{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.2.5.2 Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass es sich bei den erwähnten Aussagen durchwegs um \"Drittmeinungen und -Wertungen\" handelt, deren Veröffentlichung\njedenfalls im Grundsatz unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) fällt (Duplik,\nS. 65). Mögen einige davon für sich genommen auch noch innerhalb der weit zu ziehenden Grenzen des Zulässigen (vgl. E. 3.1.3.1 hiervor) liegen, sind es die Anhäufung\nund redaktionell erfolgte Wiederholung derselben, die das Mass des Haltbaren überschreiten. Darüber hinaus wird durch die Art, wie die Werturteile präsentiert werden,\nund durch den Inhalt des Begleittextes, insbesondere in Verbindung mit den Textkasten\nund dem Vorverständnis des Durchschnittslesers, wiederum ein falscher Eindruck erweckt:\n\nAus dem Titel (\"Der Skandal um Samuel aus rechtlicher Sicht\") und dem Lead der\nKurznachricht (\"Anwälte reden über ihre Fälle nur selten. Bei Samuel macht Anwalt […]\neine Ausnahme\") muss der Leser schliessen, dass der Fall 'Samuel' auf den folgenden\nSeiten aus einer bisher nicht thematisierten, rechtlichen Optik beleuchtet werde. Was\ner aber zu lesen bekommt, ist nur ein weiteres Beispiel dafür, wie einseitig die ON-\nBerichterstattung über diesen Fall vonstatten ging. Wiederum kommt gerade einmal einer der drei am Streitfall beteiligten Rechtsvertreter (Rechtsvertreter der Mutter,\nRechtsvertreter des Vaters, Vertreterin von 'Samuel') zu Wort. Dieser erhält dafür umso\nmehr Raum, um den Standpunkt und die Rechtsposition der Kindsmutter in einer selbst\nfür eine Rechtsschrift eher ungewöhnlichen Schärfe vorzutragen. Während Rechtsschriften aber grundsätzlich nur von einem beschränkten Kreis von Personen eingesehen werden können, für welche die subjektive Darstellung des Prozessstoffes erkennbar ist (vgl. BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2 f.), darf und kann von einem durchschnittlichen Leser einer solchen Wochenzeitung nicht erwartet werden, dass er die für\neinen Aussenstehenden fachmännisch erscheinenden Ausführungen des Anwalts mit\n- 124 -\n\nZurückhaltung liest und die Übertreibungen und Polemik, mit der dieser versucht, die\nPosition der Mutter auf den Punkt zu bringen, als solche zu erkennen weiss. Immerhin\nmusste der Leser aufgrund der vorherigen ON-Ausgabe gar annehmen, dass ausser\nden Beiständen, der KESB Linth und der VRK inzwischen sämtliche Personen (d.h.\nauch 'Samuel' und der Kindsvater [vgl. kläg.act. 6: {\"Samuel will zur Mutter\"}]) hinter\ndem Wunsch der Mutter stünden, dass der Junge bald wieder zu ihr nach Hause\nkomme.\n\nWeiteres Anschauungsmaterial dafür, wie der Leser mit Bedacht in die Irre geführt\nwurde, liefert folgende Passage des Interviews (kläg.act. 98):\n\n\"Die Mutter wird von Ärzten, Nachbarn, Lehrern und Bekannten als tadellos beschrieben. Ihre\nWohnung ist gepflegt und sie hat ihr Kind gut betreut. Wie konnte die KESB ihr den kleinen\nSamuel wegnehmen?\n\nFür mich ist diese Kindeswegnahme schlicht und einfach nicht nachvollziehbar. Sie ist komplett willkürlich und rechtlich unhaltbar. Wenn Samuel vom Kantonsgericht St.Gallen nicht zur Mutter gebracht\nwird, wird das Bundesgericht über diesen Fall entscheiden.\"\n\nBereits in der Frage wird das Augenmerk des Lesers auf eine Information gerichtet, die\nzwar nicht verkehrt, aber eigentlich belanglos war, da niemand – auch die KESB Linth\nnicht (vgl. kläg.act. 77 f.; kläg.act. 79 und 83) – in Abrede stellte, dass die Mutter 'Samuel' grundsätzlich sorgsam, feinfühlig und liebevoll versorgte und ihm ein gepflegtes\nZuhause bot. Anstatt auf die tatsächlichen Argumente der KESB Linth einzugehen\n(kläg.act. 77, S. 2 f.), wird eine Position attackiert, welche die KESB Linth tatsächlich\ngar nicht vertrat (sog. \"Strohmann-Argument\"). Bestätigt der Interviewte dann noch,\ndass es in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden gegeben habe (so auch die Lehrerinnen im Textkasten \"Lehrerinnen: 'Hoffentlich hilft das Samuel'\"), indem er ausführt, für\nihn als Anwalt sei die Kindeswegnahme schlicht und einfach nicht nachvollziehbar, sie\nsei komplett willkürlich und rechtlich unhaltbar, sind Fehlschlüsse vorprogrammiert.\nMuss es dem regelmässigen Leser der ON, der über die gegensätzlichen Positionen\nder Verfahrensbeteiligten (bspw. der Kindesvertreterin [vgl. kläg.act. 77, S. 2;\nkläg.act. 79, S. 8; kläg.act. 83, S. 7-9]) nicht informiert wurde, doch tatsächlich willkürlich und rechtlich unhaltbar erscheinen, dass einer als tadellos beschriebenen Mutter\nohne erkennbaren Grund das Kind weggenommen wird (vgl. Klage, S. 91). Wohl mag\ndas Interview auf diesen Grund auch noch zu sprechen kommen, allerdings erst zwei\nFragen später und dort wie folgt:\n\n\"Konkret: Warum hat die KESB die Polizei losgeschickt, um ein achtjähriges Kind wie einen\nVerbrecher aus dem Schulzimmer abzuführen?\n\nDie KESB hat der Mutter vorgeworfen, dass sie Samuel wegen der Vorwürfe gegen den Vater in einen Konflikt bringe, der dem Kind schade, und sie leiste den Behörden keine Folge, weil sie an den\nVorwürfen festhalte. Dabei sei nochmals gesagt: Es waren in erster Linie der Amtsarzt [des Orts] und\neine Kinderpsychologin, die die Vorwürfe nicht nur gestützt, sondern dazu sogar mehrfach schriftliche\nWarnungen verfasst haben.\n- 125 -\n\nWem musste die KESB denn glauben, den Ärzten oder dem [___Region___] Staatsanwalt, der\ndie Klage gegen den Vater fallen gelassen hat?\n\n"}