{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.2.8.3 Dessen ungeachtet fiel die vorinstanzliche Beurteilung des Wahrheitsgehalts\nder Berichterstattung (zu) zurückhaltend und milde aus. Die Berichterstattung zum Fall\n'Samuel' enthielt zahlreiche Ungenauigkeiten, Auslassungen, Unwahrheiten und sogar\ngezielte Verfälschungen (s. E. 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2 hiervor), weshalb von einem\nVerzicht auf die Schilderung von \"Details\" (Klageantwort, S. 49; vgl. vi-Entscheid,\nS. 103) schlichtweg keine Rede sein konnte, zumal die Verkürzungen und Ungenauigkeiten die Sachlage immer zuungunsten der KESB Linth verzerrt hatten, sodass dahinter, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (vi-Entscheid, S. 103), ein Muster erkennbar wird. Beispiele solcher Unwahrheiten sind etwa, dass Dr. med.\nD.____________ im Interview ausführte, er sei in medizinischen Fragen der Vorgesetzte der KESB Linth gewesen, er habe bei der \"amtsärztlichen Verfügung\" bloss die\nRechtsmittelbelehrung vergessen oder er sei vom Kantonsarzt angehalten worden, es\nkünftig zu unterlassen, die KESB infrage zu stellen (s. E. 4.2.2 hiervor). Unrichtig war\naber auch seine mehrfach abgedruckte Behauptung (kläg.act. 91 f.), dass der Kläger 1\nihn hinsichtlich des Wohlbefindens von 'Samuel' angelogen habe (s. E. 4.2.3.2 hiervor).\nObwohl dem Beklagten 2 bestens bekannt war, dass Dr. med. D.___________ in dieser Sache nicht als Amts-, sondern als Hausarzt von 'Samuel' sowie als Vertrauensperson seiner Mutter und Grossmutter handelte (vgl. kläg.act. 88; kläg.act. 91; kläg.act. 6),\nbetonte auch er mehrfach, dass es sich bei jenem um den \"Amtsarzt\", den \"Ex-Amts-\narzt\" (kläg.act. 87 f.; kläg.act. 91; kläg.act. 98) resp. \"einen der [_] offiziellen Amtsärzte\n[_des Orts_]\" gehandelt habe (kläg.act. 105). Als unwahr zu gelten haben auch die Behauptungen, dass die KESB Linth an der Erziehung der Mutter zu zweifeln begonnen\nhabe, weil diese einer Vollzeittätigkeit nachgegangen sei (s. E. 4.2.1 hiervor), dass 'Samuel' wegen der Fremdplatzierung mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche gehabt\nhabe oder dass Ungereimtheiten auf Vaterseite aktenkundig seien (s. E. 4.2.3.2 hier-\n- 132 -\n\nvor). Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40 f.) ist es in diesem Zusammenhang auch nicht so, dass irgendwelche (tauglichen und) formgerecht\nvorgebrachten Beweisanträge ihrerseits übergangen worden wären. Eine Beweisofferte\nmuss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen\nund umgekehrt (BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer\n4A_381/2016 E. 3.1.2); dieser Anforderung genügt es zweifellos nicht, wenn an einer\nStelle der Duplik einfach pauschal für sämtliche in allen zum Fall erschienenen Zeitungsartikeln enthaltenen Behauptungen ein Wahrheitsbeweis offeriert wird (Duplik,\nS. 103). Im Übrigen wäre eine Zeugenbefragung der Kindsmutter zum Beweis der\nrechtserheblichen und strittigen Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO)\nauch untauglich gewesen, blieb doch unbestritten und liegt sogar eines der Hauptprobleme darin, dass in zahlreichen Beiträgen ungefärbt die Sichtweise der Mutter übernommen wurde. Rechtserheblich und strittig war jedoch nicht, ob das, was die Kindsmutter gegenüber den ON sagte, auch wirklich richtig wiedergegeben wurde, sondern,\nob das, was in den Artikeln (als Drittaussage) abgedruckt wurde, auch der Wahrheit\nentsprach (so auch vi-Entscheid, S. 103; s. E. 3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.3.3 hiervor).\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unrichtig feststellte noch Recht verletzte, indem sie zum Ergebnis gelangte, dass\nim Rahmen der Berichterstattung zum Fall 'Samuel' die Persönlichkeit der Klägerin 2\nund – wenn auch in weitaus geringerem Ausmass – jene des Klägers 1 verletzt wurde\n(vi-Entscheid, S. 103). Dies ergibt sich aus der Beurteilung der betroffenen ON-\nAusgaben im Einzelnen, vor allem aber aus der Gesamtbeurteilung (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 40 f.). Unverkennbares Ziel dieser Berichterstattung war es, die\nKESB Linth sowie die Person, die dieser gerade vorstand, um alles in der Welt schlecht\nzu machen. So ist es denn auch zu verstehen, wenn die Vorinstanz in den Raum stellt,\ndass die Schlagzeilen in diesem Fall genauso gut in eine andere Richtung hätten gehen können, wenn sich der Kindsvater als Erster an die ON gewandt hätte (vi-Ent-\nscheid, S. 99 f.). Diese Spekulation tut allerdings wenig zur Sache, weshalb auch die\nentsprechenden Entgegnungen der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40) ohne Relevanz bleiben.\n\nNachdem damit die beiden umfangreichsten Fallberichterstattungen im Detail abgehandelt und als klar (widerrechtlich) persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind, rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Übrigen in Übereinstimmung mit den Beklagten 2 und 3\nnur noch an der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz anzuknüpfen.\n\n4.3 'Pia Gmür / Stillverbot'\n\n4.3.1 Hintergründe des Falls\n- 133 -\n\nAuch in diesem Fall ging es um einen Streit zwischen den unverheirateten Eltern eines\n[__Monat__] 2014 geborenen Kindes über die Ausübung des Besuchsrechts durch den\nVater. Mit Beschluss vom [__Datum__] 2014 verfügte die KESB Linth unter dem Vorsitz des Klägers 1 u.a., dass der Vater ab [Datum] 2015 – damit Mutter und Kind Zeit\nhätten, das nächtliche Stillen abzugewöhnen – berechtigt sei, sein Kind jeweils von\nSamstag 16:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen\n(kläg.act. 109, S. 3-6 und 9).\n4.3.2 Beiträge in den ON\n\n"}