{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIm Zentrum der Beiträge in der ON-Ausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.\n[Nachricht und Bericht der Beklagten 2 und 3; Kommentar des Beklagten 2]) steht der\nE-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger 1 und einem Anwalt von G.__________. Aus diesem soll sich – so die Kernaussage der ON – ergeben, dass der Kläger 1 bereits für\nden Bauriesen aus [____Ort____] und gegen den Gipser aus [_Ort_] Partei ergriffen\nund sich tief in den Firmenstreit verbissen habe, womit er es zulasse, dass die Sozialbehörde, die sich um vernachlässigte Kinder, gefährliche Familiensituationen und verwirrte Alte kümmern sollte, von raffinierten Anwälten für Firmenzwecke eingesetzt\nwerde. Verstärkt wird diese Botschaft durch Schlagzeilen wie \"KESB-Direktor A.___ im\nWirtschaftskrieg\" (kläg.act. 140) oder \"KESB-Chef A.________ beisst sich fest\"\n(kläg.act. 141) und Bildunterschriften wie \"Geschäftserweiterung: Neu beschäftigt sich\n- 137 -\n\ndie KESB Linth mit Streitereien zwischen Firmen\" (kläg.act. 140) oder \"Wird zum Drehund Angelpunkt in einem Firmenstreit: KESB-Linth-Chef A.____________\"\n(kläg.act. 141). Weil der Kläger 1 in seinen E-Mails vom \"Lauf des Verfahrens\" und vom\n\"ersten Bild\", das er sich machen wolle, schreibe, wirft der Beklagte 2 in seinem Kommentar die Frage auf, ob er, der Kläger 1, Blut geleckt habe und Schicksal spiele und\nob er die Qualifikation dazu habe.\n\nIn den Beiträgen vom 27. August 2015 (kläg.act. 145 f. [Nachricht und Bericht der Beklagten 2 und 3 mit zwei Textkästen]) wird dem Leser mitgeteilt, dass nun trotz der\nWeigerung des Klägers 1 eine Stellungnahme eines Professors [____________Name\ndes Spitals___ ______] zum Ferngutachten der F.__ vorläge. Darin werde der\n\"Psycho-Zauber der F.__\" (kläg.act. 145) resp. das \"lusche F.__-Psycho-Gutachten\"\n(kläg.act. 146) \"zerzaust\" und \"demontiert\" (kläg.act. 145 f.). Daraus wird sinngemäss\ngeschlossen: Der Schuss der F.__ gehe nach hinten los und für den Kläger 1 werde\nder Fall immer peinlicher, weil dieser sich sofort festgebissen und ein Verfahren eröffnet habe. Damit sei er einem Gutachten à la Mike Shiva aufgesessen. Gemäss dem\nProfessor [_____Name des Spitals_____] bedürfe der Fall einer polizeilichen und nicht\neiner Abklärung durch die KESB. Entsprechend müsste der Kläger 1 das Verfahren sofort stilllegen. Die KESB dürfe damit nichts zu tun haben, ausser ihr Direktor labe sich\ndaran (vgl. kläg.act. 145 f.).\n\nDer Bericht in der ON-Ausgabe vom 3. September 2015 (kläg.act. 58), abermals verfasst von den Beklagten 2 und 3, steht ganz im Zeichen des \"exakt 25-minütigen\" Gesprächs, das der Gipsermeister G.____________ in Begleitung seines Anwalts mit dem\nKläger 1 und dessen Stellvertreterin geführt habe. Bei diesem habe der Kläger 1 unvorbereitet gewirkt und fast nichts gesagt, was im Gegensatz zu seinem forschen Auftreten zu Beginn des Falls blutleer anmute. Möglicherweise sei er zurückgepfiffen worden,\nlässt man G.__ __________ mutmassen. Sein Anwalt wird ausserdem dahingehend\nzitiert, dass er es eine Frechheit finde, wie mit seinem Mandanten umgegangen werde.\nDieser habe Besseres zu tun, als grundlos eine solche Sitzung abzuhalten, bei der offensichtlich nichts Substantielles herauskomme.\n\nDie Nachricht mit der Schlagzeile \"KESB stellt Verfahren gegen Gipsermeister ein\", erschienen in der ON-Ausgabe vom 1. Oktober 2015 (kläg.act. 148), befasst sich mit der\nbildlich abgedruckten Einladung zur Stellungnahme, die der Kläger 1 an G.__________\ngesandt und in der er die bevorstehende Verfahrenseinstellung angekündigt hatte (vgl.\nKAB 48). In der Nachricht lassen sich die ON zunächst darüber aus, dass der Kläger 1\ndas Verfahren eingestellt habe, ohne einen Grund oder eine Rechtfertigung dafür anzugeben. G.___________ fährt dann fort, dass es das nicht sein könne, nachdem ihm\nvon einer Behörde, die für Kinder und Erwachsene mit Problemen da sein sollte, wegen\n- 138 -\n\neiner Geschäftssache mit polizeilicher Abholung, Zwangseinweisung und einem längeren Verfahren gedroht worden sei. Schlussendlich löse sich alles ohne jede Grundangabe in Luft auf. Solches kenne man sonst nur von totalitären Staaten, so\nG.____________ weiter. Zum Schluss fügt er an, dass er ohne den Druck der ON wohl\nnur schwer wieder aus den Fängen der KESB herausgekommen wäre.\n\nIn der ON-Ausgabe vom 15. Oktober 2015 erschien dann schliesslich noch ein\nTextkasten mit dem Titel \"G.___________ betreibt KESB\" (kläg.act. 149). Kernaussage\ndieses Textkastens ist, dass der Kläger 1, der das blamable Verfahren ohne Grundangabe eingestellt habe, noch nicht einmal auf \"das rechtliche Gehör\" antworte, das er\ndem falsch beschuldigten und von ihm aggressiv angegangenen Gipsermeister gewährt habe. Am Rande wird auch noch erwähnt, dass G.'s_____ Anwalt inzwischen\nBetreibung gegen die KESB Linth eingeleitet habe.\n\n4.4.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\n"}