{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Berichterstattung zum Fall 'Pia Gmür /\nStillverbot', die sich (abgesehen von Leserbriefen [vgl. kläg.act. 115 f.]) auf diese eine\nON-Ausgabe beschränkte, nicht als persönlichkeitsverletzend einzustufen. Ein falsches\nBild von der Gesamtsituation wird dadurch nicht erzeugt (vi-Entscheid, S. 107). Soweit\ndie Vorinstanz beanstandet, dass einzelne Aspekte zu stark, andere hingegen zu wenig\nstark thematisiert worden seien (vi-Entscheid, S. 105-107), kritisiert sie im Ergebnis die\njournalistische Qualität der Zeitungsbeiträge und legt damit einen zu strengen Massstab an (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 43 a.A.).\n\n4.4 Fall 'G.______ / F.___'\n\n4.4.1 Hintergründe des Falls\n\nBeim Fall 'G._____ / F.__' ging es um Folgendes: Mit Schreiben vom [] Juli 2015 reichten zwei Anwälte im Namen der F.____________ AG bei der KESB Linth eine Gefährdungsmeldung ein (kläg.act. 117), in welcher sie um eine fürsorgerische Unterbringung,\nallenfalls um eine Einweisung von G.____________ zwecks Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ersuchten. Zur Begründung führten sie aus, dass die Melderin im\nRahmen eines Bauprojekts mit dem Gemeldeten in Kontakt gekommen sei, dieser im\nVerlaufe der letzten vier Monate zwischen 12 und 15 ihrer Mitarbeiter und Geschäftspartner mittels E-Mails und Telefonanrufen terrorisiert, gestalkt, verfolgt und bedroht\nhabe und angesichts der gleichentags eingereichten Strafanzeige sowie der anhängigen Zivilprozesse das Risiko einer \"Amoktat\" des Gemeldeten nicht absehbar sei. Beigelegt war der Gefährdungsmeldung ein \"Aktengutachten / Kurzgutachten\" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem dieser aus der Distanz und aufgrund\nder ihm von der Melderin übermittelten Akten die Wahrscheinlichkeit einer psychischen\nStörung, den Behandlungsbedarf und das Gefährdungspotential des Gemeldeten beurteilte (KAB 46). In der Folge lud die KESB Linth G.___________ zu einem Gespräch\nein, wogegen sich dieser wehrte, u.a. indem einer seiner drei beigezogenen Anwälte\nein Gegengutachten erstellen liess (KAB 49; KAB 47c, e, h; kläg.act. 121, S. 1 ff.), obwohl ihm der Kläger 1 zuvor per E-Mail unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass\nG.___________ ein solches im jetzigen Verfahrensstadium nicht benötige, weil es zunächst bloss darum gehe, dass sein Klient Gelegenheit zur Schilderung der Sachlage\naus seiner Sicht erhalte (KAB 47d). Im Anschluss an das Erstgespräch, das letztlich am\n[_]. August 2015 stattfinden konnte, teilte der Kläger 1 G.___________ mit Schreiben\nvom [_]. September 2015 mit, dass die KESB Linth das Verfahren aller Voraussicht\nnach einstellen werde, und gab ihm Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Erledigung zu\näussern (KAB 48; kläg.act. 121, S. 3). Mit Verfügung vom [_]. Oktober 2015 stellte die\n- 136 -\n\nKESB Linth das Verfahren schliesslich ein. Sie begründete die Einstellung damit, dass\nsich trotz Auffälligkeiten im Verhalten von G.__________ derzeit kein Schutzbedarf\nfeststellen lasse (kläg.act. 121, insbes. S. 3 f.).\n\n4.4.2 Beiträge in den ON\n\nVom 13. August bis 15. Oktober 2015 berichteten die ON in sechs Ausgaben mit\nSchlagzeilen und Kurznachrichten auf der Frontseite (3x) sowie mit Berichten (4x),\nTextkästen (4x), einer Meldung und einem Kommentar unter der Rubrik \"Lokalspiegel\"\nüber diesen Fall.\n\nDie Beiträge in der Ausgabe vom 13. August 2015 (kläg.act. 136 f. [Nachricht und Bericht der Beklagten 2 und 3 mit Textkasten]) drehen sich hauptsächlich darum, dass\nsich die KESB Linth und ihr \"Direktor\", der Kläger 1, doch tatsächlich vom \"Unternehmen\", \"Bauriesen\" (kläg.act. 136), \"Baumulti\", \"Milliardenkonzern\" (kläg.act. 137) \"F.__\"\nhätten \"einspannen\" bzw. \"instrumentalisieren\" lassen, um dabei zu helfen, vom Gipsermeister G.___________ Geld einzutreiben (\"macht sich damit zum Handlanger eines Generalunternehmers\" [kläg.act. 136]; \"Gehilfe einer Geldeintreiberaktion\"\n[kläg.act. 137]). Statt eine normale, rechtliche Auseinandersetzung anzustrengen, hätten die \"F.___\" in einem Geschäftsstreit bei der KESB Linth eine \"Anzeige\"\n(kläg.act. 136) bzw. eine \"Gefährdungsmeldung\" (kläg.act. 137) gegen ihren Kontrahenten, den Gipsermeister G.___________, eingereicht, woraufhin die KESB Linth auf\n\"den faulen Zauber\", die \"zum Himmel stinkende Anzeige\" (kläg.act. 136) resp. die gesetzlich gar nicht vorgesehene Gefährdungsmeldung eines Unternehmens\n(kläg.act. 137) eingetreten sei und G.___________ unter Androhung polizeilicher Zuführung und Einweisung in eine Psychiatrie zu einer persönlichen Vorstellung aufgefordert habe. Sowohl die Nachricht als auch der Bericht enden mit dem Zitat eines nicht\nnamentlich genannten Fachanwalts: \"Bewahre uns Gott davor, dass solches im Wirtschaftsverkehr unseres Landes Einzug hält!\" (kläg.act. 136 f.).\n\n"}