{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nImmerzu richteten sich die Beiträge an der Sichtweise der Kindsmutter aus, diejenige\nder sonst noch involvierten Personen, womit selbstredend nicht der Mutter nahestehende Ärzte oder Nachbarn (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 40), sondern beispielsweise der Kindsvater gemeint ist, wurden nur gerade dann angesprochen, wenn sie in\ndas vorgefertigte Narrativ passten oder sich in dieses hineinzwängen liessen (vgl.\nkläg.act. 6; kläg.act. 90 f.; kläg.act. 99; kläg.act. 104 f.). Auch gingen die Beiträge unverrückbar von der Annahme aus, dass es fraglos das Beste für 'Samuel' sein müsse,\nwenn er unverzüglich zurück zu seiner Mutter komme. Diese eingeengte Betrachtungsweise liess auch das Szenario nicht zu, dass es 'Samuel' bei der Pflegefamilie den Umständen entsprechend gut gehen könnte (vgl. kläg.act. 6; kläg.act. 91 f.; kläg.act. 104\nf.). Dazu passt ins Bild, dass die Kindesvertretung (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m.\nArt. 314abis ZGB), also die Rechtsanwältin, welche eingesetzt wurde, um im Verfahren\nvor VRK die Position 'Samuels' zu vertreten (kläg.act. 83, S. 3), in der gesamten Berichterstattung der ON keine Erwähnung fand. Stattdessen wurden die Interessen des\nJungen unbesehen mit jenen der Mutter gleichgesetzt und schreckte der Beklagte 2 zur\nVerdeutlichung der angeblich widrigen Zustände bei der Pflegefamilie auch nicht davor\nzurück, sogar persönliche Aussagen von 'Samuel' zu entfremden (s. E. 4.2.6.2 hervor).\n- 130 -\n\nNach demselben Muster wurde zu keinem Zeitpunkt auch nur schon in Betracht gezogen, dass die VRK den Entscheid der KESB Linth auch deshalb gestützt haben könnte,\nweil dieser möglicherweise korrekt war. Stattdessen wurde, wie die Vorinstanz zu\nRecht hervorhob (vi-Entscheid, S. 100 f.), ein landesweites Problem darin verortet,\ndass sich die Rechtsmittelinstanzen praktisch immer auf die Seite der Behörden stellten (kläg.act. 98 f., 104 f.).\n\n4.2.8.2 Weiter mag den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen sein, dass für ein privates und\nnicht mit staatlichen Mitteln finanziertes Medium, wie es die ON eines sind, keine Pflicht\nbestand, ausgewogen zu berichten (Berufung, S. 41). Auch ist Kritik an behördlichen\nEntscheiden nicht nur zulässig, sondern aufgrund der Wächterfunktion der Presse sogar erwünscht. Wenn sich eine solche Zeitung aber über sechs Wochenausgaben und\nmehr als doppelt so viele Beiträge hinweg auf ein und dasselbe Ziel einschiesst, ohne\ndabei auch nur einen einzigen einigermassen objektiven und ausgewogenen Artikel zu\npublizieren, ist dies persönlichkeitsverletzend, selbst wenn sich auf der Adressatenseite\neine Behörde resp. eine Stadt befindet, die sich ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit\nund Kritik gefallen zu lassen hat. Schliesslich waren die ON jedenfalls zu Beginn noch\nkein einschlägig bekanntes Sprachrohr für KESB-Kritik, sondern eine gewöhnliche Wochenzeitung, welche gratis an sämtliche Haushalte in der Region verteilt wird und deren voreingenommene Einstellung und Herangehensweise den Leser deshalb durchaus unvermittelt trafen.\n\nAn der krassen Einseitigkeit ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3\n(Berufung, S. 40) auch nichts, dass in der ersten den Fall 'Samuel' behandelnden ON-\nAus-gabe ein kleiner Textkasten mit einer Stellungnahme des Klägers 1 abgedruckt\nwar (kläg.act. 86). Wegen der Verschwiegenheitspflicht und des Amtsgeheimnisses\nkonnte dieser dem Leser darin im Wesentlichen bloss mitteilen, dass eine polizeiliche\nZuführung ein Mittel sei, welches nur als ultima ratio in absoluten Ausnahmefällen angewandt werde. Wo sich im redaktionellen Teil der ON andere Passagen finden sollten,\nin denen die Massnahme der KESB Linth verteidigt wird, bleibt schleierhaft. In den auf\nS. 40 der Berufung der Beklagten 2 und 3 angeführten Beispielen (\"Das sagt der Schulchef\" [kläg.act. 86] und \"Kantonsarzt kontert, es war keine amtliche Verrichtung\"\n[kläg.act. 88]) begründet einerseits der Schulpräsident das Verhalten der Schule und\nwird andererseits Dr. med. D.____________ vom Kantonsarzt für seine \"amtsärztliche\nVerfügung\" gerügt. Erst recht keine entlastenden Momente finden sich in den publizierten Äusserungen von Drittpersonen aus dem weiteren Umfeld der Kindsmutter (Nachbarn [kläg.act. 6], benachbarte Ex-Lehrerinnen [kläg.act. 99] und Anwalt [kläg.act. 6;\nkläg.act. 97 ff.]).\n\nDie Vorinstanz stellte den Sachverhalt sodann nicht tendenziös (Berufung Beklagte 2\n- 131 -\n\nund 3, S. 39), sondern richtig fest, wenn sie ausführt, die ON hätten in der Ausgabe\nvom 21. April 2016 den Versuch unternommen, den Fall 'Samuel' rechtlich darzustellen. Das Problem der besagten Ausgabe bestand gerade darin, dass beim Leser der\nAnschein erweckt wurde, es werde von einem auf solche Fälle spezialisierten Anwalt\neine fachkundige Ansicht zum Fall dargestellt (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 39),\nsodass der durchschnittliche Leser den überzogenen und provokativen Charakter seiner Äusserungen unmöglich richtig einzuordnen wusste (s. E. 4.2.5.2 hiervor). Der Vorinstanz ist somit vorbehaltlos zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es den ON nicht\ngelungen sei, den Fall 'Samuel' in seinen Facetten auch nur einigermassen korrekt zu\nerfassen und wiederzugeben. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Aussage, wonach\nviele Elemente der Berichterstattung der Wahrheit entsprochen hätten (vi-Entscheid,\nS. 99; vgl. aber auch vi-Entscheid, S. 103; vgl. Berufung Beklagte, S. 39); ist eine\nwahre doch noch nicht zwangsläufig eine themengerechte oder umfassende Berichterstattung.\n\n"}