{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDass ein Staatsanwalt ein Verfahren einstellt, ist kein endgültiger Beweis, dass nichts an den Vorwürfen dran ist. Die KESB hätte die Pflicht gehabt, die neuen Feststellungen zu überprüfen. Stattdessen\nhat sie der Mutter wörtlich 'haltlose mütterliche Fantasien' vorgeworfen. Sie hat damit die Warnungen\ndes Arztes und der Jugendpsychologin sowie die Ängste der Mutter nicht ernst genommen. Das ist\nein skandalöser Vorgang.\"\n\nAuch hier läuft das Zusammenspiel der 1. Antwort und der 2. Frage auf einen geschickten Trugschluss hinaus. Der Leser kann mangels Aktenkenntnis nicht erkennen, dass\ndie Relativierung der Position der KESB Linth (und seit längerem auch der VRK) mit einem Zirkelschluss begründet wird (ähnlich auch im Textkasten \"So kam Samuel in die\nKESB-Mühle\"), waren es doch die ärztlichen Warnungen, die auf den mütterlichen Angaben und Vorwürfen beruhten (vgl. KAB 25a und c-i; kläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79,\nS. 2 f., 8 f.; kläg.act. 83, S. 2), und nicht umgekehrt die Warnungen, die den Vorwürfen\nder Mutter ein gewisses Gewicht verliehen. Das konnte ein Durchschnittsleser jedoch\ngenauso wenig erkennen wie die Tatsache, dass die Vorgängerin der KESB Linth (Vormundschaftsbehörde) nach der Gefährdungsmeldung der Kinderpsychiaterin Strafanzeige eingereicht und dem Vater bis zur Einstellung des Strafverfahrens nach Abschluss der Abklärung (KAB 25i) nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden hatte\n(kläg.act. 77, S. 2; kläg.\nact. 78, S. 2 und 12). Die Missbrauchsvorwürfe wurden mithin durchaus ernst genommen. Der Leser konnte auch nicht erahnen, dass die KESB Linth guten Grund zur Annahme hatte, dass die sich häufenden Vorwürfe dem Kindsvater gegenüber auch auf\ndie Versagens- und Verlustängste der Kindsmutter zurückzuführen sein könnten (vgl.\nkläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79, S. 7-9; kläg.act. 78, S. 11-14), und schliesslich auch\nnicht, dass sich der \"Amtsarzt [des Orts]\" – richtig besehen der Hausarzt von 'Samuel'\n(vgl. E. 4.2.2 hiervor) – bei seinen Warnungen gutmütig und vorsichtshalber von der\nHypothese leiten liess, dass die ihm unterbreiteten, besorgniserregenden Geschichten\nüber den Kindsvater der Wahrheit entsprächen. Letzteres geht aus seinen Akten, die\nden ON offensichtlich vorlagen (vgl. \"Samuels Arzt hat zwischen 2008 und 2014 in vielen Briefen und Memos zu den Vaterkontakten kritische Aussagen gemacht\"\n[kläg.act. 98]), unverkennbar hervor (KAB 25a und c-h).\n\nNach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es auch eine Stadt, wie die Klägerin 2, nicht\nhinzunehmen hat, wenn eine ihrer Behörden bei der Leserschaft einer Wochenzeitung\nmit einer Fülle abschätziger Wertungen verunglimpft wird, und erst recht nicht, wenn\nsich die Redaktion (hier der Beklagte 2) zur Steigerung der Überzeugungskraft dieser\nWertungen auch noch unlauterer Methoden bedient. Soweit ein Informationsbedürfnis\nder Öffentlichkeit an der rechtlichen Aufarbeitung des Falls bestand, wird dieses durch\ndie fragliche ON-Ausgabe verfehlt, genauso wie der Sinn und Zweck der von den Beklagten 2 und 3 angerufenen Wächterfunktion der Presse (Berufung, S. 84 ff.).\n- 126 -\n\n4.2.6 ON-Ausgabe vom 12. Mai 2016\n\nAuch in der ON-Ausgabe vom 12. Mai 2016 waren dem Fall 'Samuel' mehrere Beiträge\ngewidmet: Auf der Frontseite finden sich eine Kurznachricht mit dem Titel \"Der 10-jäh-\nrige Samuel aus [__Gemeinde__] leidet / Neue Fakten zum 'Fall Samuel'\"\n(kläg.act. 104) und auf S. 7 unter der Rubrik \"Dossier KESB\" zwei Berichte (\"Neue Fakten zum 'Fall Samuel' / 'Fall Samuel': KESB setzte sich knallhart über Ärzte hinweg\";\n\"Die Richter lassen sich Zeit\") sowie ein Textkasten (\"Ein 'modernes' Verdingkind\") des\nBeklagten 2 (kläg.act. 105).\n\n"}