{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIn der Ausgabe vom 29. Januar 2015 beschäftigen sich die ON mit diesem Fall (kläg.\nact. 112 f.). Bereits auf der Frontseite prangt dort die Schlagzeile \"Amtlich verfügt /\nKESB zwingt Mutter zum Abstillen\". Im Begleittext dazu wird namentlich erläutert, dass\nes sich bei der verfügenden Behörde um die KESB Linth handle (kläg.act. 112). Etwas\nspäter auf S. 9 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" folgt dann der eigentliche Bericht mit\ndem Titel \"Vater Staat nimmt Baby die Mutterbrust / Behörde gibt Mutter zwei Monate\nZeit zum Abstillen\". Er wird ergänzt durch drei Textkästen (\"Empfehlung ist völlig veraltet\"; \"Gegenwehr von Fachleuten / Psychiatrie kritisiert KESB\"; \"Behörden im Clinch /\nHickhack um Zuständigkeit\") sowie einen Kommentar seitens der Redaktion (\"Verstand\nhat sich abgemeldet\"; kläg.act. 113). Die soeben erwähnten Beiträge wurden – unter\nMitwirkung des Beklagten 2 (vgl. Plädoyernotizen Beklagte, S. 12 und Verhandlungsprotokoll, S. 3) – durch U.__________ verfasst (unbegründet daher Berufung Beklagte 2 und 3, S. 41 f.).\n\n4.3.3 Beurteilung der Vorinstanz\n\nDie Vorinstanz erachtete die Berichterstattung zu besagtem Fall als persönlichkeitsverletzend. Zur Begründung führte sie (zusammengefasst) aus, dass die ON unter Verwendung reisserischer, nicht so richtig zu einem so sensiblen Thema passenden Titeln\nden Sachverhalt verkürzt dargestellt hätten, sodass der durchschnittliche Leser habe\ndavon ausgehen müssen, dass es der KESB Linth beinahe hauptsächlich darum gegangen sei, der Kindsmutter das Stillen zu verbieten (vi-Entscheid, S. 105 ff.).\n\n4.3.4 Würdigung\n\nDem widersprechen die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 42) insofern zu Recht, als der\nBericht (kläg.act. 113) deutlich macht, dass die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts seit längerem im Streit lag (\"Nach langem Hin und Her […]\"). Der durchschnittliche Leser kann dem Bericht auch entnehmen, dass die KESB Linth die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern sowie die Belastung, die es für das Kleinkind\ndarstellt, wenn es mit Hin- und Rückfahrt an einem Tag vier Stunden reisen muss, in\n- 134 -\n\nihren Entscheid miteinfliessen liess (\"Und weil die insgesamt jeweils vierstündige Zugfahrt für das Baby zu stressig ist, darf er es ab 1. März jeweils schon am Samstagnachmittag holen. Also über Nacht\"). Weiter lässt der Bericht zweifellos erkennen, dass das\nnächtliche Abstillen nicht das Ziel, sondern eine als hinnehmbar erachtete Begleiterscheinung der verfügten Lösung war (\"Damit stellt die Behörde der Mutter […] ein zweimonatiges Ultimatum zum Abstillen\"; \"Aus der Verfügung geht hervor, dass sie das Ultimatum zum Abstillen als unproblematisch erachtet […]\").\n\nÜberdies mag im Bericht zwar nicht zur Geltung kommen, dass das Kind bereits eine\nBindung zum Vater hatte aufbauen können und bei diesem stets gut aufgehoben war\n(vgl. vi-Entscheid, S. 106; kläg.act. 109, S. 4), es wird dem Leser darin allerdings auch\nnichts Gegenteiliges suggeriert. Dementsprechend ist diese Auslassung für den Gesamteindruck nicht massgeblich. Weiter mag es in der Tat nicht ganz korrekt sein,\nwenn im Bericht davon die Rede ist, dass die KESB Linth den Abklärungsbericht des\nRegionalen Beratungszentrums Uznach \"ignoriert\" habe. Aus dem Zusammenhang\nkann und muss der kritische Betrachter jedoch schliessen, dass die KESB Linth den\nAbklärungsbericht berücksichtigte, diesem aber nicht folgen wollte, weil er ihrer Ansicht\nnach nicht dem neuen gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge entsprach (\"Doch die KESB stellt sich quer. Diese Regelung widerspreche den neuen Vorstellungen der gemeinsamen elterlichen Sorge, begründet sie\" [kläg.act. 113]; vgl. auch\nkläg.act. 109, S. 5). Es kommt hinzu, dass sich der Autor in diesem Punkt eher auf die\nSeite der KESB Linth stellte, beklagte er sich in seinem Kommentar doch selbst darüber, dass gewisse Psychologen meinten, bei heillos zerstrittenen Eltern habe man\nkeine andere Wahl, als den Vater zu entrechten.\n\nDie Erwägung der Vorinstanz sodann, dass die ON hier mit reisserischen Titeln gearbeitet habe, trifft an sich zu. Gesamthaft betrachtet wurde in der fraglichen ON-\nAusgabe aber keineswegs der Eindruck erweckt, die KESB Linth mische sich ohne vernünftigen Grund und ohne jegliche Sensibilität, aus purem Unvermögen oder Machtgier\nin persönliche Angelegenheiten von Personen ein. Die Begriffe \"Unvermögen\" und\n\"Machtgier\" werden darin nicht verwendet. Entsprechendes wird auch nicht impliziert\n(Berufung Beklagte 2 und 3, S. 42). In seinem Kommentar (kläg.act. 113) weist\nU.________ selbst auf die mit der Tätigkeit der KESB verbundene Schwierigkeit hin,\neine für alle Parteien passende Lösung zu finden. Daneben mag dieser Kommentar\nzwar bissig daherkommen und auch mit dem \"Ultimatum zum Abstillen\" hart ins Gericht\ngehen (\"Forderung stellt, die absurder und weltfremder kaum sein könnte\"; \"scheint\nsich der gesunde Menschenverstand verabschiedet zu haben\"). Wegen der im Wesentlichen zutreffenden Sachdarstellung im Bericht kann der Leser aber durchaus erkennen, dass der KESB Linth damit kein verwerfliches oder sonst wie sozial missbilligtes\nHandeln, sondern in pointierten Worten eine aus Sicht des Autors falsche Entscheidung vorgeworfen wird. Ohnehin verblassen diese Werturteile angesichts dessen, dass\n- 135 -\n\nim Kommentar letztlich alles und jeder kritisiert wird (Eltern, Psychologen, frühere\nRechtslage, Vormundschaftssystem).\n\n"}