{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDie Publikation des als Aussage des Hauswartes gekennzeichneten Satzes, \"[i]ch\nmeine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören\", lässt sich\nschliesslich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieser in Tat und Wahrheit nicht\nvom Hauswart stammte. Als Reaktion auf eine dahingehende Spekulation der Kläger\n(\"falls er dies überhaupt wirklich so gesagt hat\" [Klage, S. 86]) belegten die Beklagten\nselber, dass der Hauswart solches nicht geschrieben hatte. Anstelle des eben erwähnten, findet sich in seiner E-Mail nämlich der Satz, \"[d]ie Schweinerei die die KESB veranstaltet geht nicht\" (KAB 30 und 30a). Zudem bat der Hauswart den Beklagten 2 in einer weiteren E-Mail, in der er seine Zustimmung zum Druck erklärte, ausdrücklich darum, die \"(schweinerei) im letzten Satz\" vor dem Druck noch zu entschärfen, weil dies\neigentlich nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei (KAB 30 und 30a; Klageantwort, S. 58 f.; vgl. auch Replik, S. 28-30). Der fragliche Passus war dann offenbar das\nErgebnis dieser 'Entschärfung'. Ähnlich verhält es sich mit der schon in der Überschrift\ndes entsprechenden Abschnitts (\"Polizeimarke: Schlechtes Omen\") angedeuteten Geschichte über das Polizei-Abzeichen (\"Einmal hat mir Samuel voller Stolz ein Polizei-\nAbzeichen gezeigt, das er von einem Polizisten bekommen hat. Dieser habe ihm gesagt, er brauche keine Angst mehr zu haben, die Polizei hole ihn nicht ab. Wie man\nweiss, kam es anders\"). Auch diese stammt wohl aus der Feder des Beklagten 2. In\n- 122 -\n\nden von den Beklagten eingereichten E-Mails des Hauswarts findet sie sich jedenfalls\nnicht (vgl. KAB 30 und 30a).\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auch die Persönlichkeitsverletzungen in dieser ON-Ausgabe nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse rechtfertigen lassen. Der Informationsauftrag erlaubte es den Beklagten\nzweifellos, kritisch darüber zu berichten, dass 'Samuel' seiner Hauptbezugsperson entzogen und (vorübergehend) in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Schutzwürdig\nmüssen jedoch nicht nur die Ziele sein, die der Urheber verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich bedient (vgl. BGE 126 III 305 E. 4.a). Letzteres ist hier offenkundig\nnicht der Fall. Einerseits trägt der Beklagte 2 in seinem Bericht systematisch nur gerade das zusammen, was sich gegen die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit\nder Massnahme ins Feld führen lässt, und vermittelt dem Leser damit keine hinreichende Tatsachengrundlage. Andererseits ist die Form der Darstellung mit Aufnahmen\nverschiedener Bäume, hinter denen sich das Kind vor der KESB Linth versteckt habe,\nmit reisserischen Titeln wie \"Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'\", verfälschten Aussagen, hinzugedichteten Geschichten Dritter sowie polemischen Äusserungen,\ndie darauf hinauslaufen, dass es sich bei der KESB Linth um eine \"gefährliche\", ja sogar \"brandgefährlich[e]\" Behörde handle, fraglos unnötig verletzend (vgl. etwa \"Der damals Achtjährige wurde vor seiner 'Entführung' immer ängstlicher und versteckte sich\nvor der KESB\" [kläg.act. 94] oder \"Die KESB mag auch Gutes tun. Aber sie ist mit derart viel Macht ausgestattet, dass sie brandgefährlich wird, wenn diese in falsche Hände\ngerät. Und das scheint bei der KESB Linth der Fall zu sein\" [kläg.act. 6]).\n\n4.2.5 ON-Ausgabe vom 21. April 2016\n\nIn der ON-Ausgabe vom 21. April 2016 erschien wiederum eine Nachricht zum Fall 'Samuel' schon auf der Frontseite. Sie trägt den Titel \"Der Skandal um Samuel aus rechtlicher Sicht / Samuel: Jetzt redet der Anwalt\" und enthält eine Zusammenfassung der\nKernaussagen des Rechtsanwalts der Kindsmutter (kläg.act. 97), der auf den S. 8 und\n9 vom Beklagten 2 interviewt wird (kläg.act. 98 und 99). Vervollständigt werden die entsprechenden Seiten durch einen Textkasten (\"So kam Samuel in die KESB-Mühle\"\n[kläg.act. 98]), einen Kommentar des Beklagten 2 (\"Wann darf Samuel heim?\") und einen Beitrag (\"Zwei Ex-Lehrerinnen von Samuel äussern sich zum 'unfassbaren Fall'\"\n[beide kläg.act. 99]), in dem zwei ehemalige Lehrerinnen von 'Samuel' ihre Fassungslosigkeit über die Geschehnisse zum Ausdruck bringen und die Erziehung, die 'Samuel'\nbei seiner Mutter und Grossmutter genossen hatte, als ideal beschreiben.\n\n4.2.5.1 Zu Recht monierten die Kläger, die Persönlichkeit der Klägerin 2 werde verletzt\n(Klage, S. 89-91), wenn die Unterbringung 'Samuels' in einer Pflegefamilie in ein und\n- 123 -\n\nderselben Zeitungsausgabe mehrfach als \"komplett willkürlich\" (2x), \"rechtlich unhaltbar\" (2x), \"illegal\" (6x) sowie als \"skandalöser Vorgang\" (3x) und \"Entführung\" (2x) bezeichnet werde (vgl. kläg.act. 97 f.). Der Rechtsanwalt der Kindsmutter liess sich im Interview sogar zur Aussage hinreissen, dass er eine derartige Behördenwillkür wie hier\nsonst noch nie erlebt habe. Auch darauf wird der Leser von der Redaktion nochmals\nzweimal gesondert hingewiesen – einmal im Lead der Kurznachricht (kläg.act. 97) und\neinmal in der Unterschrift eines Porträts des Rechtsanwaltes (kläg.act. 98). Kommt\nhinzu, dass der Begriff \"Entführung\" hier nicht ausschliesslich in einem umgangssprachlichen Sinn verwendet wird, um den Entscheid zur Fremdplatzierung abzuwerten. Auf eine entsprechende Rückfrage hin stellt der befragte Rechtsanwalt klar, dass\nes bei der Kindeswegnahme seiner Ansicht nach sogar um eine Straftat gehe (\"Das\nzeigt, welche Dimension dieser Fall hat: Es geht meiner Ansicht nach um eine illegale\nHandlung einer Schweizer Behörde, sogar um eine Straftat. Also tun sich die St.Galler\nRichter schwer, den Fall zu entscheiden\").\n\n"}