse ausgeschlossen. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die angebotenen Beweise abzunehmen (Berufung, S. 44), kann auf das unter\nE. 4.2.8.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.\n\n4.4.4.1 Was zunächst die Verletzungsebene anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten (vi-Entscheid, S. 112 f.), dass dem Leser in der gesamten Berichterstattung der\nEindruck vermittelt wurde, eine Sozialbehörde und deren Direktor seien hier im grossen\nStil vom Weg abgekommen: Es sei etwas Unbegreifliches, ja geradezu Unvorstellbares\ngeschehen (\"eine ganz neue Dimension\"; \"Reine Fantasie? Nein, exakt dieser Fall ist\npassiert\" [kläg.act. 136]; \"tritt das ganze Ausmass der KESB-Aktion zu Tage\"; \"hat bis\njetzt wohl niemand für möglich gehalten!\"; \"erschreckt rundum\" [kläg.act. 141]). Anstatt\nsich um die schutzbedürftigen Menschen der Region zu kümmern, hätten sich die\nKESB Linth und der Kläger 1 doch tatsächlich von einem Baumulti in einen Geschäftsstreit mit einem Gipser einspannen lassen. Diese unablässig wiederholte (kläg.act. 136\n[2x]; kläg.act. 137 [6x]; kläg.act. 140 [4x]; kläg.act. 141 [7x] usw.), oftmals noch mit hämischen Bemerkungen verdeutlichte Aussage (\"Neue Kundschaft für die KESB\"; \"Parkschild vor der KESB in Rapperswil-Jona: Hier parken künftig auch Firmen-Chefs\"\n[kläg.act. 136]; \"Geschäftserweiterung: Neu beschäftigt sich die KESB Linth mit Streitereien zwischen Firmen\" [kläg.act. 140]; \"Wird zum Dreh- und Angelpunkt in einem Firmenstreit: KESB-Linth-Chef A._________\" ______ [kläg.act. 141]) musste beim Leser\nzwangsläufig den Gedanken aufkommen lassen, die KESB Linth und deren Präsident\nbemühten sich darum, dem mit dubiosen Geschäftspraktiken operierenden (vgl.\nkläg.act. 136; kläg.act. 141; kläg.act. 146; kläg.act. 149) \"Milliardenkonzern F.__\"\n(kläg.act. 137; unverständlich deshalb Berufung Beklagte 2 und 3, S. 46 a.E.) dabei zu\nhelfen, das einem Gipsermeister für seine Arbeiten bezahlte Geld zurückzuerhalten\n(kläg.act. 137; kläg.act. 141) bzw. \"zurückzuerpressen\" (kläg.act. 146). Wie sehr die\nKESB und ihr Leiter damit einen Irrweg eingeschlagen hätten, führten die Beklagten 2\nund 3 ihren Lesern deutlich vor Augen, indem sie zweimal das Zitat eines anonymen\nFachanwalts wiedergaben, wonach Gott uns davor bewahren solle, dass solches im\nWirtschaftsverkehr unseres Landes Einzug halte (vgl. kläg.act. 136 f.). Dass die Kläger\ndadurch bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gesetzt wurden, liegt auf der\nHand.\n- 140 -\n\n"}