{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nhat sich bloss die Schärfe der Wertungen, so etwa, wenn der Beklagte 2 im oberen Bericht ausführt, ärztliche Dokumente würden eindeutig belegen, dass die Kindsmutter\nnicht fantasiert habe. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden\n(vgl. E. 4.2.3.2 hiervor); ein Beweis für die Stichhaltigkeit der (gross-)mütterlichen Vorwürfe lässt sich in den vorgebrachten ärztlichen Dokumenten nicht ausmachen. Daraus\nergibt sich, dass die Beiträge in der fraglichen Ausgabe in erster Linie dazu dienten, die\nöffentliche Empörung über die Verfügung der KESB Linth, die mittlerweile schon fast\nzwei Jahre zurücklag, künstlich am Leben zu erhalten. Damit befriedigten sie kein legitimes Informationsbedürfnis, geschweige denn ein solches, welches eine derartige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen könnte.\n\n4.2.7 ON-Ausgabe vom 16. Juni 2016\n\nIn der ON-Ausgabe vom 16. Juni 2016 erschien auf S. 5 ein ausführliches Interview mit\ndem Beklagten 2, worin sich dieser u.a. zum Kläger 1 und zur KESB Linth äussert\n(kläg.act. 108). Von Bedeutung für die Beurteilung der Berichterstattung zum Fall 'Samuel' ist dabei folgende Passage:\n\n\"Was macht Dr. A.___ falsch?\n\nEr und seine Leute sehen hinter den KESB-Fällen Dossiers, wie offensichtlich auch der Stadtpräsident. Aber hier geht es um Menschen, nicht um Dossiers. Was beispielsweise mit dem zehnjährigen\nSamuel passiert, ist eine Katastrophe. Trotzdem wollen A.__ und die Beschwerdeinstanzen um jeden\nPreis recht behalten. Das Kind und die Mutter werden dafür faktisch geopfert. Grauenhaft und unvorstellbar.\"\n\nDie Aussage, dem Kläger 1 gehe es bloss ums Rechthaben, wofür er 'Samuel' und\nseine Mutter faktisch opfere, lässt ihn als eine narzisstische Person erscheinen, der jedes Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl abgehe. Dadurch wird nicht nur sein\nberufliches, sondern auch sein gesellschaftliches Ansehen geschmälert, indem ihm\nletztendlich vorgeworfen wird, weder den erhöhten Integritätsanforderungen seines\nAmtes noch den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechend zu handeln.\n\nDieses gemischte Werturteil bezieht sich unverkennbar darauf, dass der Kläger 1 hinter\nder noch unter seiner Vorgängerin angeordneten Fremdplatzierung von 'Samuel' stand\n(vgl. \"Und ihr Nachfolger, A.____, blieb ebenso knallhart bei der Fremdplatzierung des\nBuben\" [kläg.act. 105]; \"A._____ hat mich angelogen\" [kläg.act. 91 und 92] oder \"Er\n[A.________] wehrt zudem einen Vermittlungsversuch des Ex-Amtsarztes von [_Ge-\nmeinde__], Dr. D._________, ab\" [kläg.act. 98]). Diese nun schon seit längerem andauernde Fremdplatzierung ist auch gemeint, wenn der Beklagte 2 im vorangehenden\nSatz von einer Katastrophe spricht. Anders kann dies ein regelmässiger Leser der ON\njedenfalls nicht auffassen. Insofern basiert auch diese Wertung auf der völlig einseitigen, verzerrten sowie unvollständigen Vorberichterstattung und nicht wie die Beklagten\nbehaupten auf \"wahren Tatsachen\" (Duplik, S. 73). Damit erübrigt sich eine Diskussion\n- 129 -\n\ndarüber, ob es im Rahmen des Haltbaren liegt, einer Person, die an einer als stossend\nempfundenen Entscheidung ihrer Vorgängerin lediglich festhält, pure Rechthaberei und\ngleich noch auf Kosten besonders schutzbedürftiger Menschen vorzuwerfen. So oder\nanders lässt sich diese Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen.\n\n4.2.8 Fazit\n\n4.2.8.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 99) darin beizupflichten, dass sich die gesamte Berichterstattung der ON zum Fall 'Samuel' von vornherein\nan der unumstösslichen Prämisse orientierte, das Handeln der KESB Linth, der damaligen Präsidentin und auch ihres Nachfolgers, des Klägers 1, sei (resp. müsse) falsch\n(sein). Entgegen der Behauptung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 38) wurde der\nGesamtzusammenhang des Falles eben gerade nicht \"präzise und ungeschminkt dargestellt\", sondern wurden sämtliche Argumente, mit denen die KESB Linth ihr Handeln\nbegründete, stets übergangen, ausgeblendet oder kurzerhand mit scheinbaren Gegenargumenten als unberechtigt abgetan (s. E. 4.2.1, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2\nhiervor). Eine Auseinandersetzung mit den (möglichen) Auswirkungen des Verhaltens\nder Mutter, insbesondere ihrer Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater, auf die Entwicklung und die Integrität von\n'Samuel' fand zu keinem Zeitpunkt statt. Bezeichnenderweise wollen die Beklagten 2\nund 3 den Grund für die Fremdplatzierung auch in ihrer Berufung noch einzig und allein\ndarin erblicken, dass die alleinerziehende Mutter sich geweigert habe, 'Samuel' an den\nWochenenden dem Kindsvater zu überlassen (Berufung, S. 38).\n\n"}